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19 gegen 8 Stimmen bei. Hierbei sei beiläufig bemerkt, daß Lie Lem Lehrer Sachse bewilligte Gehaltserhöhung sich durch den Abgang Sachse'S von der hiesigen Schule inzwischen von selbst erledigt hat. — HiernLchst wurde ein das Localstatut betreffendes RathScommunicat vorgelegt. Zum Verständnisse desselben sind einige Vorbemerkungen nöthig. DaS hiesige Localstatut ist im Wesentlichen vollendet und nur darüber noch Bestimmung zu treffen, wie viele Stimmen Je mand erhalten muß, um als zum Stadtverordneten, Stadtverordneten-Ersatzmann, oder Wahlmann gewählt betrachtet werden zu können. Der Rath und das Stadtverordnetencollegium hatten früher Bedenken getragen, das Erforderniß einer gewissen Stimmenanzahl für die Urwahl wie für die Wahl der Gemeinde vertreter zu beschließen und waren vielmehr der Ansicht, daß, wollte man eine solche annehmen, alsdann nach den gemachten Erfahrungen wiederholte Wahlen zur gewöhnlichen Nothwendigkeit werden würden, dies aber nicht nur die ganze Gemeindeverwaltung in hohem Grade erschweren und einen bedeutenden Kosten aufwand verursachen, sondern auch voraussichtlich dazu führen würde, daß bei jeder Wiederholung der Wahl die Betheiligung immer geringer werden würde. Die städtischen Collegien hatten deshalb gegen eine hierauf bezügliche Anordnung der Regierungsbehörde remonstrirt. Die Letztere war jedoch dessenungeachtet mit Rücksicht auf die ausdrückliche Vorschrift der allgemeinen Städteordnung in §. 129 dabei stehen geblieben, daß für diejenigen, welche als Wahlmänner oder Stadtverordnete als gewählt zu betrachten seien, im Localstatute eine Minimal stimmenzahl festgesetzt werde. Die städtischen Collegien hatten deshalb beschlossen, im Localstatute eine Bestimmung zu treffen, nach welcher zur Wahl eines Stadt verordneten oder Wahlmanns mindestens 3 Stimmen erfordert werden sollen. Aber auch hiermit erklärte sich die Regierungsbehörde noch nicht einverstanden, sprach vielmehr die Ansicht aus, daß mit Rücksicht auf die bedeutende Anzahl der in Plauen dermalen vorhandenen stimmberechtigten Bürger, welche sich bei den letzten städtischen Wahlen auf die Summe von 1772 belaufen habe, das Erforderniß von nur drei Stimmen nicht für ausreichend zu achten sei, und ordnete deshalb an, diese Stimmenzahl in entsprechender Maaße und zwar mindestens dergestalt zu erhöhen, daß ein Stadtverordneter und ein Ersatzmann zehn, ein Wahlmann aber fünf Stimmen haben müsse. Der Rath hatte dagegen den Vorschlag gemacht, daß zur Wahl sowohl eines Wahlmannes als auch eines Stadtverordneten mindestens fünf Stimmen zu erfordern seien. Das Stadtverordnetencollegium war jedoch diesem Beschlusse in seiner Sitzung vom 3. December 1861 nicht beigetreten, und hatte vielmehr auf den Vor schlag seiner mit Prüfung des Localstatuts beauftragten Deputation in Hin- i blick auf das Steigen der Bevölkerung und die sich neuerdings zeigende : größere Theilnahme an den städtischen Wahlen sowie darauf, daß die vom Rath j angenommene Stimmenzahl den Verhältnissen nicht entspreche, das Localstatut § auch für längere. Jahre hinaus Geltung haben solle, beschlossen, sich der oben- j gedachten Ministerialentscheidung zu submittiren. Der Bericht der genannten , Deputation hatte zu Begründung seines Vorschlags hauptsächlich nock geltend ' 71 gemacht, daß eine Aenderung der Regierungs-Ansicht in dem vorliegenden Punkte nicht zu erwarten stehe, daß ferner die Wahlmänner, wenn einmal festgesetzt sei, daß ein Stadtverordneter und ein Stellvertreter desselben zehn Stimmen min destens erhalten müsse, sich schon zu Vermeidung wiederholter Wahlen es sich angelegen sein lasten werden, sofort bei dem ersten Scrutinium