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5. AUglll Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. o. Dlschn. Buchhandel. 9373 Diese zweite Einwendung ist nicht erheblich. Das Be streben, einen früheren Kunden wiederzugcwinnen, kann ein ausserhalb des reinen Wettbewerbes liegendes Interesse nicht begründen. Ausserdem behauptet aber die Beklagte nicht, daß die Klägerin die genannten Firmen tatsächlich durch unrichtige, unvollständige Angaben über den »Papierhändler« zum Abfall von der Beklagten verleitet habe. Auch jetzt gibt sie zu, daß sie derartige unlautere Machenschaften.nur vermutet habe, weil die drei Kunden ihr die Anzeigen entzogen and der Klä gerin übertragen hätten. Diese Verdachtsgründe geben der Beklagten jedoch noch nicht die Befugnis, ihrerseits nicht er weislich wahre Tatsachen über die Klägerin zu behaupten. Es kommt hiernach auf den Wahrheitsbeweis an. Die Auslage der Klägerin beträgt, nach ihrer Auskunft, die sie dem Zeugen II. erteilt hat, etwa 3000, die Anzahl der Be zieher etwa 2000. Nach dem Gutachten des Sachverständigen V., das in seinen Grundlagen, in seiner Begründung und in seinen Ergebnissen vollkommen überzeugend ist, ist nun die An gabe der Beklagten nicht richtig, daß jene Auslage als klein zu bezeichnen sei; V. hat das unter Vergleichung mit anderen ähnlichen Fachzeitschriften näher auseinandergesetzt. (Bl. 192.) Weiter bestehe zwar der Verband nur aus Kleinhändlern, d. h. solchen Kaufleuten, die Papierwaren — im Gegensatz zu Groß handlungen — in offenen Läden vertreiben, und die Mitglieder sind fast ausschließlich nur solche Händler. (Bl. 190, 191.) Trotzdem kann man diese Papierhändler nicht als kleinere, kleine und kleinste bezeichnen, denn es befinden sich zahl reiche größere darunter (nicht nur kleine Buchbinder, sondern auch Papierhandlungen mit großen Läden). Auch die zweite Angabe der Beklagten war somit nicht richtig. Daraus folgt weiter, daß die daran geknüpfte Schlußfolgerung, das Blatt sei schwerlich geeignet, den Anzeigenden lohnende Verbindung zu verschaffen, ebenfalls nicht richtig ist. Die Tatsachen, die die Beklagte behauptet hat, sind nicht nur nicht erweislich wahr, sondern unwahr. Die Vor aussetzungen des A 14 sind nach alledem vorhanden. l>. Unzulässigkeit von Zusätzen im Titel von Fachzeitschriften. In Berlin erscheint die »Neue Pelzwaren-Zei- kungund Kürschner-Zeitung. Für Rauchwaren-Handel und Pelzkon fektion, für Kürschner-, Hut-, Mützen- und andere Geschäfte, die mit Rauchwaren oder Pelzkonfektion handeln«. Daneben besteht als jüngere Zeitschrift die »BerlinerKürschner-Zeitung, Organ der selbständigen Kürschner Ber lins«. Sie führt als besondere Zusätze in ihrem Titel noch folgende: »Organ der selbständigen Kürschner der Pelz- und Mützenbranche Berlins. Fachschrift der gesamten deutschen Kürsch ner undMützenmacher. Leipzig — Breslau — Hamburg — Mün chen—Hannover—Stuttgart—Dresden. Spezialblatt der gesamten Pelz- und Mützenbranche wie auch für Hut« und andere Geschäfte, die mit Rauchwaren und Pelz konfektion handeln«. Zwischen beiden Zeitschriften entstand auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein Rechtsstreit, in dem die »Neue Pelzwaren-Zeitung« gegen die »Berliner Kürschner-Zeitung« klagte auf Unter lassung der bisher von ihr gebrauchten Zusätze: »Fachschrift der gesamten deutschen Kürschner und Mützenmacher. Leipzig — Breslau — Hamburg — München — Hannover — Stuttgart — Dresden. Spezialblatt der gesamten Pelz- und Mützen branche wie auch für Hut- und andere Geschäfte, die mit Rauch waren