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Die Fahrzeuge 2 und 4 wollen nach links ein biegen. Sie müssen zunächst aus der nunmehr freien Richtung aussahren. Wenn sie nun aus der Kreuzung sind und nach links einbiegen wollen, stoßen sie aber aus das noch bestehende Haltzeichen das die Richtung 0—0 sperrt Sie können also noch nicht einbiegen sondern müßen aus der Kreuzung halten bleiben. Dieses Hallen ist aus der Skizze ll ersichtlich. (2o und la.) Es muß so gehalten werden, daß die von hinten kommenden und in der freien Richtung weiter fahrenden Fahrzeuge 3a und So noch bequem links vorbeifahren können. Die Fahrzeuge 2o und ta können das Einbiegen nach links erst dann sortsetzen wenn der Posten das Achtungs zeichen gibt. 2. Das Achtungszeichcn. Es wird gegeben, indem der Beamte einen Arm nach oben hält. Bei dem mechanischen Verkehrsregler wird das Achtungs zeichen durch die beiden kleinen gelben Arme ge geben. Das Achtungszeichen kündigt an, daß ein Richtungswechsel sintreten wird. In der bisher freigegebenen Richtung darf nun kein Fahrzeug mehr die Kreuzung befahren. Fahrzeuge die sich bereits aus der Kreuzung befinden, haben diese zu verlaßen Die Fahrzeuge in der bisher gesperrten Richtung dürfen auf das Achtungszeichen noch nicht weitersahren. Sie müßen sich aber zum Weiter fahren fertigmachen. Die Weiterkahrt selbst darf erst erfolgen, wenn der Nichkungswechsel eingetreten ist Das Nchtungszeichen wirkt sich in der Praxis so aus, daß während dieser Zeit dir Ausfahrt aus allen vier Richtungen gesperrt ist und alles was sich auf der Kreuzung befindet Zeit hat. die Kreuzung zu räumen. Das Achtungszeichen wird auch gegeben, wenn auf engen Kreuzungen der Beamte ein einzelnes Fahrzeug nach links einbiegen läßt. Dadurch, daß der Beamte dieses Zeichen gibt, werden alle Rich tungen gesperrt und dir Kreuzung ist für das links einbiegende Fahrzeug frei Beispiel 8 (Skizze III): Bisher war die Richtung 0—O aesperrt und Richtung —8 frei. Der Verkehrsposten will die Richtung wechseln und gib» seht bas Zeichen „Achtung'. Das Fahrzeug 7 hat die Kreuzung schon erreicht und kann deshalb weitersahren. Das Fahrzeug 8. das die Kreuzung noch nicht erreicht hat muß bereits auf das Achtungszeichen hinter der Bau fluchtlinie halten bleiben Dir Fahrzeuge 2 und 4. die nach links einbiegen wollen und deshalb auf der Kreuzung warten können seht weiter fahren. Die Fnhrzeuoe ll—13 dürfen jedoch noch nicht weitersahren Sie haben sich aber sertig- zumnchen und müßen warten, bis der Richtungs wechsel erfolgt ist und das Fahrzeichen für sie gegeben worden ist. 3 Das Fahrzeichen. Ts wird nur durch Winken gegeben und zeig» den Fahrzeugsührrrn an, daß sie weitersahren können. Das Fahrzeichen ist ein be wegliches Zeichen im Gegensatz zu dem Haltzeichen, das ein feststehendes Zeichen Ist. Wenn an einer Kreuzung gehalten werden mußt«, so darf erst dann weitergefahren werden, wenn der Beamte das Fahr zeichen gibt oder wenn bei dem mechanischen Ler- kehrsregler die Drehung vollendet ist und das Ach tungszeichen (gelbe Ärmel wieder verschwunden ist. 4. Die Fußgänger. Auch sie sollen sich noe» den Zeichen der Verkehrsposten richten. Sie sollen d'e Kreuzung nur rechtwinklig und nur immer in der freien Richtung überschreiten. ' Beispiel 6 (Skizze l): Richtung —3 ist gesperrt, Richtung 0—O ist frei. Fußgänger, die von der Ecke S nach 3 oder von kl noch 6 wollen, müßen also warten bis der Richtungs wechsel erfolgt. Dagegen können die Fußgänger von k* nach kl und von 6 nach S jetzt un gefährdet die Kreuzung überschreiten. Wird das Achtungszelchen gegeben, so soll die Kreuzung nicht mehr betreten werden. Es soll erst abgewartet werden, welche Richtung frei gegeben wird, in dieser kann dann gegangen werden. Will ein Fußgänger von Li nach kl (hierzu Skizze 4). so darf er nicht den für ihn am kür zesten Weg mitten über die Kreuzung mahlen. Dieser Weg ist gefährlich. Er muß vielmehr den zwar einige Schritte weiteren, dafür aber ge fahrlosen Weg von bl nach 3 und dann von k nach kk gehen. Natürlich können beide Strecken erst überschritten werden wenn sie für den Ver kehr freigegeben sind. Das Polizeipräsidium Hal sich veranlaßt gesehen, diese Verkehrsangelegenheit einmal gründlich zu er läutern Es hofft, daß diese Aufklärung dem Pu blikum willkommen ist und daß dadurch einerseits die Unfälle eingeschränkt werden, anderseits rber auch die täglich leider notwendigen zahlreichen An zeigen einen Rückgang erfahren. S. Die Straßenbahn. Auch bei der Regelung des Straßeubahnverkehrs wird nach densetben Grund sätzen verfahren. Line gelrifse Schwierigkeit bei eilet der Linbiegeverkehr. Beim Einbiegen der Straßen bahn nach links wird natürlich nich verlangt, daß sie wie di, übrigen Fnhrzüge aus del Kreuzung halten bleibt. Im üb-igen gilt aber auch für die Straßenbahn die Grundregel, daß aus der gesperrten Richtung nicht ausgesah-en werden darf Beispiel 7 (Skizze V): Die Richtung X—3 ist gesperrt Demnach dürfen die Straßenbahn wagen l, 2, 3 und 4 ebenso nie die übrigen Fahrzeuge nicht aussahren sie dürfen also weder geradeaus fahren noch nach rechts oder links einbiegen. Richtung 0—l) ist frei. Die Straßen bahnwagen 5. 6, 7 und 8 dürfen daher mit den anderen Fahrzeugen weitersahren und zwar können sie nunmehr je nach ihrer Linienführung geradeaus fahren oder rechts bzw. links ein biegen.