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S4S Die Regierung von Washington soll mit dem Plane umgehen, für 8 Millionen Dollars die mexicanische Provinz Sonora definitiv von Iuarez zu kaufen. Die Summe würde baar bezahlt und die Provinz sofort in Besitz genommen werden. Schuldig oder nicht schuldig t (Fortsetzung.) Die Erzählung deö Angeklagten, ihre Wahrheit angenommen, würde zweierlei erklären. Einmal, auf welche Weise das Dienstbuch des Kranz in das Zimmer der Ermordeten gerathen konnte, ohne daß Kranz selbst dasselbe betreten hatte. Zweitens, wie mehrere der Zeugen den Wilhelm Gerstenberg mit Kranz, dessen Anzug er trug und mit dem er eine allgemeine Aehnlichkeit hatte, verwechseln mochten. Unwahrscheinlich, wie die Erzählung in dem Munde des Angeklagten klang, hatte sie doch, abgesehen von den in der Lage des Letzterell wurzelnden Zweifel gründen nichts besonders Unglaubwürdiges. Es war außerdem von der Ver- theidigung der Beweis erbracht worden, daß Kranz bel seiner Ankunft in Hull ein Bündel bei sich geführt und bei seiner Verhaftung ein solches nicht mehr gehabt hatte. Es war ferner bewiesen, daß er wirklich mit zwei deutschen Seeleuten gereist sei. Zeugen sagten aus, daß er vor seiner Berhaftung (aber allerdings erst nach dem 10. Juni) von dem Berluste seiner Effecten und Pa piere gesprochen habe. Aber alle diese Beweise hatten offenbar keinen andern Werth, als daß sie die Behauptung ausschlosfen, die Erzählung könne nicht wahr sein. Ein Theil der letzteren fand indessen bald eine überraschende Be stätigung. Kranz hatte seine Aussage am 8. Juli gemacht. Am 9. erschienen zwei Landstreicher vor den Berhörsrichtern und übergaben verschiedene Papiere, welche sie an der Grenze von Northamptonshire auf einem Strohhaufen neben der Landstraße gefunden hatten. Es waren diejenigen Papiere, welche Kranz unter den ihm gestohlenen aufgezählt und welche man in dem Päckchen zu Wegby nicht angetroffen hatte. Dieselben bestanden aus einem Confirmationsschein, einem von einem Eisenbahnbeamten ausgestellten Attest und einem Tagebuche, welches der Angeklagte seit seiner Abreise von Hause geführt hatte. Es stand darin seine Ankunft in Hull, seine Reise nach Liverpool, wo er Schiffsgelegen heit nach Amerika suchte, seine Abreise von dort nach London, seine Wanderung über Warrington nach Leek in Staffordshire, wo das Tagebuch plötzlich abbrach. Hieraus ging wenigstens so viel hervor, daß jedenfalls einige von den Papieren des Beklagten sich nicht in seinem Besitze befunden hatten. Es wurde dadurch wahrscheinlicher, daß das Nämliche mit seinen übrigen Papieren der Fall gewesen sei. DaS verhängnißvolle Dienstbuch war alsdann in ein Päckchen mit anderen Papiere«, welche einem Dritten gehörten, zusammengeknüpft worden. Die Verteidigung bemühte sich, dies festzustellen und namentlich nachzu weisen: 1) daß der Brief der deutschen Opernsängerin am Freitag vor dem Morde einer Person zugestellt worden sei, welche weder der Angeklagte, noch auch der zweite in Wegby bemerkte „Ausländer," sein muthmaßlicher Begleiter, gewesen sein könne; 2) daß der zu Wegby gefundene Zettel mit Adressen und der „Adolph Mohn" unterschriebene Brief nicht die Handschrift des Angeklagten zeige. Letzterer Punkt ward in der That von Sachverständigen zu Gunsten der Bertheidigung entschieden. Was den ersten Punkt betrisft, so gelang es wenig stens, die Anklage auf vage Bermuthungen zurückzuführen. Die Opernsängerin hatte sich durch einen nothleibenden Landsmann bereden lassen, den fraglichen Brief zu schreiben. Sie erinnerte sich desselben als eines jungen Menschen mit hellbraunen Haare. Ihre Mutter und ihre Hausgenossen bestätigten dies. Um die nämliche Zeit hatte Frau Jenny Lind-Goldschmidt einen ganz ähnlichen Besuch gehabt und ihr war die nämliche Leidensgeschichte vorgetragen worden. Muthmaßlich waren beide Bettler ein und dieselbe Person. Der Kutscher und die Magd der Frau Goldschmidt hatten den Menschen gesehen und Beide er klärten, ohne etwas von dem Zusammenhänge der Untersuchung zu wissen, daß derselbe blond gewesen sei oder hellbraunes Haar gehabt habe. Dagegen sollte