Volltext Seite (XML)
626 ^7 57 Nichtamtlicher Th eil. Nachdruck von Musikalicn betreffend. Viele Musikverleger zweifeln noch immer daran, daß die beste henden Gesetze wirksamen Schutz gegen den Nachdruck ihres Verlags- Eigenthums in sogenannten Sammelwerken gewähren. Auffällige Rechtsverletzungen der Art sind ungeahndet hingegangen, und in Folge davon hat die unrechtmäßige Aufnahme, namentlich von Gcsang- compositionen, in wohlfeile Sammlungen auf arge Weise überhand genommen. Ich halte unter solchen Verhältnissen ein von der Wür- tcmb. Regierung des Neckarkreises, in einer von mir wider Herrn Göpel in Stuttgart anhängig gemachten Klage, in zweiter Instanz gefälltes Urthcil für von allgemeinem Interesse und übergebe es hiermit der Oeffcntlichkeit. Leipzig, 24. Mai 1849. Fr. Hofmeister. Die kbnigl. Württcmb. Regierung des Neckar-Kreises an die kbnigl. Stadt-Direction in Stuttgart. Auf den Bericht vom 3l. März/3. April d. I., betreffend die Nach- druck-Klage-Sachc des Buchhändlers Friede. Hofmeister von Leipzig gegen den Buchhändler Carl Göpel von Stuttgart, wird der kbnigl. Stadt- Direction unter Zurückgabe der vorgelegten Acten folgendes zu erkennen gegeben: Es ist von Seiten des Beklagten Buchhdlr. Gbpcl nicht wiederspro- chen daß dem klägerischcn Theile das Verlagsrecht auf die musika lischen Compositionen der beiden Lieder, „Freunde, was perlet im Glase?" von H. Marschner— und, „was ist des Deutschen Vaterland?" von Rci- chardt, wie solche in dem Verlage des Klgs. erschienenen mus. Werke: Gesänge für vier Männerstimmen; Leipzig, bei Friedr. Hofmeister, — und Appollini Tafelgesänge für Männerstimmen, sechs Lieder für die Liederta fel zu Berlin, von G. Reichardt. Leipzig bei Friedr. Hofmeister, ferner Appollini Tafclgesängc für Männerstimmen, Tunnellieder seinem Freunde Herrn Adolph Brüggemann, zugeeignet, von H. Marschner. Leipzig bei Friedr. Hofmeister ausgenommen sind, zusteht. Ebensowenig wirk vom Beklagten in Abrede gezogen, daß die in Frage stehenden mus. Compositionen zu den zwei Liedern, „was perlet im Glase?" und, „was ist des Deutschen Vaterland?" in den, in dem Ver lage des Bekl. herausgekommencn 3 Schriften, nämlich—-Göpels deutsches Wchrmannsliederbuch, Auswahl von >19 der beliebtesten vaterländischen Lieder mit ihren Singweisen in mehrstimmiger Bearbeitung, sodann in — Germania, ein Frcihcits - Liedcrkranz für deutsche Sänger aller Stände, mit alten und neuen Singweiscn der besten Tonsetzer für vierstimmigen Chor, herausgegebcn von LH. Täglichsbeck, Stuttgart, bei Carl Gbpel 1848 1. und 322. Jngl. im Odeon für Quartett und Chorgesängc ohne Begleitung, mit Original-Compositionen berühmter deutscher Ton setzer, herausgegeben von Th. Täglichsbeck Partitur-Ausgabe 4. Band enth. Nr. 403 und 303 Stuttg. Verlag von C. Gbpel 8. und 164. überein stimmend mit dem Inhalt der Werke des Kl- abgedruckt sind.— Der Kl. hat nun als rechtmäßiger Verleger der mus. Comp, von H. Marschner u. G. Reichardt von den erwähnten 2 Liedern wegen des Abdrucks derselben in den vorgcdachtcn 3 Schriften des Bkl. auf den Grund des Gesetzes vom 24. August 1843, betr. den Schutz schriftstellischer und künstlerischer Erzeugnisse gegen unbefugte Vervielfältigung, Klage erhoben. Der Bekl. bestreitet die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf den vorliegenden Fall, indem die mus. Comp, zu den 2 Liedern, „was perlet im Glase?" und, „was ist des Deutschen Vaterland?" nur einen unbedeutenden Theil der in seinem Verlage erschienenen 3 Schriften bilden und weil die Aufnahme der gedachten 2 Lieder in seine Sammlungen als ein Auszug oder Bruch stück, welche nach ß. 7 des Gesetzes vom 23. Febr. 1813 nicht unter das Nachdrucksverbot fallend zu betrachten seien, und weil endlich auch die bisherige Uebung dafür spreche, daß die Aufnahme einzelner Zeilen aus dem Verlagswerke eines Dritten in ein Sammelwerk nicht verboten sei. So wenig es nun einem Zweifel unterliegen kann, daß, wenn die Herausgabe der mehrerwähnten mus. Comp, zu den erwähnten 2 Liedern ohne eine weitere Beigabe in dem Verlage des klagenden Theils erfolgt sein würde, eine auf die gleiche Weise von dem Beklagten veranstaltete Ausgabe nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Nachdruck vom 24. August 1843 zu bcurtheilen gewesen wäre. Ebensowenig konnte dem Bekl. die Befugniß zustehen, diese mus. Comp, in ein Sammelwerk auf zunehmen, ohne dadurch !n die Rechte des Verlegers