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kommen (das ist selbst für einen Pessimisten ein unstatt hafter Ausdruck), sondern nur einen Katalog, in dem eine verhältnismäßig geringe Zahl von Massenartikeln als räudige Schafe keine Preisbezeichnung führen. Diese Artikel wird kein Sortimenter kommen lassen, der es nicht muß; und wer es muß, kennt auch ihre Preise. Der Privatmann aber, der sich bei der Wahl entscheiden muß, wird vielfach Konkurrenz artikel wählen, deren Preise er kennt. Die Folge wird sein, daß diese Artikel in kürzester Zeit rapid zusammen schrumpfen werden. Ganz leicht ist die Sache für diejenigen Verleger, die heute in Rechnung und bar gleicherweise mit 25°/<, Rabatt liefern: die werden ohne Verzug Remedur eintreten lassen. Die Sache ist ganz sicher: die Ausschließung der Hungerpreise aus den Publikationsorganen des Börsenvereins schafft uns nicht »Kataloge ohne Preise«, sondern gesunde Verhältnisse im Buchhandel. Aber, wie gesagt, über dieses Mittel lassen wir gern mit uns reden; es gibt noch andre. Ganz nebenbei möchte ich nur betonen, daß die Publi kationen unsers Börsenvereins mit ihren Preisangaben hervorgehen aus unfern geschäftlichen Bedürfnissen und auf unsre Kosten. Und wenn wir damit den Gelehrten und Bibliothekaren einen großen wissenschaftlichen Dienst er weisen (der uns nicht bezahlt wird), so hat doch niemand das Recht, von uns zu verlangen, daß wir der Wissen schaft auf unsre Kosten dienen. Wir haben in den letzten Jahrzehnten erlebt, wie die verschiedenen Gelehrten-Kate- gorien ihre Gehaltserhöhungen durchsetzten und wie der nervus rsruw ihrer Berufsvereine jederzeit die Gehaltsfrage bedeutete, und zwar die Gehaltserhöhungsfrage. Wo ist es uns Buchhändlern eingefallen, darob in unfern Organen zu schreien: »Durch die Gehaltserhöhungen werden die Mittel zur Anschaffung von Büchern in den Bibliotheken beschränkt; wird das geistige Brot verteuert«. Wo hätten wir je diejenigen, die neben der Wissenschaft auch ihr leib liches Dasein betonten, »Banausier« genannt? Und das sollen wir, denen für ihren Beruf wohl die Mühen, aber nicht die Ehren der Wissenschaft zu teil werden, uns von der andern Seite bieten lassen, weil wir uns unfern »Gehalt« nicht Jahr für Jahr schmälern lassen wollen? Wäre unser Börsenblatt ein kulturhistorisches Organ, so wollte ich mit dem Herrn, der uns »Banausier« genannt hat, wohl gern ein eingehenderes Gespräch über »Banausentum« halten, und zwar an der Hand der vergleichenden Kultur geschichte. Mit den Ausführungen des Herrn R. Heinze bin ich schneller fertig. Ich begrüße in ihm wieder einen Freund unsrer Bestrebungen, wenn er auch momentan nicht die Aus sichten für uns günstig erachtet und abwartet. Das sind Sachen, die wesentlich vom Glück, von den Umständen und der aufgewandten Kraft abhängen. Ich wiederhole Herrn Heinze: unser letztes Wort haben wir Antragsteller noch nicht gesprochen. Dasselbe möchte ich auch Herrn Werlitz als Verleger aussprechen. — Doch ihm will ich noch eine Frage entgegen halten: Wenn es Verleger gibt, die sich von den Sorti mentern halb oder ganz umsonst bedienen lassen, und wenn durch diesen Mißbrauch unsers Börsenvereins und seiner Gesetze das Sortiment in die Brüche zu gehen droht: wer bezahlt diesen zum Teil außerordentlich blühenden Verlegern einstweilen ihr Geschäft? Bloß die Sortimenter? Die können doch nicht alle und fortwährend und aus andern Geschäften zusetzen! — Es bezahlen's zum Teil die normalen Verleger mit ihrem auskömmlichen Rabatt; und für diesen