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11404 ««rl-nil-tt t d. Lt-chn. «u«han»-r Nichtamtlicher Teil. ^ 229. S. Oktober 1910. stellung in einem literarischen Erzeugnis dem Verfasser das freie Bestimmungsrecht zusteht, dies doch für den Umfang des Werkes nicht zutrifft, da dieser mit der geistigen Persön lichkeit des Verfassers nicht in untrennbarem Zusammenhänge steht, sondern nach äußeren Rücksichten bemessen werden kann. Weist die Handschrift in diesen Beziehungen Mängel ans. so hat der Verleger verschiedene Möglichkeiten, um zu seinem Rechte zu kommen, er kann sich diejenige wählen, die ihm im ge gebenen Falle die zweckmäßigste zu sein scheint. Entweder kann er nämlich Lieferung einer in ordnung smäßigem Zustande befindlichen Handschrift verlangen und darauf Klage erheben. Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach 8 888 der Zivilprozeßordnung; der Herausgeber (die Mitarbeiter) kann auf Antrag des Verlegers (Herausgebers) vom Gericht unter Androhung von Geldstrafen zur Vor nahme der Lieferung einer fehlerfreien Handschrift angehalten werden. Außerdem hat der Verleger (Herausgeber) gemäß 8 893 deü Zivilprozeßordnung Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Oder der Verleger (Herausgeber) kann die Beseitigung der Fehler verlangen. Kommt der Herausgeber (die Mitarbeiter) dem Verlangen nicht nach, so ist er berechtigt, selbst die Mängel zu beseitigen und von dem Herausgeber (den Mitarbeitern) Ersatz der dafür ge machten Aufwendungen zu verlangen. Dieser Ersatzanspruch ist jedoch nur im Falle eines Werkvertrages gegeben (BGB. § 633 Abs. 3). daS Verlagsgesetz enthält in den M 31 Absatz 1 und 30 keine solche Bestimmung, der Ver leger (Herausgeber) kann deshalb beim Verlagsoertrage diese Kosten nur dann onrechnen, wenn der Herausgeber (die Mitarbeiter) zugestimmt oder die Beseitigung der Fehler verweigert hat. Die Selbsthilfe ist jedoch nicht bei allen Fehlern gestattet, vielmehr im wesentlichen nur dann, wenn die Handschrift unleserlich oder ungeordnet ist. Entspricht der Inhalt oder der Umfang des Werkes (des Beitrages) nicht dem Vertrage, soll z. B. ein Handwörterbuch der Staats- wissenschasten hergestellt werden und wird ein solches der Rechtswissenschaft geliefert, oder weicht der Umfang des ge lieferten Werkes (Beitrages) erheblich von dem vereinbarten ab. oder ist das Werk (der Beitrag) unvollständig abgeliefert, so würde der Verleger (Herausgeber) durch eigene ohne Zustimmung des Herausgebers (der Mitarbeiter) vor genommene Änderungen in dessen Persönlichkeitsrecht ein greisen (vgl. LitUrhG. 8 VerlG. 8 73. jedoch VerlG. 8 44). In derartigen Fällen bleibt dem Verleger (Heraus geber) nur eine Fristsetzung übrig, die ihm aber auch in den übrigen Fällen statt der Beseitigung der Fehler freisteht. Die Fristsetzung geschieht in der Weise, daß er dem Heraus geber (den Mitarbeitern) eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt, daß er die Annahme des Werkes (Beitrages) ablehnt, falls nicht bis zum Ablauf der Frist ein fehlerfreies Werk (Beitrag) geliefert ist. Unterbleibt die Lieferung bis zum Ablauf der Frist, so kann er den Vertrag rückgängig machen. Die Fristsetzung ist nicht nötig, wenn die Lieferung eines mangelfreien Werkes nicht möglich ist. z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit des Herausgebers (Mit arbeiters). oder wenn sie von ihm verweigert wird, oder wenn die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Aushebung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Verlegers (Herausgebers) gerechtfertigt wird. Der Rück tritt ist ausgeschlossen, wenn die Mangelhaftigkeit nur uner heblich ist. Wird der Vertrag rückgängig gemacht, so hat der Herausgeber (Mitarbeiter) einen etwa erhaltenen Vorschuß zurückzuzahlen. Endlich hat der Verleger (Herausgeber) einen Anspruch auf Schadenersatz, diesen jedoch nur dann, wenn der Fehler des Werkes (Beitrages) auf einem Umstande beruht, den der Herausgeber (Mitarbeiter) zu vertreten (BGB. 8 635, VerlG. 