einzugreifen; denn als ein Auszug oder Bruchstück kann es darum nicht erkannt werden, weil die mus. Comp, vollständig, nicht blos ein Theil derselben, somit als ein selbstständiges Ganzes in die Schriften des Bekl. ausgenommen worden sind, und der Umstand, daß die mus. Comp, nur einen kleinen Theil der Schrif ten des Bekl. ausmachen, hierin nichts ändern kann. Auch kann das Vorbrin gen des Bekl., es sei die Aufnahme einzelner Theile aus den Verlogswerken eines Dritten in ein Sammelwerk, nach der bisherigen Uebung nicht ver boten, selbst dann, wenn dieser Satz unter den—das Buchhändler-Gewerbe Treibenden, anerkannt wäre, keine Beachtung verdienen, weil der Anspruch des klagenden Theils auf Anwendung der Bestimmungen wider den Nach druck in dem Gesetze begründet ist. — Wenn nun nach dem Bisherigen des Art. 1. des Gesetzes vom 24. August 1843, jngl. des Art. I. des Gesetzes vom 17. Oct. 1838., wonach der Schutz gegen Nachdruck oder sonstige durch mechanische Kunst bewirkte Vervielfältigung der im Königreich oder in einem anderen zum deutschen Bunde gehörigen Staate erschienenen schriftstellerischen oder künstlerischen Erzeugnisse auf die Lebensdauer des Urhebers eines solchen Werks, und auf 30 Jahre vom Tode desselben in der Weise, wie wenn diesen Producten nach dem Gesetz vom 22. Febr. 1813, ein besonderes Privilegium deshalb erthcilt worden wäre, zugesichert wird, für die im Verlage des Klägers erschienenen mus. Comp, zu den gedachten 2 Liedern zu Statten kommt, so kann es sich nur noch davon handeln, in wie weit die in dem Z. 3. des Gesetzes vom 22. Februar 1813 gegebenen Vorschriften hier zur Anwendung kommen. Insofern in den bei dem Bekl. erschienenen 3 Schriften, Wehrmanns Liederbuch; Germania und Odeon, die mus. Comp, zu den obengenannten 2 Liedern nur einen kleinen Theil bilden, so ließe es sich nicht rechtferti gen , die noch vorräthigen Exempl. der 3 Schriften zu Gunsten des Klägers zu confisciren. Da aber derselbe ein Recht darauf hat, daß die mus. Comp, zu den 2 Liedern, „was perlet im Glase?" und, was ist des Deutschen Vaterland?" aus den erwähnten 3 Schriften beseitigt werden, so wird hiermit erkannt: daß, insolange die angeführten mus. Comp, zu den 2 Liedern aus den vom Beklagten hcrausgegebenen 3 Schriften, Wchrmanns-Liederbuch, Germania und Odeon und deren Bezeichnung in den Inhalts-Registern nicht entfernt sind, die noch vorräthigen Exemplare dieser 3 Schrif ten mit Beschlag zu belegen, und daß, wenn deren unter polizeilicher Aufsicht zu vollziehende Beseitigung bewerkstelligt ist, die fragt. 2 mus. Comp, nebst den Inhalts-Registern zu den 3 Schriften dein kla genden Theile zugestellt werden und daß ferner der Bekl. die aufge- laufe'nen Untcrsuchungskosten zu tragen habe. Was sodann die bereits abgesetzten Exemplare von den drei Schrif ten : Wehrmanns-Licderbuch, mit einer Auflage von 3000 Expl., Ger mania mit einer Aufl. von 3000 Exempl., Odeon mit einer Aufl. von 1300 Exempl. , betrifft, so ist die Zahl derselben noch nicht 'herge stellt, und hängt dies noch von weiterer Untersuchung ab. Der Kläger hat zwar nach §. 5 des Gesetzes vom 22. Febr. 1813 einen Anspruch darauf, daß ihm, um was er gebeten hat, für die bereits abgegebenen Exemvl. der Ladenpreis der Verlags-Ausgabe erstattet werde. Da aber der Kläger die mus- Comp, zu den 2 Liedern in Verbin dung mir deren für weitere Lieder herausgegcben hat, so können die für die einzelnen Hefte bestimmten Ladenpreise nicht als Anhaltepunkte dienen; es ist vielmehr noch durch weiteres Beweisverfahren festzu stellen, wie viel an dem Ladenpreise vom Ganzen für die in Frage stehenden 2 mus. Comp, zu berechnen ist. , In dieser Beziehung wird nun aber der Kläger nach §. 10 deS Gesetzes vom 23. Febr. 1813 an die Gerichtsbehörde verwiesen. Hiernach hat die Stadt-Direction die Bclheiligten zu bescheiden u. sofort das Weitere zu besorgen. Ludwigsburg, den 2. Mai 1849. Zur Buchhändler-Wlttwcn- und Walfeiikaffe-Angclegciihcit. Allen gleichgesinnten und menschenfreundlichen College» empfohlen. Dieser für uns kleine Buchhändler so wichtige, Segen und Wohlthun verheißende Gegenstand ist in diesj- Ostermcffe wie derum vertagt, oder besser, wie es den Anschein hat, -beseitigt. Damit können wir uns durchaus nicht beruhigen, denn wo Etwas Gutes zu lhun ist, soll man nicht herzlos darüber hinweggehen, sondern soll es mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zur Aus führung zu bringen suchen.