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161 Schmidt Kaufsliebhaber werden geladen, im gedachlen Subhastations-, bezieyendlich Auctionstermine pünktlichst zu erscheinen. Königliches Gericktsamt Treuen, den 27. Februar 1862. Freiwillige Subdastation und Auktion. Aus Antrag der Erben weil, des Schullehrers Herrn Johann Gottlob Ludwig in Altmannsgrün soll .das demselben gehörig gewesene Grundstück in Unterlauterbach, ein Wohnhaus mit Garten, Feld und Wiese, Fol. 3 des Grund- und Hypothekenbuchs, Nr. 4 des Brandcatasters für Unterlauterbach, zusammen l Acker 27'.) Ruthen mit 35,77. Steuereinheiten enthaltend, und aus 625 Thlr. amtlich gewürdert, den 18. März d. I, Vormittags LR Uhr, an den Meistbietenden öffentlich an Ort und Stelle in der Kropf*fchen Schänke zu Unterlauterbach freiwillig versteigert werden. Nach Beendigung dieser Subhastation aber sollen an demselben Tage von Nachmittags 2 Uhr an im Schulhause zu Altmannsgrün die nachgelassenen Mobilien Herrn Ludwigs öffentlich gegen Baarzahlung in caffen- mäßigen Münzsorten zur Auction gebracht werden. Die Subhastationsbedingungen und Auctionsgegenstände sind aus dem mit dieser Bekanntmachung in der Schänke zu Uuterlauterbach und AltmannSgrün aushängenden Anschläge, dem eine Beschreibung des Ludwig'schen Grundstücks beigegcben ist, näher zu ersehen. Im Subhastationstermine ist sofort der zehnte Theil der Erstehungssumme zu bezahlen. Auf gestellten Antrag soll durch das unterzeichnete GerichtSamt die dem Webermeister Johann Adam Wilhelm Stöß in Raun gehörige und auf 400 Thlr. gewürderte Besitzung kud Fol. 7 des dasigen Grund- und Hypolhekenbucks, Amts-Antbeils, bestehend aus l) dem Wohnhause sud Nr. 19 des Brandcatasters mit 10 R. Fläche und 6,44. St.-E, 2) der Wiese sud Nr. 38 des Flurbuches mit 55 ! R. Fläche und 2,97. St.-E. und 3) dem Felde --nb Nr. 655 des Flurbuches mit 67 ^R. Fläche und 1,^. St.-E. freiwillig an Gerichtsamtsstelle zu Adorf den 1V März R86L, Bormittags halb 12 Uhr, unter den im Termine bekannt zu machenden Bedingungen an Len Meistbietenden versteigert werden. Adorf, den 8. Februar 1862. Königliches Gerichtsamt daselbst. Herold. Königlich Sächsische Westliche Staatseisenbahnen, dkeglemenkarische Bestimmungen für -en Güterverkehr betr. Im Anschlusse an die bezüglichen Vorschriften des mittels Gesetzes vom 30. October 1861 für das Königreich Sachsen publicirten allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, sowie an das mit heutigem Tage in Kraft tretende Reglement für den Vereins-Güterverkehr auf den Bahnen des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen werden demnächst neue reglementare Bestimmungen für das Bereich der Königlich Sächsischen Westlichen Staatseisenbahnen veröffentlicht werden. Bis zu dessen Erfolg bleiben für den innern Verkehr (Binnenverkehr) der Sächsisch Westlichen Staatseisenbahnlinien die bisherigen reglementaren Bestimmungen vom 1. April 1857 in der Eigenschaft eines Localreglements — insoweit sie nicht mit einzelnen Vorschriften des Handelsgcsetzbucks im Widerspruch stehen und insoweit sie bezüglich der Lieferzeiten in Nachstehendem nicht abgeändert werden, in Kraft und es findet auch das bisherige Frachtbriefformular bis zu anderweiter Bekanntmachung noch Anwendung. Dagegen treten für den Güterverkehr zwischen den Königlich Sächsischen Staatseiscnbahnlinien einerseits und andern dem Verein Deutscher Eisenbahn- verwaltungcn angchörcnden Bahnen andrerseits, d. i. im Vereins-Güterverkehr, die Bestimmungen des obgedachten neuen Vereinsgüterreglemcnts — welches bei sämmtlichen Güterexpeditionen eingesehen werden kann — sammt den zugehörigen neuen Frachtbriefformularen — welche, die einen für Eilgut, die andern für Frachtgut anzuwenden, bei denselben Expeditionen käuflich erlangt, beziehungsweise gegen noch nicht gebrauchte ältere Formulare der diesseitigen Ver waltung eingetauscht werden können, in Wirksamkeit. Gleichzeitig werden sowohl für den Lokalverkehr als für den Vercinsgüterverkehr (§. 1 des Vereinsreglements- die für die einzelnen Staatseisenbahnlinien bekannt gemachten Lieferfristen (im Einklänge mit tz. 12 desselben Reglements) unter Wegfall der 24stündigen Avisirungsfrist je um 24 Stunden verlängert und die Lieferzeiten für die in die Tarifclasse L. fallenden Gegenstände auf das Doppelte der vorerwähnten Lieferfrist bis zu anderweiter Bestimmung festgesetzt. Für den direkten d. h. auf der Veröffentlichung gemeinsamer Tarife beruhenden Güterverkehr zwischen den diesseitigen Linien und ander» Eisenbahnen werden in Uebereinstimmung mit den betheiligten Verwaltungen bis zu bevorstehender anderweiter Regulirung die bisherigen Lieferfristen um je vier Tage verlängert. Die Lieferfrist für Eilgut beträgt ebenfalls bis zu anderweiter Festsetzung die Hälfte der Beförderungszeit für gewöhnliches Frachtgut. Leipzig, am 1 März 1862 Königliche Staatseifenbahn-Direetion. v. OrnnsUnnr. Bekanntmachung. Auf Antrag der Erben des verstorbenen Commerzienrathes Gottlob Rudolph Schwabe hier sollen folgende Grundbesitzungen: zwei Dritttheile der Wiese über der Bürgerwiese Nr. 1459, 3^ Acker 16*/z Ruthen; zwei Dritttheile des Grasgartens bei dem Schicßhause Nr. 564, 1 Acker 12'^ Ruthen; zwei Dritttheile des Feldes an der Krautgaffe Nr. 1314, 3 Acker 23^ Ruthen; der Rahmgarten bei der Karlsbrücke Nr. 556, 1 Acker, nebst Remise, Wachthäuschen und Torfschuppen, den vierundzwan zigsten März d. I. an Amtsstelle hier, und die unter Neunhofen gelegene, dem bisherigen Tuchfabricationsgeschäfte F. A. Henniger L Schwabe gehörige Walkmühle nebst dazu gehörigen Grundstücken, zusammen 4 Acker 24^ Ruthen haltend, nebst Inventar den fünfundzwanzigsten März d. I. in der angegebenen Walkmühle öffentlich versteigert werden. Kaufliebhaber werden aufgefordert, an den genannten Tagen Vormittags 10 Uhr an Amtsstelle, resp. in der genannten Walkmühle sich einzufinden, ihre Gebote abzugeben und um 12 Uhr der Versteigerung gewärtig zu sein. Beschreibung und Versteigerungsbe dingungen sind an Amtsstelle einzusehen. Neustadt an der Orla, den 6. Februar 1862. Großherzoglich Sächsisches Iustizamt. Ackermann. Stroh-Hüte aller Art « «»"<- Das Mödeenistren, Waschen und Färben der Steohhüte übernimmt und besorgt für diese Saison C!. W*. VlStL, Neundorfer Gaffe.