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pv 1SI, 2. Juli ISI2. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. v. Dtschn. Buchhandel 8001 Im Illustrierten österreichischen Volks-Kalender für 1812°) ist ein Bortrag von Friedrich Schiller: »Bon Büchern, B ü ch e r s a m in l e r n, Büchernarren, Bücherfälschern u. dgl.« abgedruckt, den er im Wiener Volksbildungs-Verein gehalten hat. Soweit es in dem kurzen Rahmen eines Vortrags möglich, ist Schiller dem Thema ge recht geworden, und ich bin auch überzeugt, daß er bei manchem die Liebe zum Buche angeregt oder gefestigt hat, und das ist ja auch schon etwas wert. Man kan» nicht verlangen, daß aus Mitgliedern eines Volksbildungs-Vereins gleich Bibliophilen werden. Der Vortragende hat recht geschickt verstanden, die einzelnen Gegenstände des Büchersammelns zu gruppieren und durch Beispiele von seltenen Büchern und der für sic ge zahlten Preise die Aufmerksamkeit seiner Hörer zu fesseln. Ge legentlich der Bücherfälschungen führt er auch die der Luther- Autographen durch Hermann Kyricleis an, der es verstanden hat, in den 80er Jahren des vorigen Jahr hunderts eine ganze Menge Kenner und solche, die sich dafür hielten, mit alten Büchern, die Eintragun gen von Luthers Hand enthalten sollten, hineinzulegen. Schiller hätte hinzufügen können, welchem Zufall die Ent- ^ deckung des Schwindels zu danken ist. Ich will dies nach tragen. Kyrieleis hatte übersehen, daß ein Buch, in das er den Namen Martin Luthers hineingefälscht hatte, erst nach dem Tode des Reformators erschienen war, und darauf fielen selbst die leichtgläubigsten Autographensanunlcr nicht hinein, und so ereilte ihn dennseinGeschick. Schiller hätte auch vielleicht noch der Fälschungen von Chasles' Schriften gedenken können. Ein Schwindel, der nur dadurch gelingen konnte, daß National- eitelkeit im Spiele war, insofern der Fälscher den Franzosen Chasles gegen den Engländer Newton ausspicltc; ein Schwin del, der dadurch grotesk wurde, daß der Fälscher sich nicht scheute, daneben Briefe der Mutter Gottes, bzw. ihre Kor respondenz mit Jesus den leichtgläubigen Käufer» anzubieten. Die Summe, die für diese Fälschungen nach und nach gezahlt worden ist, soll mehrere 108 OVO Franken erreichen. In der Art seiner üidliotlloea liv 1 auiou, die im Jahre 1908 erschienen ist und damals von mir besprochen wurde, hat Wilhelm Junk nunmehr eine »liidlio- prrrpirin 6 0 I s o 1 e r o I o 8 i e a «**) erscheinen lassen, in der er sich das Ziel gestellt hat, die heute noch brauchbare Literatur über Käferkunde möglichst vollständig zu verzeichnen. Neben der Fülle der kleinen Arbeiten, Ausschnitte usw., die für den Entomologen von großem Wert sind, sind auch die großen Reihen nicht vergessen. Die alphabetische Einrichtung erleichtert das Auffinden, vorausgesetzt, daß man den Verfasser kennt. Wo dies nicht der Fall ist, ist dem Suchenden in dem Vorwort, in dem Junk eine systematische Übersicht der gesamten coleopterologischen Literatur gibt, eine treffliche Handhabe ge geben, die ihn zugleich in die Literatur selbst cinführt. Auch dem Antiquar wird diese Bibliographie ein nicht zu unter schätzendes Hilfsmittel fein. Die rührige Handlung C. E. Rappaport in Rom hat, allerdings schon vor etwas längerer Zeit, einen Katalog veröffentlicht, der die medizinische Literatur vom 15. bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts verzeichnet und namentlich reich ist an älteren Werken über Anatomie, Balneo- ') Jllustr. österr. Volks-Kalender. 88. Jahrg. red. v. R. Holzer. Gr. 8°. Wien, Moritz Perles, 1912. XXXII, 290 S. Preis 1 Krone. **) kiiblioqraplna (loleoptoroloqica. Gr. 8°. Berlin. W. Junk, 1912, 148 S. Preis 1 ^k. