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psk 189, 18. August 1912. Nichtamtlicher Teil- vvrsenblvkt s. d. Dtschn. Buchhandel 9371 Vielleicht schon einmal durchgelesen wurde, jedenfalls aber niemandem mehr als ganz oder »fast« neu verkauft werden könnte. Ein »sehr gut« erhaltenes broschiertes Buch mutz »wie neu« aussehen, wenn es eingebunden wird, es darf also weder auf dem Titelblatt noch im Innern fleckig oder zerrissen fein. Die Bogen eines gebundenen Buches dürfen nicht auseinanderfallen, und der Rücken darf weder schief noch gebrochen sein. 5. »Gut erhalten« ist der Durchschnitt. Da setzt der Besteller voraus, ein Buch zu erhalten, das zwar offen bar in vielleicht mehrmaligem Gebrauche stand, aber nirgends arg beschmutzt, zerrissen, verstümmelt oder versudelt ist. Es dürfen sich die Spuren angefeuchteter Finger, nicht aber jene mit der Fettseite aufs Papier gelegter Butterbrote Nachweisen lassen. 6. »Sauber« bezieht sich meist auf broschierte Exem plare und will besagen, datz keine argen Flecken darin Vor kommen. Ganz besonders ist dieser Ausdruck anzuwenden bei illustrierten Werken, und eventuell zu betonen, daß die Bilder (Tafeln, usw.) sauber sind. 7. »Benutzt«, »stark benutzt« usw. sind z. B. Bücher, die aus Leihbibliotheken und Lesezirkeln stammen, 8. »mit Gebrauchsspuren« solche, die zwar als »gut erhalten« gelten können, aber nicht durchaus sauber sind. 9. «Schlechterhalten« sind Bücher, die außen und in nen so arg mitgenommen sind, datz nur ihre Seltenheit, ihr literarischer Wert usw. eine weitere Verwendung rechtferti gen können. Ebenso aus dem Einband gerissene sowie aus Leihbibliotheken oder Lesezirkeln stammende Werke, arg mit genommene Bibliotheks-Doubletten, usw. 10. »Sehr schlechterhalten« finde ich ein Buch, das nur ein ausserordentlicher Seltenheitswert, wie er z. B. einer Inkunabel oder der Erstausgabe eines klassischen Werkes zukommt, vor der Makulaturkiste rettet. Das »Schlecht« und »Sehr schlecht erhalten« sollte übri gens näher begründet werden. Ist der Einband in Fetzen, sind die Blätter zerrissen, zerknüllt, beschmutzt oder schadhaft, oder ist alles zusammen der Fall? Außer diesen schematisierten Angaben verlange ich von einem Offert, daß es mich darüber unterrichte, ob das Buch vollständig ist. Es mutz daher z. B. heißen «voll ständig und sauber«, bei Tafelwerken »collsatio- niert) vollständig; bei Büchern mit Einschaltcbildcrn: vollständig mit allen Bildern. Ferner will ich wissen, wie der Einband beschaffen ist. Zunächst kann es ein Originaleinband sein. Es ist Sache des Offerierenden, sestzustellen, ob es sich wirklich um einen solchen und nichtetwaumeinen«Ramscher-Einband«handelt. Eventuell füge erdie Skizze eines Deckenornaments bei;mankanndiessehr gut, indem man das Papier auf das Buch legt und mit dem umgekehrten Bleistift so lange stark darüber hin- und herfährt, bis die Konturen der Zeichnung sichtbar werden. Überdies gibt es ja häufig neuere und ältere Originaleinbände. In Halb franz gebunden ist ein Buch mit Lederrllcken und Titel auf dem letzteren; ist keine Titelpressung da, so ist das Buch bloß als Halbleder zu bezeichnen. Bet »Halbleinen« ist aus drücklich zu sagen, ob mit oder ohne Titel <m. T. oder o. T.j. Beim broschierten Buch soll angegeben werden, ob der Ori ginal-Umschlag vorhanden ist und ob es unaufgeschnitten, ausgeschnitten oder beschnitten ist. Im letztgenannten Falle ist es zu betonen, wenn das Objekt »stark beschnitten mit Text- Verlust« ist. Bei »Tadellos«, »Wie neu« und »Fast neu« sind diese Einzelangaben, die besonders bei