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irv Bürger zur Wahl in die Abschätzungsdeputation vorgeschlagen und sodann das Aufnahmegesuch eines Ausländer-, sowie ein Gesuch um Belassung de- Bürger rechts beim Wegzüge von hier genehmigt, dagegen ein Gesuch des 23'/, Jahr alten Schuhmachergehilfeu Kühn um Dispensation von dem in §. 3 des Gewerbe- gesetzeS vorgeschriebenen Erfordernisse des vollendeten 24. Lebensjahres für Be ginn eines selbstständigen Gewerbebetriebs mit 16 gegen 7 Stimmen abgewiesen. — Hiernächst wurde eine die Verminderung der Jahrmärkte in hiesiger Stadt betreffende RathSvorlage mitgetheilt. — Zufolge §.56 des Gewerbegesetzes nämlich ist die Zahl der Jahrmärkte am hiesigen Orte auf drei zu reduciren und diese Reduction binnen 10 Jahren nach Publikation des Gesetzes in Aus führung zu bringen, nach §.43 der Ausführungsverordnung zum Gewerbegesetze aber binnen Jahresfrist der K. Kreisdirection Anzeige darüber zu erstatten, wenn und in welcher Weise diese Verminderung eintreten soll. Der Rath hat nun in dieser Hinsicht beschlossen, künftighin 3 Jahrmärkte zu halten und die Dauer derselben auf 2 volle Tage zu bestimmen; die Beschlußfassung darüber, wann die neue Einrichtung in Kraft treten und ob dieselbe namentlich schon vor Ablauf von 10 Jahren eintretcn soll, bis auf Weiteres und so lange auszusetzen, bis sich die Verminderung der Jahrmärkte als Bedürfniß herausstelle. Das Stadt verordnetencollegium trat diesem Beschlusse allenthalben bei. — Sodann wurde die Antwort des Raths auf den Beschluß des Stadwerordnetencollegiums, betr. die für Prüfung des Vermögensverzeichnisses hiesiger Stadt niederzusetzende De putation — vergl. Nr. 21 des Voigtl. Anz. — vorgetragen. Der Rath macht in derselben die Stadtverordneten darauf aufmerksam, daß, weun sie die von ihnen beschlossene Deputation nur als eine Deputation der Stadtverordneten im Besonderen betrachten wollten, ihnen zwar freistehe, dieselbe, soweit sie aus ihren Mitgliedern zu bestehen habe, zu wählen, daß ihnen jedoch nicht das Recht zu komme, in solche Deputationen Mitglieder aus der Bürgerschaft zu ernennen. Unter Verweisung auf §§. 213 — 219 der Städteordnung reservirt sich sodann der Rath das Recht, in gemischte Deputationen die etwa zu derselben zuzu ziehenden Mitglieder aus der Bürgerschaft selbst zu wählen. Seiten der Stadt verordneten bestritt man die Anwendung der Bestimmungen in §§. 213 — 219 der Städteordnung, da die betreffende Deputation nicht eine ständige, sondern eine außerordentliche Deputation der Stadtverordneten sein solle und beschloß sodann, den früheren Beschluß in dieser Angelegenheit dahin zu modisiciren, daß die zu wählende Deputation blos eine außerordentliche nicht ständige Deputation der Stadtverordneten allein, die lediglich zu Prüfung des Vermögensverzeichnifses niedergesetzt sei, bilde, daß ferner die zuzuziehenden Bürger nicht als beschließende Mitglieder der Deputation, sondern blos als Sachverständige nach Maßgabe §. 167 der Städteordnung zu betrachten seien, und daß, wenn der Rath auch diesem modificirten Beschlusse gegenüber bei seiner ausgesprochenen Ansicht ver harre, deshalb Seiten des Collegii Anfrage bei der König!. Kreisdirection ge halten werden solle. — Hiernächst wurde das Gutachten des Herrn Forstinspector Fleck über eine von ihm auf Ersuchen des Raths vorgenommene Revision des Hospitalwaldes vorgetragen und an die Forstdeputation abgegeben und endlich ein Rathsbeschluß, die Anstellung noch eines Hilfslehrers betr., der Schuldepu tation zur Berichterstattung überwiesen. Ein deutscher Sängerbund. Am dritten Festtage des „deutschen Sängerfestes" zu Nürnberg, den 23. Juli 1861, versammelten sich die Directoren und Vorstände der in Nürnberg vertretenen Gesangvereine im Rathhause, um unter des Festleiters, Herrn vr. meck. Gerster, Vorsitz eine Berathung in Sänger- und Sänger vereinsangelegenheiten zu pflegen. Es wurde in dieser Versammlung auch die Gründung eines allgemeinen „deutschen Sängerbundes" besprochen und anerkannt, daß einer solchen die Bildung von weiteren Provinzial-Sängerbünden, wie deren bereits mehrere bestehen, vorangehen und als Grundlage dienen müsse, und der Antrag: „dem Schwäbischen Sängerbünde, als dem ältesten in Teutschlaud, die Vorarbeiten zur Gründung eines deutschen Sängerbundes zu übertragen, sowie auch dieser mit Zurathziehung mehrerer größerer Städte die Be stimmung des Orts für Abhaltung des nächsten deutschen Sängerfestes trifft", angenommen. Zugleich wurde die Bestimmung festgestellt, daß an einem künftigen deutschen Sängerfeste — es wurde