8 31 Abs. 2), d. h., wenn er oder eine Hilfsperson von ihm (BGB. 8 278) den Fehler verschuldet hat. Der Ersatzanspruch ist nur statt des Rücktrittsrechts gegeben, nicht neben ihm. Alle diese Rechte stehen dem Verleger (Herausgeber) nicht zu. wenn er die Fehler an dem Werk (dem Beitrag) gekannt und es trotzdem vorbehaltlos angenommen hat. b) Liegen Fehler vor. die sich auf die inneren Eigen schaften des Werkes (Beitrages) beziehen, also schlechter Stil, unzulängliche und nicht erschöpfende Behandlung des Stoffes, Unübersichtlichkeit der Darstellung, veraltete Ansichten usw, so ist ein Unterschied zu machen zwischen Verlagsvertrag und Werkvertrag. Bei elfterem kann der Verleger (Herausgeber) das Werk (den Beitrag) nicht wegen dieser Fehler be anstanden. falls er nicht besondere Vereinbarungen getroffen hat. Beim Werkvertrag wird jedoch in den 88 633 bis K35 BGB. kein Unterschied zwischen inneren und äußeren Eigenschaften gemacht; der Verleger hat wegen der inneren Fehler dieselben Rechte wie wegen der äußeren. Mit Recht hat deshalb das Oberlandesgericht Dresden in der Entscheidung vom 9. Februar 1910 (Sächsisches Archiv 5, 876) den Verleger für berechtigt erklärt, die Aufnahme eines nach dem Gutachten eines Sachverständigen unzuläng lichen Beitrages, der für ein Sammelwerk bestimmt und für den ein genauer Plan angegeben war. zu verweigern. Werden bei der Verweigerung nicht die oben mitgeteilten Vorschriften des 8 631 beobachtet, so kann der Herausgeber (Verfasser) daraus höchstens einen Anspruch auf Schadenersatz herleiten. 2. Für die Zeit der Ablieferung sind in 8 71 VerlG. genaue Bestimmungen gegeben. Sie lassen sich nicht bloß beim Verlagsvertrage, sondern in der Regel auch beim Werkvertrag anwenden. In 8 71 VerlG. ist ein Unterschied dahin gemacht, ob das Werk beim Abschluß des Vertrages bereits vollendet war oder nicht. Zur Vollendung gehören beim ganzen Werk nicht das In haltsverzeichnis und das Register, sie können erst nach dem Umbruch angefertigt werden. Erscheint das Werk in Teilen, so kommt es auf die Vollendung des einzelnen Teils an. Ist das Werk (der Beitrag) beim Abschluß des Ver trages fertig, so ist es sofort abzuliefern, falls nicht im Vertrage etwas anderes vereinbart ist. Sofort bedeutet nach 8 285 BGB , daß dis Ablieferung nicht schuldhaft ver zögert werden darf. Ob ein Verschulden des Heraus gebers (Verfassers) vorliegt, hängt von den Umständen ab. es sind dabei auch die Grundsätze von Treu und Glauben und die Verkehrssitte zu berücksichtigen. Da nach wird dem Verfasser gestattet werden müssen, wegen neuer Tatsachen. Ereignisse, neuer Literatur oder Recht sprechung einzelne Teile umzuarbeiten. Beim Werkvertrag wird jedoch eine Abweichung zu gelten haben, hier wird die Entscheidung darüber, ob eine Umarbeitung stattzustnden hat, dem Verleger (Herausgeber) zu überlassen sein. Ist das Werk beim Abschluß des Vertrages noch nicht fertig, so richtet sich die Frist der Ablieferung nach dem Zwecke, welchem das Werk dienen soll, z. B. wenn ein regel mäßig um dieselbe Zeit erscheinendes Jahrbuch, ein Kalender, eine Festschrift oder ein Beitrag dazu hergestellt werden soll. Soweit sich hieraus nichts ergibt, richtet sich die Frist nach dem Zeiträume, innerhalb dessen der Verfasser das Werk bei einer seinen Verhältnissen entsprechenden Arbeitsleistung Her stellen kann; eine anderweitige Tätigkeit des Verfassers bleibt bei der Bemessung der Frist nur dann außer Betracht, wenn der Verleger (Herausgeber) diese Tätigkeit beim Abschlüsse des Vertrages weder kannte noch kennen mutzte. Der Herausgeber (Mitarbeiter) braucht nicht seine ganze Zeit der Abfassung des Werkes (Beitrages) zu widmen, z. B. ein Be-