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143, 10. Juli 1919. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. bestellte Exemplare, die er abgesetzt zu haben glaubt, deswegen zurücknehmen zu müssen, weil er eine andere Ausstattung an- lündigt, die nach Meinung des Sortiments eine bessere ist. Für die Zusätze hat Herr Nitschmann schon gesagt, daß er außerdem damit einverstanden ist, daß 'der Paragraph erst am 1. Juli in Gültigkeit treten soll, und damit ist der Verlag selbstverständlich einverstanden.' Ich bitte Sie also, meine Herren, zu § 4a deiüZusatz abzulehnen, zu § 4o aber ihn zu bewilligen mit der Abänderung, daß die sechs Monate in drei Monate abgeändert werden, und daß die Worte in § 4o: »u. a. die Ankündigung besserer äußerer Ausstattung und« gestrichen werden. Vorsitzender, Erster Vorsteher des Börsenvereins, Hosrat vr. Arthur Meiner-Leipzig: Meine Herren, nachdem ein Vertreter des Sortiments und ein Vertreter des Verlags über alle diese Abänderungsvorschläge zum Worte gekommen sind, bitte die folgenden Redner, sich zunächst nur zu § 4a äußern zu wollen; es kommt sonst die Aussprache zu sehr durcheinander. Es empfiehlt sich, jetzt nur das alles zu hören, was die Herren zu § 4a auf dem Herzen haben. Ich nehme an, Sie sind damit ein verstanden. (Zustimmung.) Dr. Fritz Springer-Berlin: Meine Herren, ich bin mit Aufmerksamkeit den Worten des Herrn Nitschmann gefolgt. Herr Nitschmann, der immer sehr korrekt sein will, hat, glaube ich, aber doch im Ansange seiner Rede einen kleinen Fehler be gangen. Er hat davon gesprochen, daß die Anträge, die er hier verteidigt, Anträge der Gilde seien. Gegenüber dieser Bezeich nung muß ich denn doch bemerken, daß die Gilde als außerhalb des Börsenvereins stehende Vereinigung überhaupt kein Recht hat, hier im Börsenvercin Anträge zu stellen. (Paul Nitschmann: Das habe ich auch nicht gesagt: der Vorstandsmitglieder der Gilde!) — Gleichviel, die Gilde hat hier nichts damit zu tun. Meine Herren, Herr Nitschmann hat dann ein Wort, das er schon öfter in den Verhandlungen von Kommissionen ge braucht hat, hier wiederholt: der Verleger vernachlässige das Grundgesetz, das darin bestehe, daß er die Spanne zwischen Laden preis und Nettopreis richtig zu bcniesscn hat. Meine, Herren, wo steht dieses Grundgesetz? Ein derartiges geschriebenes Grund gesetz gibt es überhaupt nicht <Paul Nitschmann: Es gibt aber doch andere Gesetze!), sondern das ist ein Gesetz, wie es sich ,aus dem Handelsgcbrauch entwickelt, und jeder Verleger, der das Verhältnis zwischen Ladenpreis und Nettopreis zu niedrig be- mißt, so daß der Zwischenhändler nicht genügend verdienen kann, handelt töricht, und er wird das an dem Absatz seiner Werke merken, und merkt er es, so wird er gezwungen werden, diese Spanne zu vergrößern. Einstweilen hält aber ein großer Teil der Verleger die Spanne, die sie bewilligen, für auskömmlich. Herr Nitschmann ist dann aus die Frage eingegangen, ob das Recht, das der Verleger beansprucht, allein den Laden preis festzusctzcn, gesetzlich fcstgelegt ist, und er hat gesagt, das Sortiment brauche sich an das Gesetz, an § 21 des Verlagsrechtes nicht zu kehren. Er hat dabei aus eine Entscheidung dcG Reichsgerichts verwiesen. Ich bedaure, daß mir diese Entscheidung noch nie zur Kenntnis gekommen ist, und ich würde) Herrnj Nitschmann bitten, daß er im Interesse der Gesamtheit diese Ent scheidung doch einmal im Buchhändler-Börsenblatt veröffentlicht. <Paul Nitschmann: Kaufen Sie sich die Entscheidungen des Reichsgerichts bei Beit L Comp.!) — Tonn bitte ich Sie, mir die Nummer noch einmal zu nennen. Meine Herren, seit die große Satzungsänderung'von 1888 im Börjenverein vorgencmmcn worden ist, findet sich auch in den Börscnvereinssatzungen die Bestimmung, daß der Verleger den Ladenpreis fcstsctzt, Die ganze Bewegung, die sich damals entwickelt hat, beruhte ja darauf, daß das Sortiment gezwungen wurde, den vom Verleger festgesetzten Ladenpreis einzuhaltcn. Soweit ich zurückdcnkcn kann, ist nie angezwcisclt worden, daß