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3113 108 3114 den Verfassers dazu hinreicht. Eben so wenig wird es noch einer besonderen Berücksichtigung des in der Denkschrift S. 14 zu § 6. Bemerkten bedürfen, da auch posthume Werke unter die Bestimmung suk d der § 3. des Entw. fallen. Endlich ist die etwas auffallend klingende Berech nung des Anfangspunktes jener Frist gerechtfertigt durch die nothwendige Rücksichtnahme auf den Fall des Verschollcnseins. Zu § 4. Die Bestimmung, daß, wenn eine vertragsmäßige Norm über die Zahl der Exemplare nicht nachgewiesen werde, das Recht der Vervielfältigung des (literarischen oder artistischen) Erzeugnisses in seiner unveränderten ursprünglichen Gestalt als unbegrenzt gelte — dürfte manchem Bedenken unter liegen. Die Motive selbst erkennen an, daß es nur über haupt einer Bestimmung hierüber bedürfe und daß man auch durch die entgegengesetzte Annahme — die einer gesetzlich normirten Anzahl von Exemplaren im Zweifelsfalle — zum Ziele komme; sie bezeichnen als praktische Differenz, daß auf dem erstercn Wege der Inhaber des Rechts am Origi nal, auf dem letztem der mit ihm Eontrahirende gcnvthigt werde, für eine feste vertragsmäßige Bestimmung zu sorgen. Insofern würde allerdings die Bestimmung des Entwurfs zu Gunsten der Buchhändler sein. Allein wir glauben, daß dadurch die Differenz noch nicht allseitig bezeichnet ist, und noch mehr, daß das höhere Interesse am geistigen Ver kehr überhaupt, welches dem Buchhändler so wenig wie dem Schriftsteller fremd sein darf, noch einen andern Gesichts punkt an die Hand giebt. Durch die im Entwurf enthal tene Bestimmung ist nämlich das Zustandekommen einer zweiten verbesserten Auflage, wenn nicht im Eontracte über die erste Auflage dieser Fall vorgesehen ist, lediglich in das Uebereinkommen beider Thcile gestellt und damit in vielen Fällen geradezu unmöglich gemacht. Das Bedürf- niß einer zweiten Auflage stellt sich oft erst ganz gegen das Erwarten beider odereines der beiden Contrahcnten, und oft erst nach längerer Zeit heraus; sie richteten daher ihr Absehen bei Eingehung des Eontracres keineswegs hierauf und die Zahl der Exemplare blieb unbestimmt. Ist nun die erste Auflage vergriffen, so ist in einem solchen Falle der Verleger berechtigt, dieselbe ins Unbegrenzte zu wiederholen; so sehr der Verfasser Verbesserungen und Zusätze dem Fort schritte der Wissenschaft und seinem eigenen schriftstellerischen Rufe gemäß erachten mag, so wird doch der Verleger, wenn er sich nicht aus edleren Rücksichten zur Beachtung des einen oder des andern bewogen fühlt, stets im Stande sein, die Eingehung eines Contracts wegen Veranstaltung einer sol chen verbesserten und vermehrten Auflage abzulchnen und damit wird allerdings das Erscheinen einer solchen in der Regel, wenn nichts durch Vertrag früher bestimmt ist, von dem Willen des Verlegers abhängen. Man kann allerdings entgegnen, daß es eben so sehr auch in seinem Interesse liege, eine zweite verbesserte Auflage erscheinen zu lassen; allein dann steht dasselbe Bedenken hinsicht lich des Schriftstellers gegenüber, der dieses Erschei nen eben so von einer vielleicht übertriebenen Honorarsorde- rung abhängig machen kann, als, nach dem früher bemerkten, der Verleger dasselbe durch Nichtgewähren selbst billiger Ho- noraranspcüche hindern kann. Den Anstoß glauben wir in ! dieser Abhängigkeit von gegenseitiger Uebereinkunft finden zu müssen; wir vermissen eine Bestimmung über diesen Punkt für den Fall, daß kein Eontracl vorliegt, oder kein neuer zu Stande kommt, ja — irren wir uns nicht — so habendic Mo- ! tive nirgends auch nur beiläufig dieses Umstandes gedacht. ! Das bisherige Recht, zwar weniger auf Gesetz, als Gerichts- , brauch gegründet, erkannte in der Regel dem Schriftsteller im Zweifelsfalle für die neue Auflage im Allgemeinen die ! Hälfte des Honorars, das für die erste gegeben worden war, j zu. Wir glauben, zumal wenn cs sich um eine verbesserte, I vermehrte Auflage handelt, unbedenklich den Vorschlag aus- ! sprechen zu dürfen, daß man diesen Anspruch auf das volle I Honorar der ersten Auflage erhöhen möge: denn der Werth eines Buckes, das eine zweite Auflage erfährt, ist gc- ^ wiß in demselben Grade höher anzuschlagen, als das Hono- ! rar für eine bloße Verbesserung und Vermehrung einer Schrift ein besseres ist, als das gleiche für deren Ausarbei tung; in vielen Fällen wird dieses Verhältniß noch nicht j einmal das ganz angemessene sein, weil bei der Abmessung I des Honorars eines, vielleicht unbekannten, jungen Schrift stellers, für ein Buch, .das seinen Ruf begründet, und gestei gerten Absatz hat, oft der geeignete Maaßstab nicht angelegt ssvird, selten nur angelegt werden kan n. —Wie das Ge setz jetzt vorliegt, ist hier eine Lücke vorhanden, deren Ausfül- ^ lung nicht bloß im Interesse beider bethciligten Parteien, i sondern im Interesse des ganzen geistigen Verkehrs zu wün schen ist. > Wir würden den, in den gegenwärtigen Bemerkungen ^estzuhaltenden buchhändlerischen Standpunkt zu sehr aus chen Augen zu verlieren fürchten, wenn wir noch etwas zu Gunsten der entgegengesetzten Annahme anführen wollten, ! obwohl die Motive selbst erklären, daß man sich für die im Entwürfe enthaltene Bestimmung nur deshalb entschieden . habe, wei „sich bei Betretung des letztem Wegs keine für alle zweifelhaft gelassene Fälle passende Bestimmung der Zahl der Exemplare ausstellen läßt." Doch erscheint uns dieser ! Grund zu wenig hinreichend, als daß wir nicht wenigstens ^ die Bemerkung entgegen zu stellen uns gedrungen fühlten, chaß es aus die Feststellung einer solchen „Anzahl von Exem plaren" weniger ankomme, als auf die Feststellung des Be griffs: Auflage. Zwar wird, bei der verschiedenen Größe der Auflagen, stets eine factische Verschiedenheit ^hierbei sich ergeben; aber der Begriff einer Auflage könnte ! immer in logischer Einheit ausgedrückt werden und es > würde nur darauf ankommen, dieMaaßregeln und Garantien aufzusinden, unter deren Einfluß jene factische Verschieden heit im einzelnen Falle dargestcllt werden könne. — Wir glaubten auch von unserm Standpunkte aus cs schul dig zu sein, wenigstens auf die llnhaltbarkeit dieses Grundes aufmerksam zu machen, so sehr auch der auf denselben gebaute Folgesatz in der Regel mit den buchhändlerischen Interessen im Einklang stehen wird. Zu § 11- 12. Diese §§ schließen sich dem Preuß. Gesetze § 38 an und stehen insofern auch ganz im Einklang mit den in der Denk schrift S. 16 nicdergelegten Wünschen. Zu besonderem ! Danke erscheinen aber die Leipziger Buchhändler insbeson- l> dere durch die in § 12 enthaltene Vorschrift verpflichtet,