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Voigüändislhtr Anzeiger. Amtsblatt für das Königliche Bezirksgericht zu Plauen^ sowie für die Königlichen Gerichtsämter und Stadträthe zu Plauen, Pausa, Elsterberg, Schöneck und Mühltroff. ZweiMdstekenzigster Jahrgang. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Moritz Wieprecht in Plauen. Diese- Blatt erscheint wöchentlich dreimal, und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Jährlicher Abonnementspreis, welcher zu entrichte» ist, auch bei Beziehung durch die Post, 1 Thlr. 10 Ngr. — Annoncen, die bis Bormittags 11 Uhr eingehen, werden in die Tag- darauf erscheinens« Nummer ausgenommen^ später eingehende Annoncen finden in der nächstfolgenden Nummer Ausnahme. — Inserate werden mit 1 Ngr. für die gespaltene TorpuS-Aeile berechnet. Einzeilige mit 2 Ngr. — Für die auswärtigen Lönigl. Gcrichtsämter und Stadträthe, für welche der Boigtländische Anzeiger Amtsblatt ist, bestehen die Geschäftsstellen in Pausa bei Herrn Bürgermeister Leh mann, in Elsterberg bei Herrn C. A. Diezel, in Schöneck bei Herrn Eduard Meyer, in Mühltroff bei Herrn Ehauffeegelder-Sinnehmer Holzmüller. Donnerstag. lOÄ'» 12* September 1861. Bemerkungen zu dem, die Einrichtung einer Feuerwache betreffenden, mit I'. bezeichneten Artikel in Nr. 105 des VoigtlLndischen Anzeigers vom Jahre 1861. Der vorstehend gedachte Artikel veranlaßt das unterzeichnete Collegium der Stadtverordneten, soweit dessen Wirksamkeit in ihm berührt ist, zu folgenden actengetreuen Bemerkungen: 1) In der Sitzung der Stadtverordneten am 18. Juli 1861 lag denselben der Beschluß des Rathes vor, dem Commandanten der Feuerwehr einen Gehalt von jährlich 100 Thlr. zu gewähren. Das Collegium der Stadtverordneten versagte diesem Beschlusse die Genehmigung. In §. 10d. (Zap. IV. der Statuten der Rettungscompagnie jetzt Feuer wehr heißt es: Jedes Mitglied hat die Aemter, welche ihm durch gesetzliche Wahl übertragen werden, unentgeldlich und wenigstens ein Jahr zu ver walten. Es hebt auch der derzeitige Commandant der Feuerwehr in verschiedenen bei den Acten befindlichen Schriften seine uneigennützigen Bestrebungen hervor. Dahingegen fand in jener Sitzung der Antrag: dem ganzen Corps der Feuerwehr für seine freiwillig und uneigennützig geleisteten Dienste eine vielleicht jährliche, jevesmal von den Stadtver ordneten zu genehmigende Gratification aus der Stadtkaffe zufließen zu lassen, einstimmige Annahme. In derselben Sitzung der Stadtverordneten am 18. Juli 1861 wurde der Antrag gestellt: das Collegium wolle bei dem Rathe anfragen, ob die Annoncen im Voigtländischen Anzeiger, die Nachtwachen der Feuerwehr betreffend, aus der Stadtcasse bezahlt würden? und wenn diese Frage bejaht werden sollte, den Rath veranlaßen, diese Ausgaben nicht mehr passiren zu lasten. Der Antragsteller begründete dieses Verlangen damit, daß er auf die Frei willigkeit des Instituts und auf dessen Unabhängigkeit von der Stadtcommun, sowie darauf hinwies, daß der von Letzterer zu dessen Bildung und Erhaltung aus der Stadtcaste bisher geleistete Beitrag nur eine unverbindliche freiwillige Unterstützung sei Sowohl der Antragsteller als auch die übrigen Sprecher und das ganze Collegium der Stadtverordneten erkannten bei der Verhandlung die Verdienste der Feuerwehr rühmend an, hielten aber jenen nicht unbedeutenden Aufwand der Stadtkaffe nicht für nöthig und glaubten, daß eine andere minder kostspielige Art der Bestellung der Mannschaft zum Nachtdienste möglich sei. 2) Für das Institut der Feuerwehr sind bis jetzt von den Stadtverord neten aus der Stadtkaffe bewilligt worden: 350 Thlr. in der Sitzung am 17. August 