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Voigtländilcher Anzeiger 1LS Dienstag IS. Oktober 1888. ink- Äe- oon von var chie irrn 10 nde 23 üch, ser, Pf. >kk!l hlr. ^011 hlr. rrn hlr. auf 21 Äe- ipcr nbe der UN, von eu- rS- l)0ll hlr. Äe- , 9 ltS- dec hlr. aft, Beraniwortliche Rcdaclivn, Druck und Verlag von Moritz Wieprecht in Plauen. Diese» Blatt erscheint wöchentlich dreimal, und zwar Dienstag-, Donnerstag» und Sonnabend». Jährlicher Abonne mentspret», auch bet Beziehung durch die Post, 1 rhlr. 10 Ngr. — Annoncen, di« bi» Mittag» 12 Uhr eingehrn. werden in die Tag» darauf erscheinende Nummer ausgenommen, später eingehende Annoncen finden in der nächstfolgenden Nummer Aufnahme. — Inserate werden mit 1 Ngr. für die gespaltene Korpus-Zeile berechnet. für die Gerichtsämter und Stadträthe zu Plauen, Pausa, Elsterberg, Schöneck und Mühltroff Neummüsechszigster Jahrgang. Verordnung, die Volks- und Viehzählung im Jahr 18S8 betreffend, vom 1. Oktober 1858. In GemäSheit der im Artikel 22 der ZollvcreinSverträge voM 30. März 1833 und vom 4. Avril 1853 enthaltenen Bestimmungen und der zwischen den ZollvereinS- staaten zu Ausführung derselben getroffenen Verabredungen ist im Jahr 1858 wiederum eine Volkszählung zu veranstalten. Mit derselben soll auch die regelmäßige Viehzählung verbunden werden. Zu diesem Ende wird verordnet wie folgt: tz. 1. Als Normaltermin für die Volkszählung ist der 3. December 1838 dergestalt anzusehen, daß die Ausfüllung der Listen jedenfalls an diesem Tage zu beginnen hat und wo möglich zu beendigen ist. Zu zählen find alle Personen, welche am 3. December 1858 in irgend einem Orte des Königreichs betroffen werken, gleichviel, ob In- oder Ausländer. Wo es auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient der Anfang des bürgerlichen Tags zum Anhalten und sind daher alle in der Nacht votn 2. zum 3. December erst nach Mitternacht Gebornen nicht mitzuzäblen, wohl aber die erst nach diesem Zeitpunkte Gestorbenen. Durchreisende werden da gezählt, wo sie die Nacht vom 2. zum 3. Decem- ' der zugebracht haben. §. 2. Die Ausführung der Volkszählung erfolgt durch die Bewohner selbst dergestalt, daß durch die Ortsobrigkeit an jedes Hau» die erforderliche Zahl von Haus haltungslisten gegeben wird, welche durch den Hausbesitzer oder Administrator spätestens bis 2. December 1858 an die Haushaltungen — d. h. an alle Miethparteien, welche direct ermiethete Wohnungen inne haben — zu vertheilen und vom Vorstände der Haushaltung in Gemäsheit der auf der Liste abgedruckten Erläuterungen am 3. December gewissen haft LuSzufüllen sind. Dabei sind die Nachweise über Personen oder Haushaltungen, welche in Astcrmiethe wohnen, von den Vorständen derjenigen Haushaltungen zu geben, von deren Wohnung jene einen Theil vermiethet haben. Wohnt der Hausbesitzer oder Administrator im Hause, so hat er auch für seine Haushaltung eine HaushaltungSliste in glei cher Weise auszusüllcn. i 3. Jeder Hausbesitzer oder an Stelle des letzteren jeder Administrator oder Pächter, bei Staats-, Gemeinde-, Kirchen - und Stiftungsgebäuden die verwaltende Behörde, erhält für jedes mit besonderer Brandkatasteruummer versehene Gebäude durch die Obrigkeit eine Hausliste. Spätestens bis 5. December sind die Hauehaltungslisten von sämmtlichen im Gebäude wohnenden Haushaltungen durch den Hausbesitzer oder Administrator, (Pächter) oder die betreffende Behörde einzusammeln, durchzusehen und auffallcnke Irrthümer darin zu berichtigen. Darauf ist nächst Beantwortung der auf die Gebäude bezüglichen Kra gen die auf der Hausliste angebrachte Controltabelle auszufüllen. Die Hausiisten find vom Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter, der sich dabei als Administrator oder Pächter zu bezeichnen hat, oder der verwaltenden Behörde zu unterzeichnen und nebst den sämmtlichen Haushaltungslisten an die OrtSobrigkeit zurückzugeben. H. 4. Für Anstalten von