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Voiglländischer Anzeiger Amtsblatt ür das Königliche Bezirksgericht za Plauen, sowie für die Königliche» Gerichtsämter und Stadträtbe zu Plauen, Pausa, Elsterberg, Schöneck und Mühltroff. DreüuWebenzigster Jahrgang. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Moritz Wieprecht in Plauen. 81. Januar 1882 Dienstag Dieses Blatt erscheint wöchentlich viermal, und zwar Dienstag«, Mittwoch«, Donnerstag« und Sonnabend«. Jährlicher Abonnement«prei«, welcher »ria»»«- raaäo ,u entrichten ,st, auch bei Beziehung durch die Post, 1 Lhlr. 26 Ngr.. — Annoncen, die bi« Vormittag« 11 Uhr eingehen, werden in die Tag» darauf erscheinend« Kummer ausgenommen, später eingehende Annoncen finden in der nächstfolgenden Nummer Aufnahme. — Inserate werden mit 1 Ngr. für die gespaltene Lorpu«-Zeile berechnet. Einzeilige mit 2 Ngr. — Für die auswärtigen Äömgl. Gerichtsämter und Sladträthe, für welche der Boigtländische Anzeiger Amtsblatt ist, bestehen die Geschäftsstelle» in Pausa bei Herrn Bürgermeister Lehmann, in Elsterberg bei Herrn E. A. Diezel, in Schöneck bei Herrn Eduard Meyer, in Mühltroff bei Herrn Lhaufseegelder-Einnehmer Holzmüller. Bekanntmachung. Nach tz. 45 und 49 der am heutigen Tage durch kaS Gesetz - und Verordnungsblatt vom Jahre 1861, Stück 18, Nummer 133, Seite 559, publlcirten, vom 30. vorigen Monats datirten 'Verordnung zur Ausführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes vom 30. Oktober vorigen Jahres, die Einführung des all gemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend, sind zum Behuf der Anlegung der Handelsregister sammtliche das Firmen- und Procurawesen betreffenden Anmeldungen, welche nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des Einführungsgesetzes zu selbigem und der gedachten Verordnung zum Behuf der Eintragung in das Handelsregister zu bewirken sind, in Bezug auf alle bei Publikation der eingangsgedachten Verordnung bereits bestehenden kaufmännische« Geschäfte (Handelsgesetzbuch Art. 4 in Verbindung mit Art. 5, 6, 19, 271 und 272) binnen vier Wochen von dieser Publikation an gerechnet von den nach dem Handelsgesetzbuche und dieser Verordnung dazu Verpflichteten (vergl. Art. 19, 45, 87. 88, 129, 135, 152, 153, 177, 212 des Handelsgesetzbuchs, sowie tz. 13 des Einführungsgesetzes und §. 42 der Ausführungsverordnung) bei einer Jndi- vidualstrafe von fünf Thalern bei den im tz. 47 bezeichneten Gerichten (den Bezirksgerichten für den gerichtsamttichen Sprengel derselben, im Uebrigen den Gerichtsämtern, in den Schönburgischcn Neceßherrfchaften den dasigen Gerichten) mittels — nach tz. 55 stempelfreicn — Schreibens einzureichen, worauf wegen Eintragung der rechtzeitig erfolg ten Anmeldungen von den betreffenden Gerichten das Weitere ebenfalls kosten - und stempelfrei expedirt werden wird. Damit nun niemand durch Unkennlniß dieser Bestimmungen in Strafe und Kosten verfalle, werden Dieselben auch hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 18. Januar 1862. Ministerium der I u st i z. vr. v. Behr. Rosenberg. Was noch aus den kurhessischen Verfasiungswirren werden soll, das weiß Gott. Möglicher Weise haben viele unserer Leser vergessen, um was es sich dort handelt, daher wir es in Kürze zusammenstellen wollen. 1831 wurde in Kurhessen eine Verfassung gegeben, die bis 1852 eben so segensreich für das Land wirkte, wie unsere. Nun war 1852 (überhaupt die 50er Jahre fast alle) die Glanzzeit der Reaction; in Preußen führte Manteuffel den Staatswagen rückwärts, in Oesterreich keimte das Concordat, bis es endlich aufging und hundertfältige schlechte Früchte trug, und in manchen Mittel- und Kleinstaaten machte man die Krebsbewegung eifrig nach. Es hätte nicht viel gefehlt, so wären die alten Ritterburgen wieder erstanden mit Leibeigenschaft, Burgpfaffen und anderem Anhängsel. Diese Zeit machte sich auch Hassenpflug in Kurhessen zu Nutze, warf die kurhessische Verfassung von 1831 über Bord und machte eine, die ihm besser paßte. Das kurhessische Volk strampelte mit Händen und Füßen und wollte sich seine Verfassung nicht nehmen lassen, es half ihm aber nichts. Endlich mengte sich der deutsche Bund darein, und so wurde 1860 eine neue kurhessische Verfassung fertig, die freilich