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Sltt 8 S. Ueberdieß hat jeder Brauende außer der gesetzlichen Malzsteuer «) den zeither üblichen 4 Theil dieser Steuer ^alS Malzaufschlag zu der Stauss, zu lezrhl«n, und A d) in die allgemeine Braukasse, mag er in einem Privat- oder einem der Co «munbrauhcu er, so lange dieselben üb.rhaupt noch bestehen, brauen, für jed«s innerhalb der Stakt und ihre- WetchbileeS gebraut werkende G.bräude Bier, bestehe eS in welcher Qualität eS sei, in Weiß- oder Braunit r, ohne allen Unterschied ein« Abgabe von 10 Neugroschen r.a) für jeden Centner beS dieSsaUS zu verbrauchenden Malzquantums zu entrichten. 8.6. Ferner fließen noch zur Brattkasse Hb) die Erträgnisse der Abgabe, welche nach Maßgabe deö von den städtischen Collegien unter dem heutigen Taz« genehmigten ParziallokalstatutS von Einführung fremder, das ist, in Plauen nicht gebrauter Biere, von deren Ausschank zu entrichten ist, wie ce) die bei Handhabung der das Brauwesen betreffenden Vorschriften eingehenden Strafgelder. Jnbeß ist die Erhebung der unter uu) und bb) gedachten Abgaben nur bis zu erfolgter völliger Erledigung der im Regulative über Ablösung deS Brau- urbarS am heutigen Tage geordneten Ablösung gestattet, während von dem gedachten Zeitpunkte an die unter ee) erwähnten Strafgelder, insoweit sie nicht mit den Abgaben unter sa) und bb) im Zusammenhang« stehen und daher mit denselben in Wegfall kommen, in die Stadtkasse fließen. 8- 7., Wegen Erhebung der im § 5 bestimmten Abgaben von jedem Gebraut« Bier hat sich der Stadtrath, zu Verhinderung etwaiger Hinterziehungen, mit der geordneten Steuerbehörde in Vernehmen Hu setzen. 8- 8. Bei Malzsteuer-Firationen, welche die Brauenden siScalischer SeUS erlangen, haben die Letzteren auf die Dauer dieser Firationen ebenfalls ein ton Stadt- rathe zu bestimmendes angemessenes Firum in die Braucasse zu erlegen. Bei dieser Bestimmung ist das Derhältniß der §. 5 geordneten Abgaben zu der gesetzliche» Mälzsteuer und sodann zu der Höhe der getroffenen Firation derselben zum Anhalt zu nehmen. 8- y- Zm Falle der Hinterziehung der vvrgedachten Abgaben kann der Defraudant mit dem vierfachen Betrage des hinterzogenen Satzes vom Sta^trathe be straft werden. 8- io. Die Braukasse ist eine städtische, jedoch von der allgemeinen Stadlkaffe getrennte, besondere Kasse, welche zur Tilgung Ler auSgegebenen Brrukaffenscheine nebst Zinsen bestimmt ist und unter Aufsicht deö StattratHS und Contrvlsührung der Stadtverordneten verwaltet und von der Stadtgemeinde vertreten wird. 8 n Ueber den Stand der Braukaffe ist alljährlich eine RechnungSüberpchl vom Stadtralhe zu veröffentlichen. 8. 12. Der zeither in Plauen übliche Reihe chank kommt in Wegfall. Das Schankwelen hak sich künftig lediglich nach den Bestimn Ungcn deS SchankregulativS zu richten. 8 13 Der Stadtrath ist ebenso berechtigt, wie verpflichtet, darauf zu sehen, daß nur gesundes und unverfälschtes Bier gebraut und mrschänkt werde, weshalb er die diesfalls nöthigen Erörterungen jederzeit in Brauhäusern und Kellern der Brauenden veranstalten und je nach Umständen zur ConfiSration verfälschter Biere und beziehendlich zur Bestrafung der hierbei Bethciligten verschreiten kann. 8. 14. Eine obrigkeitliche Biertare findet in Plauen fernerhin nicht weiter statt. 8 15. Die gegenwärtige Brauordnung tritt mit deren Bekanntmachung im Amtöblatte in Wirksamkeit Plauen, am 1. Zuli 1858. Der Rath. E W. Gottschald, Bürgermstr. Die Stadtverordneten. Kar! Hähnel, als Vicevorsitzender. Die brau berechtigte Bürgerschaft. Friedrich August Stauß so». N Regulativ über Erhebung einer Abgabe von den von auswärts nach Plauen zum Verbrauche eingeführten Bieren. Ta in der Stadt Plauen von allem daselbst gebraut welbenden Biere eine mit Höchster Genehmigung eingeführte und seit einer Reihe von Jahren übliche Anlage zum Betrage deS vierten Theils der Malzsteuer als Malzausschlag für die Kasse der dasigen Stadtgemeinde bezogen unv entrichtet wird, so haben Stadtrath und Stadtverordnete, sowohl um die dasigen Biere zu den von auswärts dahin zum Verbrauche daselbst eingehenden Bieren in ein billiges Verhältnis zu bringen, als zu Gewinnung einer angemessenen Beihilfe für die zu Ablösung des städtischen BrauurbarS erforderlichen Mittel, die von den in Plauen nicht gebrauten, jedoch dahin eingesührten und allda zum Ausschanke gelangenden Biere einer gleichen Abgabe zu unterwerfen beschlossen und darüber mit höherer Genehmigung folgendes Regulativ entworfen und aufgerichtet. 8- 1- Wie biSber und auch fernerhin von dem in Plauen gebraut werdenden Gebräude Bier 25 pro Oont orer der 4. Theil der gesetzlichen Malzsteuer als Zuschlag für die Stadtkasse gefordert und geleistet wird, so soll die von den daselbst- nicht gebrauten, jedoch in Plauen eingesührten und allva zum AuSschanke ge langenden aus- oder inländischen Bieren zu erhebende Abgabe in der Maaße berechnet und erhoben werden, daß 2*/z Eimer Doppel- oder Lagerbier einem Centner Malz und 4 Eimer einfaches Bier ebenfalls einem Centner Malz gleichgercchnet, daher vom Eimer deö ersteren Bieres 2 Reugr. und vom Eimer deS letztgekachtrn einfachen Bieres 1 Neugr. 2*/z Pf. zu entrichten sind. . . , . 8- 2. Diese letztgedachte Abgabe fällt nicht, wie die vom dasigen Biere, der Stadtkasse, iondcrn der Braukasse (vergl. §. 10 der neuen Brauordnung) zu. 8 3 Zeder, der fremdes, daS ist nicht in Plauen gebrautes Bier, allda einführt, hat vor dem Verschanke oder der sonstigen Austhuung desselben bei seiner Bürgerpflicht, auf dle er zu verweisen, jedrSmal die Quantität desselben beim Stadtrathr richtig anzugeben, darüber einen AuSweiS zu empfangen, unv auf Grund dessen die geordnete Abgabe bei der dafür bestimmten städtischen Einnahmestell« zu «liegen. Der Stadtrath ist zu jeder Zeit berechtigt, sich über die. Richtigkeit der erfolgenden Angaben Gewißheit zu verschaffen und zu diesem Ende die geeigneten, oder erforderlichen Erörterungen vorzunehmen.