der Begleiter des Kranz in Wegby nach übereinstimmender Aussage sämmtlicher Zeugen sehr dunkles ober schwarzes krauses Haar gehabt haben. Alle diese günstigen Ermittelungen wären beinahe gescheitert an der Be hauptung der Anklage: der Jnculpat habe in seinem ersten polizeilichen Ver hör im Gefängnisse (wo ein anderer Gefangener als Dolmetscher fungirte^ ein geräumt, daß er mit seinem Begleiter zu Frau Goldschmidt gegangen sei. Allein vor der Jury klärte sich die Sache anders auf. Zunächst mußte die Anklage zugeben, daß der Dolmetscher ein wegen Fälschung angeklagter, ganz unzuverlässiger Mensch gewesen sei, welcher in deutscher Sprache mit dem Jn- culpaten weit mehr verhandelt habe, als was der Polizeibeamte ihm dictirte. Letzterer räumte ferner ein, die betreffende Frage so gestellt zu haben: „Sind Sie nicht mit Ihrem Begleiter zu Frau Goldschmidt gegangen? worauf der Gefragte arglos mit Ja antwortete, weil er wirllich mit einem Bekannten eine Dame besucht hatte, deren Namen er nicht wußte und von der er annahm, es sei die Nämliche, welche der Beamte Frau Goldschmidt nannte. Schwieriger war es, die Zeugenaussagen zu bekämpfen, welche darauf hinausliefen, daß der Angeklagte einer der beiden „Ausländer" sei, welche am 9. Juni in Wegby übernachteten und am 10. in Reigate die Stricke kauften. Der Zapfer hatte zwei Tage lang die beiden Fremden gesehen und hatte Einen von ihnen in dem Angeklagten wiedererkannt. Allein dies Wiedererkennen war nur ein allmähliches gewesen. Im Gefängnisse, inmitten der übrigen Ge fangenen, hatte er zwei Stunden vergeblich seinen Mann gesucht, und erst bei der dritten Vernehmung, schon unter dem Einflüsse anderweitiger Zeugenaus sagen, hatte er erklärt, daß er jetzt den Mann wieder erkenne. Auf den Wi derspruch seiner- Behauptung, daß die Fremden den ganzen Sonntag Nachmittag zu Hause geblieben seien, mit der Aussage des Josias Lock ist schon hingewiesen worden. Die übrigen Zeugen haben alle die Fremden nur ÄtrKyre Zeit gesehen; alle haben besonders die fremde Sprache derselben bemerkt, und und einer Aus nahme, haben Alle nnr eine allgemeine Aehnlichkeit zwischen dem Angeklagten und dem einen Unbekannten erhärten wollen. (Schluß folgt.) Freiwillige Versteigerung und Auktion. Setten des unterzeichneten Königlichen Gerichtsamtes sollen auf Antrag der Erben den 4. August 1862 die zum Nachlasse des Handarbeiter Johann Paul Horlbeck in Pausa gehörigen Grundstücke, als: t) das Feld an der Straße, Nr. 65Io. des Flurbuchs, und Fol. 980 des Grund- und Hypothekenbuchs für Pausa nebst darauf neuerbautem, dermalen noch nicht catastrirten Wohnhaufe und einschließlich der anstehenden Frucht »nd 2) das Feld am Plauen'schen Fußsteige Nr. 1368 des Flurbuchs und Fol. 1451 des Grund- und Hypothekenbuchs für Pausa mit der anstehenden Ernte, welche am 19. Juni 1862 ohne Berücksichtigung der Oblasten und zwar das sud 1 einschließlich des Wohnhauses und der Frucht auf 527 Thlr., das sud 2 inet, der Frucht auf 57 Thlr. gerichtlich gewürdert worden sind, an hiesiger Amtsstelle, ingleichen desselben Tags Nachmittags von 3 Uhr an eine Partie Kleidungsstücke, Betten, Meubles und dergleichen gegen sofortige baare Bezahlung an den Meistbietenden im Nachlaßhause freiwilliger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Pausa, am 8. Juli 1862. Das Königliche GerichtSamt daselbst. Mosch. Lange. Bekanntmachung. In hier anhängigen Nachlaßsachen weil, des Gutsbesitzer Johann Christian Lindner in Herlasgrün hat sich dessen Wittwe im Einverständniß des con- eurrirenden majorennen Miterben erboten, für die Nachlaßgrundstücke, als das Gut Nr. 9 b. des Brandcatasters Fol. 12 nebst walzendem Grundstück Fol. 1S deS Grundbuchs für Herlasgrün, früher Christgrüner Antheils, an zusammen 6 Acker 143 ^Ruthen mit 100,07. Steuereinheiten und die frühem HutungSparzellen Nr. 41Vo. und 411 e. des Flurbuch- und Fol. 11 deS Grundbuchs für Herlasgrün, früher Helmsgrüner Antheils, an 1 Acker 279 ^Ruthen mit 4,,o. Steuer einheiten die ermittelte Taxe von 2000 Thlr., sowie für die anstehende Ernte incl. des bereits abgebrachten Heues 175 Thlr. Taxwerth zu gewähren.