1858, 250 „ in der Sitzung am 21. Dezember 1858, 600 „ im Haushaltplane für daS Jahr 1860 und 60 „ in dem Haushaltplane für das Jahr 1861. Außerdem hat der Stadtrath dem Commandanten der Feuerwehr am 25. November 1859 eine Gratification von 100 Thlrn. aus dem von den Stadtverordneten damals bewilligten Dispositionsfond gewährt. Plauen, den 10. September 1861. DaS Collegium der Stadtverordneten. Herm. Lang, Bors Gar mancher unserer Leser wird bis heute noch nicht klug geworden sein, woher es kam, daß die große, stolze Vereinigung oder Union von 32 selbst ständigen Staaten drüben in Nordamerika auf einmal auseinander üm> die nördlichen und südlichen Staaten gegen einander in einen Bürgerkrieg gerathen sind, der Norden und Süden ins Verderben bringt und selbst einen großen Theil der jetzt in Europa herrschenden Stockung in Handel und Gewerben vir schuldete. Waren ja doch die nordamerikanischen Freistaaten, jeder für sich, so vollkommene demokratische Freistaaten, oder Republiken, wie man sich eine Re publik gar nicht demokratischer und volksherschschaftlicher ansdenken kann! Und waren ja doch alle 32 Freistaaten wieder in einem Gesammtfreistaate nach Außen hin vereinigt, hatten als Gesammtheit ein gemeinschaftliches, auf 4 Jahre freigewähltes Staatsoberhaupt, einen Präsidenten oder Vorsitzenden, mit einem Ministerium, einem Landheere und einer Seemacht für alle zusammen; in Summa gab es da drüben eine Freiheit, eine Selbstständigkeit jedes einzelnen Staatsangehörigen, jeder einzelnen Gemeinde, jedes Kreises oder Bezirkes, jedes einzelnen Staates, eine Selbstregierung und Staatseinrichtung, in der der Ge ringste so viel Recht und Macht hatte, als der Reichste und Angesehnste, in der jeder Einzelne thun und treiben konnte, was er wollte, sobald er nicht gar zu plump gegen die Gesetze vnstieß, wie kaum irgendwo weiter in der Welt. Und trotzdem Bürgerkrieg und wahrscheinlicher Zerfall des ganzen Staatengebäudes? Wir gestehen ehrlich, daß es uns selbst bis heute noch nicht vollkommen klar war und ist, wie dieß Alles kam und suchten es bisher lediglich im All gemeinen außer in der bodenlosen sittlichen Verderbtheit noch in den religiösen und politischen Parteiungen da drüben. Es muß uns daher Alles willkommen sein, was näheren und besonderen Aufschluß über die Sache giebt. Da bringt nun ein gründlicher Kenner der amerikanischen Zustände, Herr Otto RuppiuS in Nr. 36 der Gartenlaube, (die wir allen unsern Lesenr in Stadt und Land angelegentlich empfehlen) einen so trefflich aufklärenden Artikel, daß wir uns nicht versagen können, ihn auszuziehen und wo nöthig und möglich, noch mehr zu verdeutlichen, zu ergänzen. Es ist recht gut, wenn in einem Staate jede einzelne Person und jede Gemeinde so wenig beschränkt ist, so viel Freiheit hat, als möglich, damit sie sich frei bewegen und entwickeln, thun und treiben kann, was zu ihrem Fort kommen, ihrem leiblichen und geistigen Wohlbefinden ihr nöthig und nützlich ist. Aber ohne Schranken, ohne Gesetze und deren stramme Handhabung kann kein Staat dauerhaft bestehen. Zwei Menschen schon, die mit einander eine Reise machen, müssen Gesetze feststellen, an die sie sich binden wollen, sonst bleiben sie schwerlich lange beisammen. Und wenn in einem freien Staate jede gute Anlage, Neigung und Kraft Platz hat, sich zu entwickeln, sich geltend zu machen, ei, so haben die schlimmen Anlagen und Neigungen diesen Platz auch. Werden nun dann die Gesetze nicht straff vollzogen, haben die GesetzeSwächter keine Lust und Macht, die Gesetze pünktlich zu vollziehen, und sind die Staatt- einrichtungen und Gesetze selbst von der Art, daß die Gesetze ungefcheut um-