Volltext Seite (XML)
so. 20. April 1898. Nichtamtlicher Teil. 2417 Werbern von Gegenständen auf Abzahlung so gut wie keine Ge fahr. Die Verwirkungsklausel sei von weniger gewissenhaften Ge schäftsleuten oft als das Mittel angesehen worden, um hohe Gewinne aus derartigen Geschäften einzuheimsen. Auch der zuverlässigste Erwerber, der die beste Absicht habe die eingegangenen Ratenzahlungen zu ent richten, könne durch irgend welche Zufälle, Krankheit und dergleichen leicht einmal in die Lage kommen, die übernommenen Verpflichtungen nicht zu erfüllen. Er sei in solchem Falle absolut der Gnade des Abzahlungs händlers überlassen. Die mühsam im Laufe der Zeit abgesparten Beträge könnten jetzt mit einem einzigen Schlage für den Erwerber verloren gehen. Es sei zur Genüge bekannt, welche geradezu ver werflichen Praktiken Abzahlungshändler anwendeten, um vermögens lose Personen in ihr Netz zu locken und sie zur Anschaffung von Gegen ständen zu bewegen, die sie entweder nicht bezahlen oder oft überhaupt nicht wirtschaftlich gebrauchen können. Dazu komme weiter, daß die in Abzahlungsgeschäften verlangten Preise derartiger Gegenstände oft so enorme seien, daß sie zu dem wirklichen Werte in keinem Verhältnis stünden. Die Waren selbst seien vielfach in einem Grade minderwertig und schlecht, daß sie dem besonders in den Kreisen der meisten Erwerber von Waren auf Abzahlung notwendigen Erfordernis der größten Soli dität nicht entsprechen. Der Erwerber kaufe nur zu oft eine Ware, die er erstens gar nicht brauche, deren Preis zweitens selbst für eine solide Ware schon zu hoch wäre, die aber drittens qualitativ schlecht und unterwertig sei. Die Konkurrenz gewisser großer Abzahlungsbazare mit derartigen minderwertigen, besonders für Abzahlungsgeschäfte fabri zierten Gegenständen schädige aber, ganz abgesehen von den den Abnehmern von Waren auf Abzahlung zugefügten Nachteilen, in weitgehendem Maße auch den reellen Geschäftsverkehr. — Das Verlangen, daß man in den Gesetzentwurf eine Bestimmung aufnehmen möchte, nach welcher einzelne Gegenstände, welche dem wirtschaftlichen Bedürfe des Erwerbers dienen, insbesondere Nähmaschinen, von den Bestimmungen des Gesetzes aus drücklich ausgenommen werden sollen, wurde damit bekämpft, daß das subjektive wirtschaftliche Bedürfnis des jeweiligen Erwerber« objektiv nur sehr schwer sesizustellen und demgemäß bei einem entstehenden Prozeß die nötigen Anhallpunkte für die Entscheidung kaum zu gewinnen sein würden. Gegenstände der verschiedensten Art könnten in dem einen Falle einem wirtschaftlichen Bedürfnisse des Erwerbers entsprechen, in dem andern Falle für denselben völlig überflüssig sein, und so könnten selbst Nähmaschinen, deren den Erwerb vieler Einzelpersonen fördernder Nutzen allgemein anerkannt werde, in manchen Fällen für den Erwerber als ein nicht berechtigter Luxus sich Herausstellen. — Auch der Bericht der Kommission zur Vorberatung des Gesetzentwurfs, betreffend die Verschärfung der Strafbestimmungen gegen die Unzucht und die Verbreitung unzüchtiger Schriften und Bilder, liegt nun mehr vor. Die Kommission hat beschlossen, den über die Verbreitung unzüchtiger Schriften handelnden Paragraphen des Entwurfs in zwei zu zerlegen und im zweiten die leichteren Fälle unter einer niedrigeren Strafandrohung zu vereinigen. Unter diese leichteren Fälle rechnet die Kommission auch den, dessen Fassung durch die Regierungsvorlage in Zeitungen, Versammlungen und Petitionen die zahlreichsten Angriffe er fahren hat: den Fall, daß jemand Abbildungen oder Darstellungen aus stellt oder anschlägt, »welche, ohne unzüchtig zu sein, durch gröbliche Ver letzung des Scham- und Sittlichkeilsgefühls Aergernis zu erregen geeignet sind«. Die Kommission dagegen sagt: »welche, auch ohne unzüchtig zu sein, durch grobe Unanständigkeit geeignet sind, das Scham- oder Sittlichkeitsgefühl erheblich zu verletzen-. Verein der deutschen Musikalienhändler. —Die diesjährige Hauptversammlung des Vereins der deutschen Musikalienhändler wird am Dienstag den 2. Mai, nachmittags 3 Uhr, im Ausschußzimmer des deutschen Buchhändlerhauses tagen. (Vgl. die bezügliche Einladung im amtlichen Teile der Nr. 88 d. Bl) Schulbibliotheken in Bayern. — DaS königlich bayerische Kultusministerium hat vor einiger Zeit ein Schreiben erlassen, nach dem mit allem Nachdrucke dahin gewirkt werden soll, daß allmählich bei jeder Schule eine, wenn auch vorerst kleine, Lese- oder Schulbibliothek entsteht, die für die Angehörigen des Schulbezirks allgemein zugänglich und deren Aufgabe eS ist, durch gute Bücher oder Zeitschriften allgemeine Bildung und Sittlichkeit zu fördern, hauptsächlich aber auch dem Verständnis für Bayerns Geschichte zu dienen