Erstausgaben, Vor zugs- und Privatdrucken Wichtigkeit haben, natürlich nicht nötig. Bücher älteren Datums können in Einbänden aus der Zeit oder modern gebunden sein, was häufig sehr wichtig ist zu wissen. Es hat also da z. B. zu heißen: »alter Halb franzband« oder »neuer Halbsranzband«. Stock- oder Wasserslecken dürfen nicht Verheimlicht werden; sind in einem sonst fleckigen Werke die Bilder fehlerfrei, so betont man: »Stockfleckig, die Bilder sauber«. Stempel oder handschriftliche Namen auf dem Titelblatte müssen immer her vorgehoben werden, ebenso Marginalien, Striche und Tinten kleckse im Text. Dies sind schon fast mehr als die wesentlichen Erforder nisse eines verläßlichen Offerts. Ein weiteres Vordringen aus diesem Gebiete würde zu einer Spezialuntersuchung über das wissenschaftliche Antiquariat führen. In den meisten Fällen reichen die 10 Stufen meiner Skala aus. Damit sie aber auch stets Anwendung finde, ist es erforderlich, datz schon jeder Auf- nahmezetlel des Zettelkatalogs alle nötigen Angaben enthalte. Kommt der Zettel in Druck, so kann man die für das Laien publikum entbehrlichen Bemerkungen mit dem Bleistift durch streichen, wie ja überhaupt jeder Titel für den Katalog redigiert werden muß. Da man nicht jedes Buch heraussuchen wirb, um es zu offerieren, soll schon die Zettelaufnahme genau zu treffend und anschaulich sein. Nicht zu vergessen ist die auf den Bücherzetteln ja meist vorgedruckte Einschränkung »frei bleibend«. Ein bedingungslos abgegebenes Offert ver pflichtet zur Lieferung, was vor einigen Jahren ein Buch händler in Wien sehr zu seinem Leidwesen erfahren mußte, da er mit Erfolg gerichtlich zur Schadenersatzleistung verhalten wurde, weil er ein bedingungslos offeriertes Werk nicht lieferte. Ferner ist bei Werken, die stark ins Gewicht gehen, zu betonen »ab «(Domizil des Offerierenden) oder »ganzes Porto zu Ihren Lasten,. Sonst kann der Besteller die Lieferung »franko Leipziger Haus des Kommissionärs« er zwingen. Will man die »direkte Sendung mit Barfaktura Via Leipzig« vermeiden ,so schreibe man hinter den geforderten Preis »zahlbar direkt«. Das sind Grundsätze, die stets betätigt werden sollten. Dann wird das Offerieren ohne Schwierigkeit, das Bestellen ohne Wagnis sein. Franz Unger. Unlauterer Wettbewerb im Fachzeitschriftenwesen. Mitgeteilt von H. Worms in Berlin V., gerichtlichem Sach verständigen für Annoncenwesen für das Kammergericht und die Gerichte der Landgerichtsbezirke I, II und III Berlin und öffentlich bestelltem und beeidigtem Sachverständigen für die Waren des Verlages, für Zeitungen und Zeitschriften im Bezirk der Handelskammer zu Berlin. L. Bei der Jnseratakquisition verstößt ein Vorgehen, wenn es die gewerblichen Lei stungen der Konkurrenz oder die eigenen Darbietungen des um einen Jnseratauf- trag Werbenden in falschem Lichte erschei nen läßt, gegen 8 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Ein Verstoß gegen die guten Sitten <81 Wettbew.-Ges. und 8 826 BGB.) ist nicht darin zu erblicken. Eine Berliner Firma, die eine Zeitschrift für den Papier handel usw. verlegt, hatte in Briefen, die sie an die Firmen der Papierbranche zwecks Akquisition von Anzeigen ver sandte, darauf hingewiesen, datz die von ihnen benutzte Zeit schrift »Der Papierhändler« nur eine kleine Auf lage und ihre Verbreitung nur bei kleineren, kleinen und kleinsten Schreibwarenhändlern habe; auch sei sie schwer lich geeignet, den Inserenten lohnende Verbindungen zu ver schaffen. Gegen diese Art der Propaganda erhob die in Düsseldorf erscheinende Zeitschrift »Der Papierhänd- 12LI»