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^ 73, 29. März 1916. Redaktioneller Teil. send die Beaufsichtigung von Privatunternehmungen auf dem Ge biete des Versicherungswesens der Aufsicht unterstellt. »Dieser Schutz ist gerade bei der Abonnentenversicherung, wo die Ver sicherung nicht Selbstzweck, sondern Nebenzweck — Rellamemittel ist, besonders geboten.« »Die Schweiz ist Deutschland in der Frage der Abonnenten- Verstcherung voraus.« In einem Urteil des Reichsgerichts vom 26. Januar 1915, das in den Mitteilungen der Handelskammer zu Berlin 1915 Nr. 12, Seite 386 u. f. abgedruckt ist, ist die Frage erneut ent schieden worden. In diesem Urteil führt das Reichsgericht aus, Laß es in ständiger Rechtsprechung angenommen habe, »daß der Betrieb eines Versicherungsgeschäftes im Sinne des 8 8 des RG. über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 19Ü1 nicht schon da vorliegt, wo im Zusammenhänge eines andern Geschäftes — hier des Zeitungsverlages — Versicherungen über nommen werden, daß vielmehr der Versicherungsbetrieb ein selb ständiger sein muß«. Zu der Entscheidung des 4. SIS. <RGSt. 36, 127) wird aus geführt, daß diese Entscheidung ein Unternehmen für aufsichts- pflichtig erklärt, bei dem Zeitungsverlag und Versicherung als »zwei Geschäfte« nebeneinander betrieben werden oder die Zei tung nach Zweck und Einrichtung des Unternehmens nur Hilfs organ im Dienste des Versicherungsbetriebes ist. »Hiernach er gibt sich: Di« Verbindung der Versicherungsübernahme mit andern Geschäften eines Unternehmens darf, um den vom Reichsgericht erforderten,Zusammenhang' herzustellen, freilich keine schlechthin ^willkürliche', keine bloße Vereinigung zweier nebeneinander be triebener Geschäftszweige in einer Hand sein, sie muß vielmehr den Zwecken jener andern Geschäfte, ihrer gedeihlichen inneren Ausgestaltung dienen und dadurch ihren Betrieb fördern.« Die weiteren Ausführungen zeigen, daß das Reichsgericht auch in diesem Urteil auf seinem alten Standpunkt verblieben ist. Pariser dagegen tritt der Ansicht des Aufsichtsamtes bei, die in allen Fällen die Aufsichtspflicht bejaht, und mir scheint die Be gründung Parisers, die sowohl rechtlichen, wie wirtschaftlichen Gesichtspunkten gerecht wird, außerordentlich beachtlich, umso mehr, als er die Abonnenten-Verstcherung auch als Propaganda mittel der Presse würdigt. Der Syndikus der Handelskammer, Geheimrat Dove, scheint in seiner Besprechung des Buches in der oben angeführten Nummer der Mitteilungen der Handelskammer, obwohl er es nicht geradezu ausspricht, den Standpunkt des Ver fassers zu teilen, mindestens steht er ihm sehr wohlwollend gegen über. Der 3. Abschnitt behandelt die wirtschaftliche Natur der Abonnenten-Verstcherung. Pariser führt die verschiedenen Mittel an, durch die die Zeitungsverleger versuchen, ihrem Unternehmen eine größere Zugkraft zu gewähren. Es sind dies die sogenannten Nebenleistungen, wie Zugaben, Prämien, Rabattmarken und end lich die Versicherung. Die Lotterien habe ich schon zu Anfang dieser Besprechung erwähnt. Die erste Abonnenten-Verstcherung war die Reise-Unfall-Versicherung der Londoner lllt Lits, die im Jahre 1882 gegen Reiseunfälle innerhalb der Vereinigten König reiche jeden Inhaber einer Nummer mit 1000 Pfund bis zum Er scheinen der nächsten Nummer versicherte. In Deutschland war es der Leipziger Stadt- und Dorf-Anzeiger, heute Leipziger All gemeine Zeitung, der im Jahre 1890 seine Abonnenten gegen Un fall versicherte. Die weitere Verbreitung der Versicherung, na mentlich bei den illustriertenWvchenschriftcn, zeitigte heftige Kon kurrenzkämpfe unter den Zeitungsverlegern, die im Jahre 1908 im Deutschen Reichstage zu der Forderung eines völligen Ver botes führte. Ein solches wurde aber nicht ausgesprochen; die Re- gierung nahm vielmehr der A.-V. gegenüber einen wohlwollenden Standpunkt ein, und die Folge war die weitere Ausdehnung der beaufsichtigten wie der unbeaufsichtigten A.-V. Im Jahre 1911 betrieben die beaufsichtigte A.-V. 154 Blätter mit einer Abon- ncntcnzahl von 1766 465, die unbeaufsichtigte A.-V. 143 mit 2 569 226 Abonnenten. Der Verein deutscher Zeitungsverleger hat sich bemüht, die A.