zahlreichem Personalbestände werden den Besitzern. Directoren oder Administratoren besondere sogenannte Extralisten ausgehändigt, in welche lediglich diejenigen Bewohner einzutragen sind, welche nur vorübergehenden freiwilligen oder unfreiwilligen Aufenthalt in der Anstalt haben also in Gasthäusern ... die Fremden, in Erziehung» - und Lehranstalten ... die Pfleglinge und Zöglinge, in Heilanstalten ... die Kranken, in Versor- gungsanstaltcn ... die Versorgten, in Armenhäusern ... die Armen, in Gefängnissen uttd Strafanstalten ... die Gefangenen, in Casernen ... die unverhciratheten Militairpersvnen, ausschließlich aller Osficiere. Diese Extralisten, sammt den auf einigen derselben befindlichen besonderen Fragen über Armen - und Gefängnißwesen sind von den Besitzern, Administratoren und Di- rectvren der betreffenden Anstalten selbst auszufüllen und zu unterzeichnen. Dagegen sind die auf die im Gebäude selbst dauernd wohnenden Besitzer, Beamten und Angestellten aller Grade — in den Casernen auf die verbeiratheten Unteroffi- ciere, sämmtliche Osficiere und Casernenbcamten — bezüglichen Angaben auf gewöhnlichen, seiner Zeit einzusammelnden Haushaltungslisten zu bewirken. §. 5. Außer den auf die Volkszählung bezüglichen Listen wird wegen der aufzunehmrnden Viehzählung gleichzeitig durch die Obrigkeit einem jeden Grundbesitzer, welcher, abgesehen von dem Besitze eines oder mehrerer Gebäude. Feld, Wiesen. Obst- oder Gemüsegärten. Weinberge oder Wald besitzt: eine Diehzählungsliste ausgehändigt. In die Viehzählungslisten ist durch jeden Viehbesitzer der Viehbestand an dem Tage der Ausfüllung gewissenhaft einzutragen, oder der Mangel eines solchen durch Vacat zu bemerken. . §.6. Die Haushaltungslisten (tz. 2), HauSlisien (§. 3), Extralisten (§. 4), Viehzählungslisten (tz. 5) werden vom statistischen Bureau de» Ministerium» des Innern für die Städte, deren Stadträtben die Sicherheitspolizei zusteht, den Polizeibehörden dieser Städte direkt, sür alle übrigen Orte des Landes aber den Gerichtsämtern in Ortspaque- ten in der erforderlichen Anzahl zugesendet und sind von letzteren an die einzelnen Orte ihrer Bezirke sofort und dergestalt zu vertheilen, daß dieselben rechtzeitig genug in die Hände der Obrigkeiten gelangen, damit Letztere bis zum 1. December die Vertheilung in die einzelnen Häuser vollenden, auch etwaigen Mehrbedarf an Listen — da nöthig direkt vom statistischen Bureau — noch rechtzeitig erlangen können. ß, 7. Al» letzter Termin für die Einsammlung der Listen werden bestimmt: Für die Haus- und Haushaltungslisten der 6. December 1838. Für die Extralisten der Gasthäuser der 6. December 1858. Für die Diehzählungslisten der 12. Januar 1859. Die eingesammelten Listen sind von den Ortsbehörden nicht zu Ortslisten zusammenzustellen, wohl aber durchzuseben und auffällige Unrichtigkeiten darin zu verbessern. Die Hauslisten sind nach den Catasternummern zu ordnen, in jede Hausliste die zugehörigen HauShaltungS- und Extralisten einzulegen und das Ganze In OrtSpaque- ten und zwar die Hauslisten lammt Zubehör spätestens beS zum 4. Januar 1859, die Viehzählungslisten bis zum 1. Februar 1859 an das statistische Bureau des Ministeriums des Innern cinzusenden. « 8. Rücksichtlich der Orte, welche unter verschiedene Obrigkeiten gehören, bewendet eS bei der Vorschrift im tz. 8 der Verordnung vom 15. Mat 1832 und sind dcm- aemäk bet Einsendung und Specifieation die Listen der verschiedenen Ortstheile gehörig auseinander zu halten. b e 9, Atztzcr den oben angeführten Listen wird den OrtSobrigkeiten für jeden Ori eine besondere OrtSltfle zugeferkigt, in welche von denselben die Angaben über B'ränderung des Gebäudebestandeß durch Brand, Dcmolirung u. s. w. so wie über Veränderung der Bevölkerung durch Zu- and Wegzüge etn-Mra-e» find. Diese Olt». Zsien sind gleichzeitig mit den Hauslisten bis zum 4. Januar 18L» an da« statistische Bureau einzusenden. .