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271, 21. November 1912. Nichtamtlicher Teil. vvrsenblau s. d. Dtsqn. vuchhanb-r, 14713 dem Inhalt im Versmaße wechselnde Einzelgedichte, oft nur aphorismenartig kurz und knapp, aber wuchtig und packend, dann wieder längere Verse, mit epischer Breite den Fortgang der Hand lung erzählend, immer aber inhaltsreich und gedankenschwer, bis weilen so reich und schwer, daß erst ein längeres Vertiefen die ganze Fülle offenbart. Darum ist Meißners »Der schwere Weg« keine leichte Lektüre: wer aber in stiller Stunde sich darin vertieft, der hat Gewinn davon. Das gilt auch für die Gedichtsammlung, die er unter dem Gesamttitel »Fm Schauen der Dinge« veröffentlicht. Es ist der Niederschlag der Stimmungen und Erlebnisse, der Be obachtungen und Erfahrungen eines, der mit Hellen, blanken Augen, mit ausnehmendem Sinn und mit verarbeitendem Verstände durch die schöne Gotteswclt gewandert ist, der von überallher etwas mitgenommen hat und es nun jetzt zum Nachgenuß vorlegt. Minder wertiges ist überhaupt nicht darunter, wenn Einzelnes auf den ersten Blick auch nichtssagend erscheinen mag, denn die Pointe, der Wert steckt nicht in glattem, ins Ohr sich schmeichelndem Äußern, sondern verbirgt und versteckt sich oft, daß man tiefer graben muß, um zur silbersührenden Ader zu gelangen. Manchmal will auch die fast nach Manier schmeckende Sucht nach neuen Wortbildungen verletzen, und dennoch spürt man, wenn sich das Ohr an den Klang gewöhnt hat, daß das neue Wort ein Gewinn ist, daß es in seiner Knappheit malt und veranschaulicht und einen ganzen Satz ersetzt. — Unter der Fülle der Erscheinungen auf diesem Gebiet gehören Carl Meißners Gedichte mit au die erste Stelle. 88. Kleine Mitteilungen. Post-ttberwcisungs- und -Scheckverkehr. — In Nr. 1 der Be- richte der Handelskammer zu Mannheim heißt es: »Nach 8 4 der Postscheckorduung kann jeder Kontoinhaber bei der Postanstalt, durch die er seine Postsendungen erhält, den Antrag stellen, daß die für ihn eingehenden Postanweisungen seinem Konto gutge schrieben werden. Ist ein solcher Antrag gestellt, so überweist die Postanstalt den Betrag der für den Kontoinhaber eingegangenen Postanweisungen täglich mittels Zahlkarte an das Postscheckamt zur Gutschrift, während die Abschnitte der Postanweisungen dem Konto inhaber übersandt werden. Dagegen ist es dem Postscheckkonto- inhaber nicht möglich, das Postscheckamt anzuweisen, alle für ihn auf sein Postscheckkonto eingehenden Beträge auf ein anderes, beispiels weise das Postscheckkonto seiner Bank, überweisen zu lassen: viel mehr bedarf es in jedem einzelnen Falle einer besonderen Über weisung. Der Postvcrwaltuug dürften, falls sie die allgemeine An weisung auf Überweisung aller beim Postscheckamt eingehenden Be träge zulassen wollte, keinerlei finanzielle Nachteile entstehen, da ja die ltberwetsungögebiihr nach wie vor für jeden einzelnen Posten zu entrichten sein würde. Dagegen kommt es nicht selten vor, daß Kontoinhaber, nm das Porto für die einzelne Anweisung an das Postscheckamt zu sparen, ihre Schuldner unter Übersendung einer Zahlkarte auffordcrn, direkt auf das Postscheckkonto der Bank für Rechnung des Gläubigers die Einzahlung vorzunehmen. Auf diese Weise entgeht in jedem Falle der Postverwaltung die Ubcrweisungs- gebiihr. Das bisherige Verfahren erscheint, außerordentlich um ständlich: es würde zu begrüßen sein, wenn es künftighin möglich wäre, zufolge einer allgemeinen Anweisung alle eingehenden Be träge auf ein anderes Konto zu überweisen; daß derartige Verein fachungen dazu beitragen würden, der Einrichtung des Postschecks immer mehr Anhänger zuzuführen, erscheint zweifellos. Die Kammer wurde beim Verkehrsministcrium in München und beim Reichspost amt in dieser Sache vorstellig.« Der Staatssekretär des Neichspoftamts erwiderte am 8. Oktober den Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin laut Berichts in Nr. 10 ihrer Korrespondenz auf die Eingabe vom 12. August folgendes: »Die Einrichtung, daß die Fernsprechgebühren durch Abschreibung vom Postscheckkonto beglichen werden können, besteht seit zwei Fahren. Da sich die Kontoinhaber an dem Verfahren vielfach aus Unkenntnis nicht beteiligen, werden von den Ober-Postdirektionen von Zeit zu Zeit geeignete Schritte unternommen, damit die interessierten Kreise auf diesen bargeldlosen Zahlungsausgleich nach Möglichkeit auf merksam werden. Die Zahl der Kontoinhaber, die von der Einrich tung Gebrauch machen, ist infolgedessen in stetem Wachsen begriffen. Gegenwärtig lassen bereits über 35 v. H. aller Kontoinhaber ihre Börsenblatt für den Deutschen Ruchhandel. 