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^ 22S, 3 Oktober 1910 Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d.,svtschn. Buchhandel. 11403 halten, es verlagsrechtlich auszuüben, der Verleger allein dürfe es verwerten. Diese Auffassung kann nicht als zutreffend erachtet werden. Nur in vereinzelten Fällen wird der Herausgeber die Stellung eines abhängigen Angestellten, wie der Dienst vertrag sie mit sich bringt, einnehmen; in einem Dienst verhältnis steht der Herausgeber manchmal zu der Gesell schaft, die ein Sammelwerk erscheinen läßt, er ist dann aber Angestellter der Gesellschaft, nicht des Verlegers. Zu ver neinen ist ein Dienstverhältnis in der Regel da, wo der Plan zu dem Sammelwerk von dem Herausgeber ausgeht; durch seine selbständige sichtende und prüfende Tätigkeit er wirbt er ein Urheberrecht an dem Sammelwerk und über trägt dem Verleger das Verlagsrecht daran, schließt also einen Verlagsvertrag mit ihm ab (die Ansicht von Köhler, daß nur an enzyklopädischen Werken für den Herausgeber ein Urheberrecht entsteht, wird weiter unten erörtert werden). Geht dagegen der Plan von dem Verleger aus, so werden dessen Ideen verwirklicht, der Herausgeber erlangt kein Urheberrecht, er übernimmt nur die Beschaffung des Inhalts des Sammelwerkes; für den Verleger handelt es sich dabei nicht um die Dienste des Herausgebers als solche, sondern um deren Ergebnis, um das Werk; es ist also für alle diese Fälle ein Werkvertrag (BGB. ZA 631 ff) anzunehmen. Für diese Auffassung spricht auch der tz 47 Absatz 1 des Verlags gesetzes, wonach der Besteller im Zweifel zur Vervielfältigung und Verbreitung nicht verpflichtet ist, wenn jemand die Her stellung eines Werkes nach einem Plane übernimmt, in dem rhm der Besteller den Inhalt des Werkes, sowie die Art und Weise der Behandlung genau vorschreibt; allgemein wird in einem solchen Falle Werkvertrag angenommen. Als Ge schäftsbesorgung ließe sich zwar die Auswahl der Mitarbeiter und die Beschaffung der Beiträge ansehen, damit ist aber die Tätigkeit des Herausgebers nicht erschöpft, er hat regelmäßig auch die Beiträge zu prüfen, zu sichten, zu ordnen und zu dem Werke zusaminenzustellcn. Gibt jemand nur seinen Namen als Herausgeber her, so entsteht ein Vertrags- Verhältnis eigener Art, dessen Bestandteile die Gestattung des Gebrauchs des Namens und häufig eine Gegenleistung dafür sind. Die meisten der hier in Betracht kommenden Fälle lassen sich in zwei große Gruppen scheiden: geht der Plan vom Verlage aus, so schließt ec mit dem Herausgeber einen Werkvertrag ab; geht er vom Herausgeber aus, so schließt dieser mit dem Verleger einen Verlagsvertrag ab. Dabei ist zu bemerken, daß der Verlagsoertrag allgemein als eine besondere Art des Werkvertrages angesehen wird, indem der Verleger sich zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes verpflichtet (Verl.G. Z 8), es soll ein Erfolg herbei geführt werden (BGB. Z 631 Abs. 2) wie beim Aufgeben einer Zeitungsanzeige. Im großen und ganzen gelten für den Verlagsoertrag dieselben Vorschriften wie für den Werk vertrag, er weicht nur in einigen Punkten, z. B. bezüglich der Gewährleistung, von ihm ab. Das Verhältnis des Verlegers zu den Mitarbeitern ist ebenfalls verschieden, je nachdem der Verleger oder der Herausgeber oder ein Dritter (z. B. eine Gesellschaft) Urheber des Planes ist. Es ist deshalb unrichtig, wenn Köhler (S. 33g) und Voigtländer (S. 164) unterschiedslos den Herausgeber als Vertreter des Verlegers bezeichnen. Eine Vertretung wird meist nur dann vorliegen, wenn der Ver leger Herr des Unternehmens ist; ist es der Herausgeber, so handelt er selbständig, und ist es ein Dritter, so wird der Herausgeber meistens dessen Vertreter sein. Das Reichsgericht führt in der Entscheidung vom 17. Januar 1908 (RGZ. 68, 49) aus, die Rechtsstellung des Herausgebers einer Zeitschrift könne sehr