und unter der Jugend vaterländischen Sinn zu verbreiten. Zu diesem Behufe werden im Einverständnis mit den könig lichen Distrikts-Inspektionen die Lokalschulbehörden veranlaßt, im Be nehmen mit den Gemeindebehörden und dem Lehrpersonal die allmähliche Gründung einer solchen Schulbibliothek anzustreben und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel geeignete, insbesondere für die Jugend passende Bücher oder Zeitschriften anzuschaffen, namentlich solche, die die Kenntnis der Geschichte und Gestaltung deS bayerischen Landes zu fördern geeignet sind. Die neuen Columbus-Postmarken in Amerika. Wir erinnern die Verleger von illustrierten Zeitschriften und Briefmarkenalben an unsere Mitteilung bezüglich der Abbildungen von neuen Briefmarken der Vereinigten Staaten N.-A. lin Nr. 84 d. Bl ), wonach dergleichen Abbildungen in Amerika gesetzlich verboten sind, und verweisen auf die gleichlautende Mitteilung der Herren Steiger L Co. in New Aork im Anzeigeteil der gestrigen und heutigen Nummer d. Bl. Antiquarische Kataloge. 6. Hess L Oie. in Llünobsn. 8°. 36 8. 512 I§rn. Oöttio^sv. 8^. 12 8. 315 ^rn. 8°^178^0397^0'^bb ^n Otto 8 arrLssovv.tr m I^ipr.x. HiorssmLnv in Iwiprix. 8". 8. 501—564. 1316 Uro. io I^eiprix. 8°. 27 8. 508 Nrv. 8°. ^70^8. ^709'^ro!^ ^ voo Ll. 8p.r8»t.s io I.6ip-ix. Ursprungszeugnisse für zollpflichtige Waren nach der Schweiz. — Der Schweizer Bundesrat hat die Forderung der Vorlage von Ursprungszeugnissen für Postsendungen fallen lassen, ausge nommen für Postsendungen von Uhren und Uhrenbestandteilen; ebenso hat er für eine Anzahl von Positionen des Zolltarifs, bei welchen eine Umgehung durch Bezug über ein drittes Land ausgeschlossen erscheint, die erwähnte Forderung fallen lassen. Dagegen wird der Transport per Briefpost unter Einräumung von Zollfreiheit bis auf 500 Gramm suspendiert. In allen Fällen, in denen zollpflichtige Waren in mehrere Postpakete abgeteilt nach der Schweiz versandt werden, um die tarifgemäße Verzollung zu umgehen, ist das Gesamtgewicht der Teilsendungen als zollpflichtig zu behandeln. In Oesterreich verboten. — Die nachfolgend angegebenen Schriften wurden durch gerichtliches Urteil in Oesterreich verboten: Ueber Wesen und Wirksamkeit der Jesuiten von D. Karl Sallmann. Verlag von Max Brunnemann in Cassel. (Urteil des k. k. KreiS- gerichts in Olmütz vom 10. März 1893) Die Bibel oder die sogenannten heiligen Schriften der Juden und Christen. Von Balduin Säuberlich. Heft 19. Verlag von O. Harnisch in Berlin (Urteil des k. k. Kreisgerichts in Olmütz 3. März 1893.) Dresdner Wochenblätter für Kunst und Leben. Herausgeber: Hein rich Scham tPudor) in Dresden-Loschwitz. 2. Jahrgang. Heft 1, 3, 5, 6. (Urteile des k. k. Landesgerichts in Prag vom 13. Februar 1893 und des k. k. Kreisgerichts in Reichenberg vom 2., 17. u. 24. Februar 1893.) Die Anarchisten. Bon John Henry Mackay. Verlag von O. Harnisch in Berlin. (Urteil des k. k. Kreisgerichts in Reichenberg vom 24. Februar 1893.) Nachdruck. — Der Professor Heinrich Kling in Genf hatte bei Louis Oertel in Hannover ein Buch erscheinen lassen unter dem Titel »Der vollkommene Musikdirigent-. Dasselbe bestand in einer Zusammen fassung der meist zerstreut erschienenen Anweisungen verschiedener Autoren. Aus den bei E. W. Fritzsch in Leipzig erschienenen Werken Wagners waren jedoch so viel Seiten, manchmal 6 bis 8, entnommen, daß das Landgericht Hannover Nachdruck annahm, Verfasser und Verleger zu Geldstrafen verurteilte und auf Unbrauchbarmachung der Nachdruckstellen erkannte. Die Angeklagten hatten Revision eingelegt und das Bewußt sein der Rechtswidrigkeit bestritten; Professor Kling insbesondere berief sich auf seinen guten Glauben und seine Unkenntnis deutscher Gesetze. Das Reichsgericht (3. Strafsenat) verwarf indessen am 17. d. M. die Revision. (Lpzgr. Tgbl.) Aus den Schriftsteller vereinen. — Am 15. April fand in Leipzig ein zahlreich und von namhaften Schriftstellern.besuchter Abgeordneten- tag deutscher und österreichischer Schriftsteller im Hotel Palmbaum zu Leipzig statt, um über die Gründung einer Pensionsanstalt deutscher Journalisten und Schriftsteller zu beraten. Die Versammlung hatte yleich- zeitig den Zweck, eine Vorbesprechung des für Juli d. I. nach München einberufenen deutschen Journalisten- und Schriftstellertages herbeizu führen. Die Beratung der Delegierten war von dem gewünschten Erfolge begleitet, indem schließlich die einstimmige (Annahme des Münchener PensionSstatut-Entwurfs erfolgte. Eine Reihe von prinzipiellen Punkten fand Erledigung, die redaktionelle Festsetzung des Statutes wurde den Münchener Delegierten überlassen. — Die diesjährige Generalversammlung des »Deutschen Schriststeller- 321*