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8000 ,. ». »tschn. «llchh-nd-ü Nichtamtlicher Teil. 151, 2. Juli 1912 Nichtamtlicher Teil» Urheberrechtliches, Bibliographisches und Verwandtes. Gewürdigt von R. L. Prager. In Nr. 8 des VII. Jahrganges der »Blätter sür ver gleichende Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre« gibt vr. Heinrich Betz, Tsinanfu, eine kurze Inhaltsangabe des chinesischen Gesetzes vom 18. Dezember 1910 betreffend das Urheberrecht, von dem eine amt liche' deutsche Übersetzung im Handelsarchiv 1911 Teil 1, Aprilheft Seite 553—556 erschienen ist. Der Betzschen Arbeit folgend, gebe ich nachstehend kurz die wesentlichen Bestimmungen des neuen Gesetzes wieder. Das Gesetz besteht aus 5 Abschnitten und 55 Paragraphen und lehnt sich vollständig an die ausländische Gesetzgebung an. Die Dauer des Schutzes ist dem deutschen Gesetz entnommen, beschränkt sich also auf die Dauer des Lebens des Urhebers und 30 Jahre nach seinem Tode. Das Urheberrecht wird als ausschließliche Befugnis zur Vervielfältigung eines Werkes erklärt, die die Veröffentlichung in sich schließt, aber nicht die öffentliche Aufführung und Vorführung. Be dingung des Schutzes ist die Eintragung beim Minister des Innern und ein Ausweis über diese Eintragung. Sind mehrere gemeinschaftliche Urheber vorhanden, so wird die Schutzfrist für jeden einzelnen getrennt berechnet. Nach dem Tode eines Urhebers von den Erben veröffentlichte Werke genießen zu Gunsten dieser ein 30 Jahre dauerndes Urheberrecht. Pseudo nyme sind 30 Jahre, Photographien, soweit sie nicht Teile eines Buches sind, 10 Jahre geschützt. Nicht schutzsähig sind Gesetze, Verordnungen, Vorträge und amtliche Korrespondenzen, ferner populäre Schriften wohl tätiger Vereine, politische Zeitschriftenartikel, Reden in öffent lichen Versammlungen. Allgemeingut wird das Urheberrecht, wenn der Urheber ohne Erben stirbt, wenn das Werk durch lange Gewohnheit Gemeingut geworden ist, wenn der Urheber seine Zustimmung gibt und, selbstverständlich, wenn die Schutz frist abgelaufcn ist. Dagegen ist ausdrücklich verordnet, daß auch nach Ablauf der Schutzfrist ein Werk bei der Neuausgabe nicht verändert werden darf, nicht der Name des Verfassers und nicht der Titel des Werkes. Verboten ist die Veröffentlichung eines Werkes unter dem Namen einer anderen Person, selbst wenn diese zustimmt, wo runter aber die Anwendung von Pseudonymen nicht fällt. Ferner ist verboten die unbefugte Veröffentlichung der Lösung von Aufgaben in Schulbüchern. Eine Zwangsvollstreckung in noch nicht veröffentlichte Manuskripte ist nur mit Zustimmung des Verfassers zulässig. Als Strafen für unbefugten Nach druck sind Geldstrafen von 40—400 Dollars (80—800 vor gesehen, ebenso für das Vertreiben von Nachdrucken. Außer dem ist noch die Verpflichtung zum Schadenersatz und die Ein ziehung der zum Nachdruck dienenden Werkzeuge vorgesehen. Als Gebühren für die Eintragung sind 5 Dollars be stimmt. Das Gesetz ist seinem Wortlaut nach ein unbeschränk tes, gilt also nicht nur für Chinesen oder für in China gedruckte Werke. Der Verfasser nimmt aber an, daß in der Praxis die Gewährung des Schutzes an Ausländer und für ausländische Werke an die Verbürgung der Gegenseitigkeit geknüpft werden wird, wofür die diesbezüglichen Abmachungen Chinas mit Amerika und Japan sprechen. grapdz-*) las, war ich von sehr gemischten Gefühlen er füllt. Einerseits