beschlossen, die Zeit der Abhaltung von 5 zu 5 Jahren auszudehnen — nur die Vereine Theil nehmen können, welche dem deutschen Sängerbünde angehören. Der unterzeichnete Verein, welcher bei gedachter Versammlung durch seinen Vorstand, bei welchem das dort aufgenommene Protokoll zur Einsicht bereit liegt, vertreten war und welchem, wie jedem anderen dort vertretenen Vereine, ans Herz gelegt wurde, die vorläufige Bildung von Provinzial-Sängerbünden zu vermitteln, hielt es gleich Anfangs für seine Pflicht, den übrigen Gesang vereinen zunächst hier und im Voigtlande Mittheilung darüber zu machen und dieselben zum Anschluß an einen zu bildenden Voigtländischen Sängerbund zu veranlassen, und würde auch, in der Ueberzeugung, daß man den Grund nicht in der Absicht, sich hervorzudrängen, sondern in dem begeisternden Eindrücke, welchen das deutsche Sängerfest in Nürnberg auf ihn gemacht und welchen er von dort mit in die Heimath gebracht, suchen werde, längst damit hervorgetreten sein, wenn er nicht in Berücksichtigung des dem Schwäbischen Sängerbünde ge wordenen Auftrags befürchtet hätte, diesen vielleicht in der einen oder anderen Beziehung vorzugreifen. Wenn nun aber dermalen eine solche Befürchtung sich erledigt, der Schwä bische Sängerbund vielmehr Aufforderung hat ergehen lassen, im Sinne der Nürnberger Beschlüsse und zu Ausführung der ihm aufgetragenen Vorarbeiten für einen gemeinsamen deutschen Sängerbund, eine Vereinigung der Gesangvereine unserer Gegend unter sich herzustellen und die Bildung eines „sächsischen" Sängerbundes nach dem Vorgänge der andern bereits unter den deutschen Sängern bestehenden Bünden anzustreben, so glaubt der unterzeichnete Verein nunmehr nicht länger schweigen zu dürfen. Er hält dafür, daß es zunächst am zweckmäßigsten sein dürfte, vorerst die verschiedenen Gesangvereine des ganzenVoigtlandes zu einem Sängerbünde, d. h. einer Vereinigung der einzelnen Gesangvereine zu einem ihre gemeinschaft lichen Interessen in sich schließenden Bunde, unter dem Namen: „der Voigtländische Sängerbund" zu vereinigen, die Bildung des „sächsischen" Sängerbundes aus den einzelnen Sängerbünden Sachsens, die sich zum Theil schon gebildet haben, zum Theil noch bilden werden, dagegen weiteren Maasnahmen zu überlassen, und erlaubt sich nun, an jeden Gesangverein des Voigtlandes, welcher sich dem zunächst zu bildenden Voigtländischen Sängerbünde anschließen will, andurch die freundliche Einladung ergehen zu lassen, darüber baldgefälligst und spätestens bis Ende März d. I. in frankirter Zuschrift Erklärung an ihn abzugeben. Alles Weitere muß selbstverständlich weiterer Berathung und Beschlußfassung Vorbehalten bleibest, zu welcher die Vertreter der sich anmeldenden Vereine be sonders werden eingeladen werden. Säumet nicht liebe Sangesgenoffen! Oder wäre es nicht herrlich, weun schon bei dem für nächsten Sommer in Aussicht gestellten, hoffentlich zu Stande kommenden zweiten Voigtländischen Sängerfeste alle Gesangvereine VoigtlandS im „Voigtländischen Sängerbünde" vereinigt wären?! Säumet nicht, es gilt ja auch einem deutschen Sängerbünde, einem die Gesammtheit der Sänger des ganzen deutschen Vaterlandes oder vielmehr aller deutschen Sänger — denn es wurde die Frage, ob außerhalb Deutschland bestehende Gesangvereine an dem deutschen Sängerbünde Theil nehmen können, in gedachter Versammlung einstimmig bejaht—umfassenden Bunde! Plauen, den 17. Februar 1862. Der Gesangverein Orpheus. Adv. Karl Hähnel, Borsts Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Königlichen Kreis - Direction zu Zwickau vom 13. Februar d. Js. (S. 121 dieses Blattes) erklärt sich die unterzeichnete Amtshauptmannschaft zur Annahme milder Gaben für die in mehreren Theilen des Landes, insbesondere längs der Elbe durch die letzten Hochfluthen in schwere Bedrängniß versetzten Ortschaften bereit. Königliche Amtshauptmannschaft Plauen, den 19. Februar 1862. Dl». Braun, n x a n n t IN a chun g. Der unterzeichnete Rath bringt hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß heute Herr Kaufmann Friedrich Johann Merkel hier als Stadtrath auf Zeit in Pflicht genommen und als solcher eingewiesen worden ist. Plauen, den 18. Februar 1862. Der Rath. , E. W. Gottschald. Bekanntmachung. Da die Räumlichkeit der Bäukengaffe, in welche versuchsweise der Butter-, Käse- und Eierverkauf an Wocheumarkten verlegt worden ist, al- unzu reichend sich erwiesen hat, so hat nunmehr der Rach für diesen Verkauf definitiv den Topfmarkt bestimmt, was hierdurch zur öffentlichen Kennwiß gebracht wird. Plauen, den 19. Februar 1862. Der Rath. G. W. Gottschald.