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Edictalladung. Von dem unterzeichneten Gerichtsamte ist auf geschehene Insolvenzanzeige zu dem Bezögen des Stickereifabrikanten Carl August Franz in Plauen der ConcurSprozeß eröffnet und als Liquidationstermin der 18 Februar 1862 anberaumt worden. Es werden daher sämmtliche bekannte und unbekannte Gläubiger des genannten Gemeinschuldners, sowie überhaupt Alle, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche an denselben zu haben glauben, beziehendlich deren gesetzliche Vertreter, hierdurch vorgelaben, bei Strafe der Ausschließung von dem ge genwärtigen Schuldenwesen und bei Verlust der ihnen etwa zustehenden Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in dem gedachten Termine innerhalb der Gerichtszeit in Person oder durch Sachwalter, welche mit genügender und in Betreff ausländischer Gläubiger mit gerichtlicher Vollmacht versehen, auch vollständig instruirt sein müssen, an hiesiger Gerichtsstelle sich einzufinden, ihre Forderungen gehörig anzumelden und zu bescheinigen, hierüber mit dem be stellten Rechtsvertreter, sowie nach Befinden wegen vorzugsweiser Befriedigung unter sich rechtlich zu verfahren, binnen vier Wochen zu beschließen und sodann den 24. Marz 1882 der Bekanntmachung eines Ausschließungsbescheids, welche rücksichtlich der Ausbleibenden Mittags 12 Uhr für geschehen anzunehmen, sich zu versehen. Demnächst haben die rechtskräftig nicht ausgeschloffenen Gläubiger den 8. April 1862, welcher als Verhörs- und Gütepflegungstermin festgesetzt worden ist, Vormittags 9 Uhr, entweder in Person oder gehörig vertreten, anderweit an Gerichtsstelle allhier sich einzufinden, da möglich einen Vergleich, wobei diejenigen, welche entweder gar nicht, oder nicht gehörig vertreten erscheinen, oder über die ihnen zu eröffnenden Bergleichsvorschläge sich nicht, oder nicht bestimmt und deutlich erklären, als den Beschlüssen der Mehrheit beistimmend werden angesehen werden, mit einander abzuschließcn, dafern aber ein Vergleich nicht zu Stande kommen sollte, den 22. April 1882 der Inrotulation Per Acten zum Verspruche und den 8. Mai 1882 der Eröffnung eines LocationSbescheidS, welcher in Ansehung der Ausbleibenden Mittags 12 Uhr für publicirt erachtet werden wird, gewärtig zu sein. Im Uebrigen haben auswärtige Gläubiger und Interessenten zu Annahme künftiger Ladungen und Verfügungen bei 5 Thaler Einzelstrafe Bevollmäch tigte am hiesigen Orte zu bestellen. Plauen, den 7 September 1861. Königt. Sachs. Gerichtsamt im Bezirksgericht daselbst, Abtheilung für streitige Civilrechtssachen. Ludwig. Bekanntmachung. Nachdem für den Amtsbezirk Schöneck (mit Ausschluß der Stadt Schöneck) eine Wahlliste für die Handelskammer nicht aufzustellen gewesen, mit Auf stellung der Wahlliste für die Gewerbekammer aber verfahren worden ist und solche an hiesiger Amtsstelle zur Einsichtnahme der Betheiligten bereit liegt, so wird solches mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß etwaige Reclamationen dagegen binnen 3 Wochen und spätestens den 28. Februar ». e. allhier mündlich oder schriftlich anzubringen sind, da später angebrachte Reclamationen für die bevorstehende Wahl unbeachtet bleiben müssen. Markneukirchen, am 24. Januar 1862. König!. Gerichtsamt das. für Schöneck. Gröbel. B e k a n n t m a ch u n g. In Gemäßheit §. 8 der Verordnung vom 15. October vor. I., die Handels- und Gewerbekammern bett., sind für den hiesigen Amtsbezirk — aus schließlich der Stadt Mühltroff — die Wahllisten zur Handels- und Gewerbekammer angefertigt worden und liegen zur Einsichtnahme der Betheiligten an Amts stelle aus. Etwaige Reclamationen gegen diese Listen sind binnen 3 Wochen und längstens bis zum 2S. Februar d. I., allhier mündlich oder schriftlich anzubringen und bleiben später eingehende Reclamationen bei der bevorstehenden Wahl unbeachtet. Königliches Gerichtsamt Pausa, am 31. Januar 1862. Dtosch. B e x a n n t m a'ch Ug^ Nachdem zum Zwecke der Wahlen für die in Plauen zu errichtende Handels- und Gewerbekammer die Aufstellung der Wahllisten der in den Bezirk des unterzeichneten Gerichtsamtes gehörigen nach 115 des Gewerbegesetzes stimm- und wahlberechtigten selbstständigen Gewerbe- und Handelstteibenden sowohl für hiesige Stadt als die übrigen einbezirkten Ortschaften beendigt ist, bringen wir solches nach Vorschrift §. 8 der Verordnung die Handels - und Gewerbekam mern bett, vom 15. October 1861 hiermit zur öffentlichen Kenntniß mit dem Bemerken, daß die aufgestellten Wahllisten zur Einsicht der Beiheiligten an Amts stelle bereit liegen, und daß etwaige Reclamationen spätestens binnen 3 Wochen und bis den 28. Februar 1882, bei unterzeichnetem Gerichtsamte mündlich oder schriftlich anzubringen sind, indem später eingehende Reclamationen für die bevorstehende Wahl unbeachtet bleiben werden. Eine Wahlliste für die Handelskammer ist wegen Mangels an Stimm- und Wahlberechtigten nicht aufzustellen gewesen. Elsterberg, den 31. Januar 1862. Königliches Gerichtsamt daselbst. F. B. Steinhäuser, G A Bekanntmachung. In Gemäßheit des Gewerbegesetzes vom 15. Octvber 1861 sind für die Stadt Mühltroff Wahllisten für die Handels- und Gewerbekammern aufge stellt und zu Jedermanns Einsicht an Rathsstelle niedergelegt worden. Es wird solches mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß etwaige Reclamationen gegen diese Wahllisten binnen 3 Wochen und spätestens den 28. Februar dieses JahreS bei dem unterzeichneten Stadtrathe mündlich oder schriftlich anzubringen sind, da später eingehende Reclamationen für die bevorstehende Wahl unbeachtet bleiben müssen. Mühltroff, den 28. Januar 1862. ' DerStadtrathdas. Gbermeier. Don heute an betreibe ich die advocatorifche Praxis. Trenen, den 1. Februar 1882. Bürgermeister Nobert Sinz, Advocat. 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