konnte mich das Erscheinen einer solchen Bibliographie nur freudig erregen, andererseits mutzte ich be fürchten, daß die neue Veröffentlichung einen Lieblingswunsch von mir, dessen Erfüllung ich noch immer erhoffe, nämlich die Herausgabe der von Albert Cohn handschriftlich hinter- lassenen Shakespeare-Bibliographie unmöglich machen würde. Nunmehr liegt die Bibliographie vor mir, und bei aller Anerkennung dessen, was geleistet worden ist, wird dadurch die Veröffentlichung der Arbeit Cohns doch nicht unnötig. Wie aus dem Titel hervorgeht, verzeichnet Jaggard lediglich die englische Literatur, während, wie jedermann weiß, sämtliche Völker dem Genius des großen Briten ihre Huldi gung in Schriften und Abhandlungen dargebracht haben. Es war Albert Cohns Bestreben, die gesamte Weltliteratur, die zu Shakespeare eine Beziehung hat, aufzuzeichnen, und er hatte die Arbeit beinahe vollendet, als ihm der Tod die Feder aus der Hand nahm. Ich will die Hoffnung noch immer nicht auf geben, daß die paar hundert Mark, die die Stadt Berlin, die Haupterbin Cohns, nicht übrig hat, um durch einen Fachmann feststellen zu lassen, wieviel der Arbeit Cohns noch zur Voll endung fehlt, noch Zusammenkommen werden. Erst dann würde einer Drucklegung nähergetrcten werden können, und ich wage zu behaupten, daß die Übernahme des Drucks für einen potenten Verleger kein allzu großes Risiko bedeuten würde. Wenn sichIaggard auch ausschließlich auf die Arbeiten in englischer Sprache beschränkt, so scheint doch, soweit eine flüchtige Prüfung ein Urteil zulässig erscheinen läßt, daß er in dieser Beziehung sehr fleißig gearbeitet hat. Bot ihm ja doch auch hierzu die einzigartige Sammlung des British Mu seums eine ausgezeichnete Grundlage, die er zweifellos aus giebig ausgenutzt hat. Wie Jaggard in der Einleitung schreibt, wollte er alles verzeichnen, was irgend eine Beziehung zu Shakespeare hat, und sein Buch sollte nicht nur eine Biblio graphie sein, sondern eine »Bncxclopaedla ok8bak68ponroan inkormstion and stnßk kwtorz-, or, N8 Bacon saz-s, tds imaxo ok inon's rvit and Knowledge, instantlx pointinK out all rocordod dala«. Das Buch enthält über 36 000 ver schiedene Eintragungen und Verweisungen, unter ihnen sehr viele bis jetzt unverzeichnete Ausgaben mit Tausenden von er läuternden Noten und Auszügen. Es will alles geben »Ok svsrx important eontsmporarx or 8ub86gu8nt alluaion to, or articls on, tko dramati8t or lli8 prodnction8; ok saeli autoxrapb, Aknuino or korZsd; ok all onxravod 8llalr68pkarb portraita; kvltir market valu88 ok tko rarer sntrios«. Jaggard verzeichnet also nicht nur die Autographen von Shakespeare, sondern auch von solchen Personen, die zu ihm in irgend einer Beziehung stehen. Gegenüber den 36 000 Eintragungen, die Jaggard gibt, stehen etwa 60 000 Zettel, die von Cohn gesammelt sind, trotzdem er nur die Bücher ver zeichnet, während Jaggard, wie oben erwähnt, viel weiter geht. Es können also beide Bibliographien ganz gut neben einander bestehen und würden einander ergänzen. Jedenfalls werden die deutschen Shakespeareforscher das Buch von Jag gard nicht unbeachtet lassen können. ') laxgarck, William, Skskespearo Lidlioxrapb)-. ^ t Dictionary ok evorv knorvn issno ok wo rvritinZs ok our national Als ich die Anzeige von dem bevorstehenden Erscheinen SM. 4. Stratkorck-on-Lvon: at Ulk Sliakospsare pross, 1911. clotb. der Jaggardschen 8da.kk8poaro L1t>1io-i3L3sü.