und Pelzkonsektion handeln«. Das Landgericht I Berlin gab dem Klageanspruch zum Teil Folge und verurteilte die Beklagte, die sieben Städte namen aus dem Titel zu streichen, denn die Beifügung der Städtenamen durch die Beklagte müsse als eine unrichtige Angabe über geschäftliche Verhältnisse im Sinne des 8 3 des Wettbewerbgesetzes angesehen werden, die geeignet sei, den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken, weil den Abnehmern und Inserenten der Zeitung eine besonders organisierte Verbreitung und eine nachhaltige Vertretung der Brancheinteressen in den angeführten sieben Städten vorge spiegelt werde. Denn jeder Leser müsse denken, daß die Zeitung in den angeführten Städten Filialen unterhalte und dadurch besonders gut informiert werde, während in den Inserenten der Anschein eines besonders vorteilhaften Angebots erweckt werde, weil diese damit rechnen, daß die Zeitung durch die (borgespiegelten) Filialen eine besonders starke Verbreitung in den sieben Städten hätte^ Aus die Berufung der »Neuen Pelzwaren-Zei- tung« wurde vom Kammcrgericht das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wurde: in der Berliner Kürschner-Zeitung auch dieFührung der Zusätze »Fachschrift der gesamten deutschen Kürschner und Mützen macher« und »Spezialblatt der gesamten Pelz- undMützenbranche wie auch für Hut« und andere Geschäfte, die mit Rauchwaren und Pelzkonfektion handeln«, zu ihrem Titel zu unterlassen. In seiner Begründung macht das Kammergericht u. a. folgende bemerkenswerte Ausführungen: »Es unterliegt keinem Zweifel, daß in dem Titel einer Zeitschrift und in den zu ihm gemachten Zusätzen Angaben über gewerbliche Leistungen im Sinne des K 3 (Gesetz gegen den unlautern Wettbewerb) liegen können, und es ergibt sich schon aus dem Wesen einer Zeitung, daß diese Angaben für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind. Die gewerblichen Leistungen einer Zeitschrift bestehen für den Abonnenten in dem Inhalt und bei einer, wie in dem vorliegenden Fall für einen ganzen Stand bestimmten Fach schrift in der diesem Stand zugesagten Vertretung; für die Inserenten liegt die Leistung in der Verbreitung und damit in der Bekanntmachung der bezahlten Anzeigen. Diese beiden Personenklassen bilden das Publikum, bei dem eine Irre führung möglich ist, und es war zu prüfen, ob bei ihm eine Täuschung über das durch die Zeitung Gebotene durch die beanstandeten Zusätze erfolgen könnte. Die Zeitung der Beklagten ist unstreitig das Organ des Vereins der selbständigen Kürschner Berlins. Die Beklagte hat auch nicht bestritten, daß dieser Verein gewisse, von denen der übrigen Kürschner abweichende Sonderinteressen ver folgt. Es liegt nun in dem Wesen eines Vereinsorgans, daß es als seine Hauptaufgabe die Vertretung der Interessen der Vereinsmitglieder betreibt. Wie weit sich die Interessen eines derartigen Vereins mit denjenigen der übrigen Berufsgenossen decken, ist unerheblich, auf jeden Fall tritt durch eine derartige, als Hauptaufgabe verfolgte, einseitige Interessenvertretung eine gewisse Beschränkung ein sowohl in der den Abonnenten gewährten Leistung, als auch eine Beschränkung des Leser kreises und somit eine solche der den Inserenten durch die Verbreitung der Zeitung gebotenen Leistung. Wenn die Beklagte anführt, sie habe stets die Interessen der gesamten Branche vertreten, so kann das naturgemäß nur so aufgefatzt werden, daß sie dies unter Wahrung der Haupt aufgabe, also der Vertretung der Vereinsinteressen getan hat. Durch einige, die gesamte Branche interessierende Artikel, wird 1222