-V. wenigstens in Schranken zu halten, und es ist ihm auch ge lungen, an mehreren Orten sic durch vertragliches Übereinkommen der konkurrierenden Zeitungen abzuschaffen. Er hat sich aber überzeugt, daß namentlich infolge der günstigen Haltung der Re gierung an eine vollkommene Unterdrückung vorläufig nicht zu denken ist, er betrachtet sie aber nach wie vor als »unerwünschtes Propagandamittcl«. ß 6 behandelt in sehr interessanter Weise »die Abonnenten- Versicherung als Versicherungsschutz für die Abonnenten«. Er führt an, wie die Bedingungen selbst monatlich einmal an »augenfälliger« Stelle des Blattes und in deutlichem, leserlichem Druck veröffentlicht werden müssen. Die Prämie, die der Ver leger an dieVersicherungsanstalt zahlen mutz, betrage durchschnitt- lich 10 bis 12 ^ pro Abonnement; der Zuschuß wäre also nicht allzuhoch, selbst wenn der Verleger die ganze Prämie trägt. Im 4. Abschnitt wird die zukünftige Gestaltung der A.-V. be handelt. Der Verfasser kommt noch einmal auf den Stand der Rechtsprechung durch das Reichsgericht zurück, nach dem es ledig lich Tatfrag« ist, ob bei der unbeaufsichtigten A.-V. ein aufsichls- pflichtiger Versicherungsbetrieb vorliegt oder nicht. Als Folge sieht der Verfasser das rasche Anwachsen der Zahl der die unbe aufsichtigte A.-V. betreibenden Verleger <1909:35; 1911:143 Zei tungen) an, das umso bedauerlicher sei, als besonders bei dieser Act der A.-V. Verhältnisse zutage getreten sind, die einerseits dem versicherten Abonnenten nur einen völlig ungenügenden Ver sicherungsschutz gewähren, andererseits gerade aus diesem Grunde sowohl das Ansehen der Presse als auch des gesamten Versiche rungswesens schädigen. Der Verfasser schließt sich dem Vorschläge von Hagen an und will 8 1 VAG. folgendermaßen fassen: »Privatunternehmungen, welche den Betrieb von Versicherungs-Geschäften als Haupt- oder Nebenbetrieb zum Gegenstände haben, unterliegen, vorbehaltlich der in den 88 116, 117, 122 gegebenen Vorschriften, der Beauf- l stchtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes.« Die praktische Folge dieser Änderungen würde sein, daß alle die A.-V. betreibenden Verleger Versicherungsverträge zugunsten ihrer Abonnenten mit einer staatlich konzessionierten Anstalt ab- schlietzen müßten, wodurch die Sicherheit der Abonnenten erheb lich wachsen würde. Der Verfasser zitiert dazu Gruners Aus spruch: »Zugegeben selbst, daß die A.-V. bei Gesellschaften etwas teurer werde als im Wege der Selbstvcrsicherung, so werde dieser Nachteil reichlich dadurch aufgehoben, daß das Publikum in ganz anderem Maße gesichert ist und sich sicherer fühlt«. Ter Verfasser hat sich bemüht, alle Seiten, die rechtlichen wie die wirtschaftlichen der Abonnenten-Verstcherung in klarer Weise darzulegen, und ich glaube aussprechen zu dürfen, daß es ihm ge lungen ist, die schwierige Materie dem Verständnis des Lesers nahezubringen. Hinweisen möchte ich noch auf die interessante Statistik der in Frage kommenden Schaden- und Unfälle auf Seite 56 u. f. Verlags-Katalog 1803 bis 1915 von A. Hnriicbcn's Verlag in Wien (Zweiggeschäft in Leipzig), Besitzer Eugen M arx. Lex.-8°. 151 S. Wien, A. Hartleben's Verlag. Die im gegenwärtigen Weltkriege so erfreulich zutage getretene Buudestrcue zwischen dem Deutschen Reiche und der Donaumonarchie kaun nicht ohne tiefen Einfluß auf die Gestaltung des künftigen Friedensvcrhältnisses zwischen den beiden Staaten bleiben. Der zu er wartende politische Zusammenschluß hatte von jeher einen Vorläufer in der Gemeinsamkeit literarischer und bnchhändlerischer Jntercslen beider Reiche, einer Gemeinsamkeit, die künftig noch enger als heute werden und der Weiterentwicklung des österreichischen Buchhandels nur förderlich sein dürfte. Wir haben in Österreich ja bereits eine größere Anzahl bedeutender bnchhändlerischer Unternehmungen, die gewisser maßen das Fundament aller weiteren Entwicklung bilden können. Zn ihnen gehört auch die Firma A. Hartlcben in Wien, deren vollständiger, bis ans die Jetztzeit ergänzter Vcrlagskatalog uns als Zeugnis rastloser und vielseitiger Verlcgcrarbcit während des statt lichen Zeitraumes von über 100 Jahren vorliegt. Er umfaßt nicht weniger als 2400 Buchtitel mit über 1200 Autoren. Die im Laufe der Zeit heransgebildctc Verlagsrichtung spricht sich in der Ab sicht, das Wissen zu popularisieren, ans. Diesem Zwecke 3V5