auskömmlichen Rabatt haben sie nicht einmal die genügende Verwendung, weil der abgehetzte Sortimenter jagen und hasten muß und nur oberflächlich alles mit ge ringstem Aufwand von Kosten und Kräften und mit Be günstigung von gut rabattierten Fabrikwaren erledigen kann. Vielleicht sieht Herr Werlitz sich die »Vergewaltigung - der Verleger durch die Sortimenter auch einmal von dieser Seite an. Danzig, 19. April 1903. vr. B. Lehmann. Einzelne beachtenswerte Fälle aus der Verlagspraxis nach neuem Recht. Alle Rechte vom Verfasser Vorbehalten. IV. (Die Fälle 1—19 siehe Nr. 58, 62 u. 88 d. Bl.) 20. Honorarzahlung. Ist die Höhe der Vergütung nicht durch ein Pauschalhonorar im voraus fest bestimmt, so ist sie fällig und einforderbar, sobald das Werk oder der Beitrag vervielfältigt ist, nicht erst, nachdem der Druck voll endet oder das Werk verbreitet ist. Es genügt die An fertigung, Herstellung eines einzelnen Vervielfältigungs exemplars. Bei Zeitschriften- und Zeitungsbeiträgen wird nach Ablauf eines Jahrs seit Einlieferung das Honorar, auch wenn dessen Höhe nicht bestimmt ist und die Vervielfältigung noch nicht vorgenommen ist, unbedingt fällig und zahlbar. (Vergl. 88 23 mit Z 45, Abs. 1 V.G.) 21. Verlust von Manuskripten beim Verleger oder bei Redaktionen. Geht das Manuskript in den Händen des Verlegers oder Redakteurs nach Einlieferung verloren, so muß nicht nur das Honorar hierfür, sondern nach 8 842 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch jeder Schaden ersetzt werden, den der Verfasser durch den Verlust seiner Arbeit erleidet, z. B. Unmöglichkeit der Weiterverwertung derselben bei Zeitschriften und Zeitungen. Nur wenn der Verleger oder Redakteur Nachweisen kann, daß ihn kein Verschulden trifft, sondern der Verlust durch ein Ereignis herbeigeführt wurde, das er nicht zu vertreten hat (Zufall), beschränkt sich der Schaden auf das Honorar. Jener Schadensersatz- bezw. Vergütungsanspruch wird nicht dadurch hinfällig, daß der Verleger oder Redakteur eine nochmalige Herstellung der Arbeit verlangt, zu der der Verfasser nicht verpflichtet ist, wenn ihm nicht erst die Vergütung bezw. voller Schadensersatz für das verlorne Manuskript geleistet ist und, wenn eine Neuanfertigung desselben nicht ohne Auf wand besondrer Mühe geschehen kann, nicht eine besondre Vergütung hierfür vom Verleger zugesagt wird. 22. Korrekturabzüge (vergleiche 8 20 mit 8 ^8 Satz 2 V. G.). Der Verleger ist gesetzlich nicht verpflichtet, dem Verfasser einen Korrekturabzug einzusenden bei Beiträgen, die für Zeitungen, Zeitschriften oder sonstige periodische Sammelwerke zur Veröffentlichung angenommen sind. (8 41 V. G.) 23. Ladenpreisfestsetzung. Der Verleger ist nicht ausschließlich und allein zur Festsetzung des Ladenpreises berechtigt; er ist dies nur dann, sofern sich der Verfasser nicht das Recht der Mitbestimmung ausdrücklich Vorbehalten hat. Das Recht der Mitbestimmung des Ladenpreises hat aber der Verfasser auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt in den Fällen, bei denen von der Bestimmung der Höhe des Laden preises zugleich die Höhe des zu'zahlenden Honorars mittelbar abhängt, wenn auch ein Gesellschaftsvertrag bezüglich des Werks selbst und seiner Vervielfältigung nicht vorliegt. 24. Zeitungsabdruck. Der Abdruck nicht mit einem Vorbehalt der Rechte oder Nachdrucksverbot versehner »Zeitungsartikel« (8 18, Abs. 1 U. G.) ist nur daun kein »Nachdruck« im Sinne von 8 86 u. folg, des Urheber rechtsgesetzes, wenn diese a) ohne Sinnentstellung reproduziert sind und