verschieden sein; bei manchen Zeitschriften sei der Verleger derart Herr des gesamten Unternehmens, daß es ihm frei stehe, dem Herausgeber zu kündigen und einen andern an seine Stelle zu setzen; bei anderen Zeitschriften sei es gerade umgekehrt, der Herausgeber sei der eigentliche Herr des Unternehmens, so daß es ihm freistehe, dasselbe mit einem anderen Verleger oder im Selbstverläge fortzuführen. Eine Vermutung für die Vertretung besteht nicht. Gibt der Herausgeber bei seinen Verhandlungen mit den Mitarbeitern nicht zu erkennen, daß er Vertreter des Verlegers ist, oder geht das Vertretungsverhältnis nicht aus den Umständen hervor, so wird nicht der Verleger, sondern der Herausgeber den Mitarbeitern gegenüber verpflichtet (BGB. 8 16 t), sie können ihre Ansprüche auf Zahlung der Vergütung nur gegen den letzteren, nicht gegen den Verleger geltend machen. Findet eine erkennbare Vertretung statt, so verpflichtet der Heraus geber den Verleger nur insoweit, als seine Vollmacht reicht, eS gilt hier dasselbe wie für den Redakteur einer Zeitung. Die Vertretungsmacht wird begrenzt durch die ordnungs mäßige Führung des Geschäfts, der Herausgeber darf deshalb nur geeignete und nicht zu viel Beiträge annehmen, ihr Inhalt und Umfang müssen dem Plane des Sammelwerkes entsprechen. Überschreitet er seine Vollmacht, so wird er und nicht der Verleger verpflichtet, die Mitarbeiter können sich insoweit nur an ihn halten. Ist er Herr des Unternehmens, so schließt er die Verträge mit den Mitarbeitern für seine eigene Rechnung ab, und zwar auch dann, wenn die Aus zahlung der Vergütung an die Mitarbeiter durch den Verleger erfolgt, dieser ist alsdann nur Zahlstelle. Was die rechtliche Natur der mit den Mitarbeitern ab geschlossenen Verträge betrifft, so ist nach 8 47 Absatz 2 Verl.G. der Besteller im Zweifel zur Vervielfältigung und Verbreitung nicht verpflichtet, wenn die Tätigkeit sich aus die Mitarbeit an enzyklopädischen Unternehmungen beschränkt. Der Grund für diese Bestimmung ist der, daß es dem Unter nehmer überlassen bleiben muß, Beiträge zurückzuweisen, die sich für das Unternehmen nicht eignen. Der Vertrag über einen solchen Beitrag untersteht deshalb den Regeln des Werk vertrages und des Kaufs, falls nicht etwas anderes verein bart ist oder sich aus den Umständen ergibt. Für die übrigen Sammelwerke, also Jahrbücher, Kalender, Zeitungen, Zeit schriften usw., gilt dies nicht, es werden hier Verlagsverträge abgeschlossen. Die Hilfs- oder Nebenarbeiten für das Werk eines andern, wie Register, Revisionen, sind keine selbständigen Schriftwerke, ein Verlagsvertrag über sie kann nicht ab geschlossen werden, der Verleger oder Herausgeber, der solche Arbeiten bestellt, schließt einen Werkvertrag ab. III. Die Rechte und Pflichten der Vertragschließen den richten sich nach der Natur der von ihnen abgeschlossenen Verträge. Erwähnt ist schon oben, daß der Verlagsvertrag nur eine besondere Art des Werkvertrages ist und in vielen wesentlichen Punkten Übereinstimmung besteht. 1. Das vom Herausgeber (Mitarbeiter) hergestellte Werk (Beitrag) muß bestimmte Eigenschaften haben. Es sind dabei äußere und innere Eigenschaften zu unterscheiden. ->) Was die äußeren Eigenschaften betrifft, so muß beim Verlagsvertrage gemäß 8 10 VerlG die Handschrift in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustande abge liefert werden. Dasselbe ist für den Werkvertrag aus 8 633 BGB. zu entnehmen. Die Handschrist muß vollständig ab geschlossen und äußerlich so beschaffen sein, daß sie ohne weiteres zum Satz und Druck gegeben werden kann. Dazu gehört, daß sie lesbar geschrieben ist und den im Vertrage bezeichnten In- halt und den vereinbarten Umfang hat. Über den Umfang sagt zutreffend das Oberlandesgericht Colmar in der Ent scheidung vom 24. Juni 1909 (Das Recht 13 Nr. 2197), daß, wenn auch über den Inhalt und die Form der Dar- 1480"