nicht so freisinnig aussiel, als die von 1831 gewesen war, weil der deutsche Bund sagte, in der Verfassung von 1831 seien Bestimmungen, die nickt mit dem deutschen Bunde übereinstimmten, also ausgemerzt werden müßten. Aber die Kurhessen wollten auch von der Verfassung von 1860 nichts wissen und meinten, sie sei auck nicht besser, als die Hassenpflugsche. Drei Mal hat seit 1860 die kurhessische Regierung Wahlen zum Landtage vornehmen lasten, drei Mal haben die Kurhesten nur unter Vor behalt der Verfassung gewählt, drei Ma! hatte der zusammengetretene Landtag nichts Eiligeres zu thun, als auf Wiederherstellung der Verfassung von 1831 anzutragen, drei Mal wurve er deswegen aufgelöst. Alle deutsche Kammern, auch unsere, haben sich der Kurhesten angenommen, selbst anerkannt conservative Zeitungen, wie die Augsb. Allg. Ztg., reden der Wiederherstellung der kurhest. Verfassung das Wort — immer versucht es die kurhessische Regierung wieder, für sie günstigere Wahlen zum Landtage zu bekommen, es hilft ihr aber Alles nichts. Die Kurhesten stehen wie Mauern. Was soll nun werden? Dieser kurhessische Verfassungswirrwarr ist ein Krebsschaden am Leibe Deutschlands, und während die andern deutschen Mittel- und Kleinstaaten fast alle in sich zufrieden und glücklich sind, höchstens hie und da über etwas Fortschritt mehr oder weniger auf ihren Landtagen kämpfen, ist da draußen in Kurhesten nichts ÜS Zerwürfniß und Krakehl. Kurhesten ist freilich nur ein Land von noch nicht einer Million Menschen, in vielen Landstrichen arm, aber das Volk ist bieder and brav, und eS wäre ihm wahrlich Friede im Haufe zu gönnen. Jetzt heißt es nun, die kurhessische Regierung rechne darauf, daß in Preußen abermals ein „Umschwung" stattfinden und wieder eine „Junker-Aera" eintreten, d. h. so ein Stück Manteuffel-Regierung wieder aufkommen werde. An diese wolle sich dann die kurhessische Regierung anlehnen und wenn alle Stränge reißen sollten, durch Einschüchterung rc. einen Landtag zusammenbringen, der die Verfassung von 1860 gutheiße. Allein es scheint uns ein unsicherer Calcül zu sein, auf einen Umschwung in Preußen zu rechnen, und wenn dieser auch stattfinden sollte, so fragte es sich, wie lange er nachhalten würde. Die Zeiten der Strafbaieru sind vorbei und in allen Fällen wäre es besser für Kurhessen und ganz Deutschland, wenn diese eiternde Wunde, die kurhessischen Verfassungswirren, endlich einmal geschlossen würde. Was ist denn auch im günstigsten Falle gewonnen, wenn ein Landtag zusammengebracht wird, hinter dem nicht das Volk steht? Gehorsam, der aus Furcht entsteht, ist ein Knecht, der bald von dannen geht. Und für das Ausland, namentlick für den Lauerer jenseits des Rheins und seine Roth hosen muß es ein wahres Herzenslabsal sein, wenn mitten in dem ohnedieß nicht einigen Deutschland ein kernhafter Volksstamm in endlosem Krakehl mit seiner Regierung ist. Wenn ein Glied leidet, spürt's der ganze Körper. Mit solchen Faxen, wie die Stiftung eines hessischen „Treubundes" ist, der mit der Regie rung durch Dick und Dünn gehen soll und es im ganzen Hesienlande glücklich auf 70 Mitglieder gebracht hat, wird nichts geschafft. Wenn der Bundestag nicht beliebt ist, so hat er dieß großentheils mit der Behandlung der kurhessischen Frage zu danken, und wenn er recht bald und gut dort Ordnung, Zufriedenheit und dem Uebel eine Abhilfe schaffte, wäre dieß ein treffliches Mittel, sich wieder in Beliebtheit zu setzen. Wollen's hoffen! Zeitungen. Sachsen. Das neueste Stück des „Gesetz- und Verordnungsblattes" enthält Verordnung zu Ausführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes vom 30. October 1861, die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend, vom 30. December vorigen Jahres. (An denjenigen Orten, an welchen Bezirksgerichte sich befinden, also auch in Plauen, werden Handelsgerichte gebildet, welche am 1. März dieses Jahre in Wirksamkeit treten. Jedes Handelsgericht wird aus zwei Mitgliedern de- Bezirksgerichts und aus drei Kaufleuten gebildet; die Erster« werden vom Ju stizministerium bestimmt, die Letztern aus den von den Handelskammern hierzu vorzuschlagenden Personen von Sr. Majestät dem Könige ernannt. Da die Handelskammern bis zu dem Zeitpunkte, wo die Handelsgerichte in Wirksam-