das alleinige Recht, den Ladenpreis zu bestimmen, dem Verleger zustcht, und daß das alleinige Recht auch der Bestimmung des Rabatts dem Verleger zusteht, und hieran darf auch nichts ge ändert werden. Herr Nitschmann sagt, daß mit dieser Verteidigung unseres Rechtes auch früher schon immer viel agitiert wurde, nament lich bei den Fragen, wo es sich um die Tcuerungszuschlöge handelte. Ich muß osscn erklären: ich stehe heute noch auf dem Stand punkt, daß die Teuerungszuschläge, die der Verleger nimmt, ungesetzlich sind, und ich habe die feste Überzeugung, daß, wenn ein Autor auf Grund des § 21 des Verlagsgcsetzes gegen den Verleger, der seine Merke mit Teuerungszuschlägen verkauft, Vorgehen würde, er vor Gericht Recht bekommen würde und wir gezwungen werden würden, die Teuerungszuschläge sür das betreffende Werk zu beseitigen» ^ Herr Nitschmann ist dann auf die Erklärung gekommen, die gestern im Verlegerverein einstimmig angenommen wurde und die damit schließt, daß wir, wenn man versuchen würde, unsere Rechte zu beschränken, die äußersten Konsequenzen ziehen würden. Herr Nitschmann sagt, daß mit diesen Worten schon öster gedroht worden ist, und daß wir diese »Boxerstellung« ebenso oft eingenommen hätten. Es tut mir leid, daß Herr Nitschmann nicht gestern im Verlegeiverein gewesen ist; dann würde er doch erfahren haben, wie mehr und mehr Verleger bereit sind, in diese Boxerstellung einzutreten; dann würde er erkannt haben, daß es uns entschiedenster Ernst damit wird, uns jegliche Eingriffe in unsere gesetzlichen Rechte zu verbitten, und daß wir gewillt sind, wenn hier im Börsenverein diese Rechte verletzt werden, die äußersten Konsequenzen daraus zu ziehen. (Lebhafte Zu stimmung.) Di. Alfred'' Giesecke-Leipzig: Meine Herren, zum guten Teil ist bas, was ich sagen wollte, von den beiden Herren Vorrednern schon gesagt worden. Ich möchte noch kurz auf die Frage der Gesetzlichkeit der Bestimmung zurückkommen. Wenn Herr Nitschmann einen Fall nngesührt hat, in dem erklärt worden ist, daß nach einem Reichsgcrichtsurteil der Wiederverkäufe! an diese gesetzliche Bestimmung nicht gebunden sei, so ist das etwas ganz anderes, als wenn der Verlag hier zustimmen würde, daß er grundsätzlich auf sein Recht, den Ladenpreis zu bestimmen, verzichtete. Damit würde er sich auch meiner Überzeugung nach einer Gesetzesverletzung, einer Verletzung der Pflicht -— nicht nur des Rechtes -—, die in § 21 des Verlagsgcsetzes ihm auferlegt ist, schuldig machen. Dieser Paragraph sichert nicht nur den Verleger in seinem Recht, den Ladenpreis zu bestimmen, sondern er sichert auch den Autor gegen Überschreitung des Ladenpreises.! Deshalb ist der Verleger auch meiner Überzeugung nach außerstande, einer Bestimmung zuzu stimmen, die ihm dieses, Recht und diese Pflicht nimmt. Das zweite ist, daß auch mir unerfindlich ist — noch unerfindlicher nach, der sorgsamen juristischen Beratung, der nach den Mitteilungen des Herrn Nitschmann dies Herren den Antrag unterzogen haben —, wie die Antragsteller einen derartigen Vor schlag machen können, der tatsächlich, wie das auch schon hcrvorgehobcn worden ist, so — kautschukartig ist gar nicht mehr der richtige Ausdruck, sondern so wenig! durchdacht ist wie dieser. Tenn wie schon gesagt worden ist: was heißt »auskömmliche Be zugsbedingungen«? Sind cs auskömmliche Bezugsbedingungen, wenn Sie bei einem Merk, das — nehmen wir einmal die Fälle, die Herr Hiersemann immer ansührt - evo Mark kostet, 20^, bekommen? Wollen Sie behaupten, das sei nicht auskömmlich? Wonach soll das entschieden werden? Sic können das gar nicht entscheiden nach irgendeinem Rabattsatz oder etwas Derartigen,. Diese Bestimmung würde die Folge haben, daß eine Stelle eingesetzt werden müßte, die in jedem Fall — und, wie das schon gesagt worden ist, für jedes Buch und für die einzelnen Bezugsbedingungen, für die Partiebezüge usw. — fcstzustellcn hätte, ob der Rabatt auskömmlich ist oder nicht. Z. B. ich liefere einzelne Exemplare von Werken mit 2SZ^,, liefere aber dasselbe Werk, b67