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 79. Jahrgang. logie, Chirurgie usw., die sich nur selten in Antiquarkatalogen vorfinden. Der Katalog ist in gewohnter Weise sehr sorg fältig bearbeitet und, wie jetzt üblich, mit Abbildungen reich geschmückt. Inzwischen sind weitere Verzeichnisse er schienen, Katalog 22: Aörostation (1870—1890) und 23: rlrs 16 c Ir n i e a , die die gleichen Vorzüge wie der Katalog über Medizin aufweisen. Ferner veröffentlichte Rappaport einen Lidliokilo Romano, der bereits im 6. Jahre alle zwei Monate erscheint und die neuen Erwerbungen des Lagers ver zeichnet. Obwohl es schon einige Monographien gibt, in denen eine Zusammenfassung der Rechte und Pflichten, die dem Verleger das Verlagsgesetz gewährt und auferlegt, gegeben ist, ist doch das O p p c n h e i m e r s ch e Buch: »Die Pflichten des Verlegers«*) mit Dank zu begrüßen. Einer kurzen geschichtlichen Einleitung folgt die systema tische Gliederung: Pflicht zur Vervielfältigung, zur Ver breitung, Treupslicht, die dem Verfasser zu gewährenden wirtschaftlichen Gegenleistungen des Verlegers, Verpflichtungen hinsichtlich des Manuskripts, bei weiteren Auflagen, Rechts- behelfe des Verfassers gegen den Verleger, Internationales Recht des Verlagsvertrages, Sonderfälle, Anhang. Der An hang bringt Vordrucke zu Verlagsverträgen nach Voigtländer und Anschütz. Die einzelnen Pflichten werden kurz, aber prägnant erläutert durch Wissenschaft und Rechtsprechung. Namentlich Hinweisen möchte ich auf das Kapitel über dieHöhederVergütung,dasin sehr klarer Weise die Grundsätze feststem, die die Vergütung regeln, wenn eine solche nicht vorher abgemacht ist. Bei Büchern wird dies Wohl nur selten Vorkommen, Wohl aber bei Beiträgen für Zeitungen und Zeitschriften, die, ohne-bestellt zu sein, eingeschickt und abgedruckt werden und hinsichtlich deren nachher Streit zwischen dem Ver leger und dem Verfasser entsteht, ob ein Beitrag überhaupt und wie er zu honorieren ist. Eine kleine Ungenauigkeit, die aber hätte vermieden wer den können, möchte ich aus dem Abschnitt: Die Art der Ver breitung, anführen. Der Verfasser sagt da: »Im ersteren Fall (der Konditionslieferüng an den Sortimenter) kann der Sorti menter die unverkauften Werke an dem bekannten Abrechnungs tage der Buchhändler, dem Sonntag Kantate, dem Verleger wieder zurllckgeben (remittieren) oder in neuer Rechnung wciterführen (disponieren).« Da auch Nichtbuchhändler die Schrift in die Hand bekommen werden, wäre es besser gewesen, im Einklang mit den Tatsachen zu sagen, daß die Remission bzw. Disponierung bis zum Sonnabend nach Kantate zu er folgen hat, und der Abrechnungstag der Buchhändler Mon tag nach Kantate ist. Dagegen ist der kurz darauf folgende Satz: »Zwecks direkten Verkaufs an die Käufer selbst heranzutreten, hat der Verleger nicht das Recht, auch wenn dadurch der Absatz geschädigt wird-, direkt falsch, wenn man auch vom Sortimenterstandpunkt aus dies bedauern mag. Wahrscheinlich hat der Verfasser sagen wollen, der Verleger habe nicht die Verpflichtung; — das Recht hat er jedenfalls und übt cs häufig in den Sortimenter recht wenig schonender Weise aus. Diese kleinen Ausstellungen hindern aber nicht, das Buch als eine recht fleißige, brauchbare Arbeit zu bezeichnen. Vor mir liegen der 9. und der 10. Band des Katalogs ") Oppenheimer, vr. für. Fritz, Die Pflichten deS Verlegers nach dem Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juli 1901. Gr. 8°. München, Eugen Rentsch. 1912. VIII, 77 Seiten. 2.- ord. 1042