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40, 18. Februar. Nichtamtlicher Theil. 619 neu strafrechtlichen Grundsätzen eine Theilnahme an der durch die Druckschrift begangenen strasbarcn Handlung begründen. IV. Verjährung. ff. 22. Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts be gangen werden, sowie derjenigen sonstigen Vergehen, welche in diesem Gesetze mit Strafe bedroht sind, verjährt in 6 Monaten. V. Beschlagnahme. ff. 23. Eine Beschlagnahme von Druckschriften ohne richterliche An ordnung findet nur statt: I) wenn eine Druckschrift den Vorschriften der HZ. 5. und 6. nicht entspricht oder dem ff. IS. zuwider verbreitet wird, 2) wenn der Inhalt einer verbreiteten Druckschrift den Thatbcstand eines Verbrechens oder Vergehens begründet. Sofern im Falle der Nr. 2 die strafbare Handlung nur auf Antrag eitles Bethciligtcn zu versalzen ist, setzt auch die Beschlagnahme einen besonderen Antrag^ desselben^ voraus. Wersen des letzteren geschehen. Bei der Beschlagnahme sind die dieselben veranlassenden Stellen der Schrift unter Anführung des verletzten Ge setzes zu bezeichnen. Trennbare Theile der Druckschrift (Beilagen einer Zeitung :c ), welche nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlag nahme auszuschließen. ff. 24. Ueber die Bestätigung oder Aushebung der Beschlagnahine hat das zuständige Gericht zu entscheiden. Diese Entscheidung muss voll 12 Stunden nach Empfang der Verhandlungen zu beantragen. Wenn nicht bis zum Abläufe des fünften Tages nach Anordnung der Beschlag nähme der bestätigende Gerichtsbeschluß der Behörde, welche die Beschlag nahme angeordnet hat, zugegätigeu ist, erlischt die letztere und muß die Freigabe der einzelnen Stücke erfolgen. ff. 25. Gegen den Beschluß des Gerichtes, welcher die vorläufige Beschlagnahme aufhebt, findet ein Rechtsmittel nicht stall. ff. 26. Die vom Gerichte bestätigte vorläufige Beschlagnahme ist wieder auszuhebcn, wenn nicht binnen 2 Wochen »ach der Bestätigung die Strafverfolgung in der Hauptsache cingcleitet worden ist. ff. 27. Während der Dauer der Beschlagnahme ist die Verbreitung der von derselben betroffenen Druckschrift oder der Wiederabdruck der die Beschlagnahme veranlassenden Stellen »nstatihast Wer mit Kenntniß der verfügten Beschlagnahme dieser Bestimmung entgegen handelt, wird mit Geldstrafe bis 900 Mark Reichsmünze oder mit Gefängniß bis zu e Monaten bestraft. ff. 28. Zur Entscheidung über die durch die Presse begangenen Uebcc- trctungen sind die Gerichte auch in denjenigen Bundesstaaten zuständig, wo zur Zeit noch deren Aburtheilung den Verwaltungsbehörden zusteht. Soweit in einzelnen Bundesstaaten eine Mitwirkung der Staatsanwalt schaft bei den Gerichten unterster Instanz nicht vorgeschrieben ist, sind in den Fällen der ohne richterliche Anordnung erfolgten Beschlagnahme die Acten unmittelbar dem Gerichte vorzulegev. VI. Schlußbestimmungen. ff. 29. Die für Zeiten der Kriegsgesahr, des Krieges, des erklärten Kriegs-(Belagcrungs-) Zustandes oder innerer Unruhen (Ausruhrs) in Bezug aus die Presse bestehenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen bleiben auch diesen! Gesetze gegenüber bis auf Weiteres in Kraft. Ebenso werden durch dieses Gesetz die Vorschriften der Landesgesetze über Abgabe von Freiexemplaren an Bibliotheken und öffentliche Sammlungen nicht berührt. Vorbehaltlich der aus den LandeS- gesetzcn beruhenden allgemeinen Gewerbesteuer findet eine besondere Be steuerung der Presse und der einzelnen Preßerzeugnisse (Zeitungs- und