ihre Stimmen mehr zu vereinigen als zu zersplittern und daß im schlimmsten Falle es sich nur um wiederholte Convocation der Wahlmänner handele und diese Convocanon wenig Schwierigkeiten mache. Der Rath hat sich jedoch laut des obengenannten Communicats auch jetzt noch nicht mit der Ansicht der Regierungsbehörde und des Stadtverordnetencollegiums einverstanden erklärt, ist vielmehr bei dem von ihm gemachten Vorschläge stehen geblieben, und hat denselben im gedachten Com- municate dadurch motivirt, daß er anführt, die letzte Wahlbewegung, auf welche das Stadtverordnetencollegium Bezug nehme, sei eine künstlich hervorgebrachte gewesen und aus derselben könne nicht auf eine künftige größere Betheiligung bei den Wahlen geschloffen werden, hierzu komme, daß, wenn, wie das Stadt verordnetencollegium hoffe, sich künftighin die Stimmen der Wablmänner mehr concentriren würden, zwar die zuerst eintretenden Stadtverordneten und Ersatz männer mehr als 10 Stimmen, diejenigen aber, welche nächst denselben mit Stimmen bedacht würden, desto weniger nnd nach den gemachten Erfahrungen der letzten Jahre gewöhnlich nicht 10 Stimmen erhalten würden; Folge hiervon sei aber, daß, wenn der Eine oder Andere von den Gewählten im Laufe ihrer dreijährigen Function wegen Ansässigmachung oder wegen eines HauSverkaufs oder aus irgend einem anderen Grunde auS dem Stadtverordnetencollegium ausscheide, kein mit 10 Stimmen Bedachter zum Aufrücken vorhanden und, da die Ausscheidenden gesetzlich aus der nämlichen Jahreswahl zu ersetzen seien, öfter mitten im Jahre eine nachträgliche Wahl stattsinden müsse. Aus diesen Gründen ließ nun der Rath die Angelegenheit zur nochmaligen Erwägung an die Stadtverordneten gelangen. Bei der Berathung hierüber wurde zwar von einem Stadtverordneten angerathen, um die Weitläufigkeiten etwaiger Nach- und Neuwahlen zu vermeiden, der Ansicht des Raths beizutreten, dessenungeachtet aber, nachdem von anderer Seite geltend gemacht worden war, daß bis jetzt noch Nichts für die Annahme vorliege, daß die Theilnahme bei den Wahlen künftig ebenso gering sein werde, wie früher, und daß es selbst der Würde der Mitglieder des Stadtverordnetencollegiums angemessen erscheine, daß in dem Statute eine höhere Stimmenzahl als bisher angenommen werde, die derjenige zu erhalten habe, welcher als gewählt betrachtet werden solle, gegen eine Stimme beschlossen, den früheren Beschluß, wornach die Minimalstimmenzahl für die Wahl der Stadtverordneten und Ersatzmänner 10 sein solle, festzuhalten. — Hiermit dürften nunmehr alle Punkte unseres Localstatuts erledigt sein und cs ist zu erwarten, daß die endliche Bestätigung desselben Seiten des K. Ministe riums erfolgen werde. Eine Geschichte des Localstatuts werden wir bringen, wenn dasselbe vollständig zum Abschluß gebracht sein wird. (Forts, felgt.) Meubles-Auction. Sonnabend, den 1. Februar a. <?., Nachmittags von 2 Uhr an, sollen im Saale der Bierhalle ver schiedene Meubles, theils neu, theils gebraucht, worunter mehrere Sophas, ein Mahagoni-Kleider schrank, ein neuer Mahagoni-Secretär, mehrere Bett- stellen und Cvmmoden sich befinden, veraucticnirt werden. Montag, den 10. Februar, früh 9 Uhr, wird im Schönbacher Pfarrholze, in der Nähe der Kolbel- mühle, eine große Anzahl starker Tannen und Fich ten gegen sogleich baare Zahlung versteigert und wird dies hiermit für die Reflectanten zur Anzeige gebracht. Hausverkaus. Das den Erben des seel. Herrn Prorector Pfretzschner gehörige Wohnhaus nebst Garten unter Nr. — v. in der Bahnhofsstraße ist durch mich zu verkaufen, weßhalb Kaufliebhaber ersucht werden, sich an mich zu wenden. Plauen, am 27. Januar 1862. Adv Stimmel. 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