79. Jahrgang Fernsprechgebühren vom Postscheckkonto abschreiben. Dem Wunsche der Ältesten der Kaufmannschaft, daß diese Abschreibung gebühren frei erfolgen möchte, bedauere ich aus grundsätzlichen Rücksichten nicht entsprechen zu können.« Großbritaunisches Urhcbcrrechtsgesetz. Ausdehnung des Urheberrechtsgesetzes auf gewisse britische Schutzgebiete. — Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes vom Jahre 1911 sollen nach einer Verordnung vom 24. Juni 1912 (StLtutor/ Uul68 anä Orclers, 1912, Nr. 912) auf folgende britische Schutzgebiete Anwendung finden: Cypern, Betschuanaland, Ostafrika, Gambia, Gilbert- und Ellice-Jnseln, Nordnigeria, nördliches Schutz gebiet au der Goldküste, Nyassaland, Nordrhodesia, Südrhodesia, Sicrra-Leone, Somalilaud, Südnigeria, Salomonsinseln, Swasi land, Ugandaschutzgebiet und Weihaiwei. Anwendung des Urheberrechtsgesetzes auf literarische u s w. Erzeugnisse der au der Berner- Uber ein tun ft zum Schutze von Werken der Lite ratur und Kunst beteiligten Länder. — Eine Verord nung vom 24. Juni 1912 regelt die Frage des Urheberrechtsschutzes für die in einem der Länder der Berner Übereinkunft entstandenen literarischen usw. Werke auf Grund des britischen Urheberrechts gesetzes vom Fahre 1911. Das Gesetz soll Anwendung finden: ns auf Werke, die zum ersten Male in einem dieser fremden Länder (Belgien, Dänemark und die Färöer, Frankreich, Deutschland und die deutschen Schutzgebiete, Haiti, Italien, Japan, Liberia, Luxemburg, Monako, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweden, Schweiz und Tunis) veröffentlicht wer den, wie wenn sie erstmals in den Teilen der britischen Herr schaftsgebiete veröffentlicht wären, auf welche sich das ge nannte Gesetz erstreckt: d) auf literarische, dramatische, musikalische und künstlerische Werke, deren Urheber zur Zeit der Hervorbriugung der Weite Untertanen oder Bürger eines dieser fremden Länder sind, wie wenn diese Urheber britische Untertanen wären; e) auf Urheber, die in einem dieser Länder wohnen, wie wenn sie in den Teilen der britischen Herrschaftsgebiete ansässig wären, auf welche sich das genannte Gesetz erstreckt. Hierzu ist in der Verordnung noch eine Reihe von Einschrän kungen vorgesehen. Die Verordnung soll auf alle britischen Herrschaftsgebiete, Ko lonien und Besitzungen Anwendung finden, mit Ausnahme des Dominiums Kanada, des Australischen Bundes, des Dominiums Neuseeland, der Südafrikanischen Union und von Neufundland. Anwendung des U r h e b e r r e ch t s g e s e h e s auf literarische usw. Erzeugnisse Osterrei ch-U n g a r n s. Gemäß Artikel 1 des Vertrags zwischen Großbritannien und Öster reich-Ungarn vom 24. April 1893, betr. den gegenseitigen Schutz der Urheber von Werken der Literatur und Kunst usw., sollen die Ur heber von Werken der Literatur usw. in den Gebietsteilen der ver tragschließenden Teile sich gegenseitig der Vorteile zu erfreuen haben, die dort zum Schutze von Werken der Literatur gesetzlich ein geräumt sind oder eingeräumt werden. Nach einer Verordnung vom 24. Juni 1912 (8tatutor> Uul68 and Olcker8, 1912, Nr. 914) soll nun das Urheberrechtsgesetz vom Fahre 1911 Anwendung finden: n) auf Werke, die zuerst iu Osterreich-Ungaru veröffentlicht sind, wie wenn sie erstmals in den Teilen der britischen Herr- schaftsgebiete veröffentlicht wären, auf welche sich das ge nannte Gesetz erstreckt: K) auf literarische, dramatische, musikalische und künstlerische Werke, deren Urheber zur Zeit der Hervorbringuug der Werke Angehörige der österreichisch-ungarischen Monarchie sind, wie wenn diese Urheber britische Untertanen wären; c-) auf Urheber, die in Österreich-Ungarn wohnen, wie wenn sie in den Teilen der britischen Herrschaftsgebiete wohnten, auf welche sich das geuannte Gesetz erstreckt. Das Urheberrecht soll jedoch uur insoweit durch das britische Gesetz geschützt werden, als es durch die Gesetzgebung der öster reichisch-ungarischen Monarchie selbst geschützt wird. Weiter wirb der Urheberrcchtsschutz für österreichisch-ungarische Werke noch von der Erfüllung besonderer Bedingungen nnd Förmlichkeiten abhängig gemacht. 1913