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Nr. 248 (N. 124). Leipzig. Donnerstag den 22 Oktober 1931. 88. Jahrgang. ReÄMLomUer TA Bekanntmachung der Geschäftsstelle. Betr. Lieferung zu Vorzugspreisen an wissensch. Gesellschaften. Es ist zu beobachten, daß sich wissenschaftliche Gesellschaften an den Verlag wenden, um ihn unter Berufung auf angeblich von anderen Verlegern cingeräumte Vorzugspreise zu veran lassen, auch seinerseits Vorzugsangebotc über die gesamte für das Fachgebiet der Gesellschaft und die Grenzgebiete in Betracht kommende Vcrlagsprodultion einschließlich Zeitschriften abzu geben. Wir machen darauf aufmerksam, daß solchen Gesellschaften Vorzugspreise aus Grund von 8 ll der buchhändlerischen Ver kaufsordnung nicht eingeräumt werden dürfen, da sie als Ver eine anzusehen sind, die es sich zum Zweck gesetzt haben, ihren Mitgliedern die Veröffentlichungen eines oder mehrerer Ver leger zu ermäßigten Preisen zuzuwenden. Es kommt höchstens eine Belieferung zu Mcngcnpreisen nach 8 12 der Verkaufsordnung in Frage, sofern die Bedingungen des 8 12 im einzelnen von den betreffenden Gesellschaften erfüllt werden. Leipzig, den l6. Oktober l93l. vr. Heß. Rechnungslegung nach neuem Aktienrecht. Von vr. jur. vr. rer. pol. Gottfried Bürger, Leipzig. Durch die Verordnung des Reichspräsidenten über Aktien- recht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie vom 19. Sep tember 1931 «RGBl. I S. 493) ist ein Teil der seit langer Zeit angestrebtcn Aktienrechtsreform verwirklicht worden. Die durch die Verordnung vom 19. September 1931 ge troffenen Maßnahmen sollen zunächst dazu beitragen, die am dringlichsten empfundenen Mißstände zu beheben. Die Regelung des Aktienrechts betrifft folgende Fragen: »> den Erwerb eigener Aktien und die Einziehung von Aktien, d> die Erweiterung der Publizitätsvorschriften, c> die Einführung der Pslichtrevision, ä> die Erweiterung der Pflichten von Vorstand und Auf sichtsrat, e> die Regreßansprüchc gegen Vorstand und Anfsichtsrat, k> den Minderheitenschutz usw. Wenn auch die Bestimmungen des neuen Aktienrechts nur für die Unternehmungsformen der Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien Geltung haben sollen, so ist dennoch ein Teil dieser Bestimmungen von gleicher praktischer Bedeutung auch für alle anderen Unternehmungsformen. Zwei fellos ist die Aktiengesellschaft als Unternehmungsform im deutschen Buchhandel nicht vorherrschend, dennoch aber ver dienen insbesondere die Publizitätsvorschriften über die Rechnungslegung eine eingehende Würdi gung, da zweifellos die Entwicklung dahin gehen wird, auch andere Unternehmungen hinsichtlich des Kreditbedürfnisses zu einer Offenlegung der Vermögenslage zu veranlassen. Die Kreditgeber werden in Zukunft häufig eine Kreditgewährung von der Beachtung der gleichen Grundsätze für die Rechnungs legung abhängig machen. Ganz abgesehen von den Bestrebungen, auch für andere Unternehmungen als Aktiengesellschaften gesetzliche Vorschriften über deren Geschäfts- und Finanzgebarung zu statuieren, wird schon die praktische Handhabung seitens, der Kreditinstitute zwangsläufig zu dieser Einsicht führen. Nach der bisherigen Regelung waren die Bestimmungen über die Rechnungslegung und den Geschäftsbericht der Aktien gesellschaft in den 88 260 und 261 HGB. zusammengcfaßt. Nun mehr wurden in 9 Paragraphen Normativbestimmungen für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes festgelegt. I. Der Geschäftsbericht, der vom Vorstand inner halb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres für das voran- gcgangene Geschäftsjahr dem Aufsichtsrat und mit dessen Stel lungnahme der Generalversammlung vorzulegen ist, muß über folgende Fragen Auskunft geben: a> eine Entwicklung des Vermögensstandes und der Verhältnisse der Gesellschaft, d> eine Erläuterung des Jahresabschlusses, e> eine Erörterung der wesentlichen Abweichungen des vorge legten Jahresabschlusses gegenüber den früheren Jahrcsab Müssen. Ausführungen sind zu machen über die Vermögens oeränderungen, insbesondere die Zn- und Abgänge auf den Anlagekonten, das Verhältnis der Außenstände gegenüber den Schulden, die Relation zwischen Umsatz und Unkosten, die Bemessung der Abschreibungen nach Methode und Höhe, die Organisation der Firma usw., äf eine Darlegung der Beziehungen zu abhängigen Gesellschaf ten und Konzerngesellschaften, insbesondere über Forderungen der Muttergescllschast an derartige Gesellschaften und umge kehrt, o> eine Auslassung über die Aktien, die die Aktionäre als Grün der oder Zeichner für Rechnung der Gesellschaft übernommen haben, über deren Verwertung innerhalb des Geschäftsjahres und der Verwendung ihres Erlöses, !> eine Aufstellung über den Bestand an eigenen Aktien der Ge sellschaft und bei deren Verwertung über den Erwerbs- oder Veräußerungspreis und die Verwendung des Erlöses, Ni eine Darlegung über sogenannte gebundene Aktien, k> eine Auslassung über im Laufe des Geschäftsjahres ausge gebene Genußschcine, i> eine Erklärung über die aus der Bilanz nicht ersichtlichen Haftungsverhältnisse einschl. Pfandbestellungen und Siche rungsübereignungen sowie von Verbindlichkeiten wegen Re- greßansprüchcn aus Wechseln und Schecks, b» eine Zusammenstellung der Gesamtbezüge der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, insbesondere Gehalt, Vergütungen, die in einem Anteil am Jahresgewinn bestehen, Aufwands entschädigungen, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, I> die Frage der Zugehörigkeit zu preis- und absatzregelnden Verbänden, Konventionen und ähnlichen Verbindungen, m) eine Darlegung der Vorgänge von besonderer Bedeutung, die in der Zeit nach der Beendigung des Geschäftsjahres bis zur Vorlegung des Geschäftsberichts eingetreten sind. II. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind Normativbestimmungen festgelegt worden, die nach folgenden Gesichtspunkten gegliedert sind. Es sind im wesentlichen Bewcr- tungsvorschriften. 933