Kalender-Stempel, Abgaben von Inseraten re.) nicht statt. ff. »0. Dieses Gesetz tritt am I. Juli 1874 in Kraft. Seine Ein führung in Elsaß-Lothringen bleibt einem besonder» Gesetze Vorbehalten. Urkundlich ic. Gegeben re. MiScellcn. Aus Berlin. Die auf Veranlassung des Börsenvorstandes gebildete Commission zurBerathung des Reichspreßgesctzes trat am g. ds. zu einer Berathung zusammen. Die Commission bestand außer dem Börsenvorstehcr ans den Hrn. vr. E. Brockhans aus Leipzig, Fr. Duncker, W. Ernst, W. Hertz, H. Kaiser, G. RcimcrundJ.SpringerausBerlin. Die einzelnen Paragraphen des Preßgcsetzcs wurden zur Debatte gestellt und einigte man sich dahin, an den Reichstag im Namen des Börsenvorstandes eine Peti tion zu richten, in welcher den berechtigten Wünschen des Buchhandels Ansdruck gegeben wird. Die Ausarbeitung dieser Petition wurde von Hr». H. Kaiser übernommen; dieselbe wird demnächst im Bör senblatt zur Mittheilung kommen. Die Büchcraussuhr von Stuttgart im Jahre 1873 beträgt nach einer Mittheilung des dortigen statistischen Bureaus der königl. Eisenbahnen: nach Leipzig 31,101 Ctr., Wien 6222 Ctr., Schweiz 2770 Ctr., und nach dem Elsaß und Lothringen 970 Ctr; zusammen (mit den Bruchtheilcn) 41,064 Ctr. — Dem Vorjahr 1872 gegenüber ergibt dies im Ganzen eine Minderaussuhr von 844 Ctrn., indem Leipzig 894, die Schweiz 122, Elsaß-Lothringen 135 Ctr. weniger, Wien dagegen 307 Ctr. mehr aufweist. — Die von Stuttgart bezahlten Frachtkosten werden nach Leipzig aus 61,500 fl. und nach Wien auf 13,000 fl. berechnet. Die Concurse in Pest. — Ein Pestcr Buchhändler schreibt auf Befragen vor kurzem: „Ueber Hartleben L Co. (Röber L Starke) weiß man gar nichts; die Firma ist ganz verschwunden und konnte ich nicht erfahren, was mit dem Lager geschehen ist. — Bei Petrik ist der Concnrs aufgehoben und arbeitet dieser Herr als Antiquar und Verleger fort (!); es ist Ivohl am besten, wenn Sie sich direct an ihn wenden." — Die deutschen Verleger haben bereits genug in Ungarn rc. verloren, um endlich einmal zusammenstehcnd mit Hilfe unserer Rcichsvrrtretung (General-Consulat?) in Pest ihr gutes Recht zu wahren! — n. Zur Ausstattung von Prachtwerken. — Die rothen Calico-Einbände so vieler Productioncn in diesem Felde sind für den empfindlicheren Theil des Publikums unbrauchbar, ivcil sie stets mit Flecken oder dunklen Streisen behaftet sind. Der Nachtheil hiervon trifft wesentlich den Verleger selbst, denn der Sortimenter gewöhnt sich allmählich an die nothwendigc Thätigkeit, jedes mit Baarnachnahme ankommendc Buch oder Prachtwcrk streng zu prüfen. Es ist dem Schreiber dieses nicht bekannt, ob alle deutschen Fabrikate rothcr Leinwand den Uebelstand mit sich führen, unter der erwärm ten Vergoldungsplatte in der Farbe nachzulassen, oder fleckig zu werden; die englischen Fabrikate thun dies, soviel mir bekannt, nicht und empfehlen sich daher vorzugsweise zur Verwendung. Der etwas höhere Preis kann hier kaum in Anschlag kommen, denn selbst eine Preiserhöhung eines rothen Quartbandes um 10 bis 15 Ngr. wird dem Absätze (gegenüber den weniger beliebten dunklen Farben) in keiner Weise hinderlich sein. L Der Deutsche Reichs-Anzeiger berichtet: „Des Kaisers und Königs Maj. haben zu genehmigen geruht, daß die von dem verstor benen vr. Wolsgang Menzel in Stuttgart nachgelassene, ans etwa 18,400 Bänden bestehende Bibliothek ans einem bei der Reichs- Hauptcasse zur Disposition stehenden Fonds für die llniversitäts- und Landesbibliothek in Straßburg angekauft werde" 84»