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3ü Lbbeizen — Lcceptation USteize», Abbrennen, Gelbbrennen, Blankbeizen, Beizen geschieht, um die dünne Oxydschicht, ohne mechanische Mittel (seilen, scheuem rc.) zu entfernen, welche die glänzmde Oberfläche geglühter oder gegossener metallener Gegenstände verdeckt u. denselben ein unscheinbare-Aussehen giebt. Geschmiedete oder gegossene Tisenwaaren wer den zu diesem Behufe am besten in verdünnte Schwefelsäure oder Salzsäure (1—1V Säure aus 100 Wasser), die mit nicht zu wmig Holz oder Steinkohlentheer versetzt worden ist, so lange eingetaucht, bi- sich der ihre Oberfläche bedeckende sogmannte Glühspan ablöst; hierauf spült man sie mit reinem Wasser ab. Bei Messing, Tombak, Bronze u. Küpser geschieht da- A. häufig nicht allein zur Bildung einer glänzenden Oberfläche, sondem zu gleich zur Erhöhung der Farbe u. wird in diesem Falle Gelbbrennen genannt. Man übergießt diese Gegenstände, nachdem sie zur Entfernung aller fetten Theile von der Ober fläche vorher schwach geglüht worden, zuerst mit der sogenannten Borbeize leine Mischung von 1 englischer Schwefelsäure mit 8—10 Wasser oder eine Lösung von 1 Weinstein in 30 Wasser, welche letztere siedend ausgegofsen wird), taucht sie sodann einige Augenblicke in die sogenannte Schnellbeize (Scheidewasser von 1,324 ^vec Gew. oder 36" Baume ss. Aräo meter) oder eine Mischung von 2 Scheidewasser mit 1 Schwefelsäure) ein, spült sic sorgfältig in reinem Wasser ab u. trocknet sie mit Sägespänen von Tannenholz. Will man messingenen Gegenständen eine zarte, matte Farbe geben, dieselben mattbrennen, so taucht man sie, nachdem sie, wie eben erwähnt, behandelt worden, schließlich noch in die Mattbeize (die Mattbeize muß siedend heiß sein u. wird bereitet, indem man 1 Zink in 3 Scheidewasser von 36" Baume auslöst; die Lösung mit 8 Scheidewasser u. 8 Schwefelsäure in einem Porzel langefäße versetzt), spült sie gut mit reinem Wasser ab u. trocknet sie wieder mit Sägespänen. Dankworth empfiehlt als Beize zum Gelbbrennen von Messing das Eintauchen der Gegen stände in eine Mischung von 3 Lth. Schnupftabak u. 1 Psd. käuflichem Scheidewasser. Vor dem Einathmen der rothen Dämpfe (salpetrige Säure), welche sich beim Eintauchen in die Schncllbeize entwickeln, muß man sich hüten. Gegenstände von Reusilber werden erst in verdünnte Salpetersäure (eine Mischung von 1 Scheidewasser mit 12 Wasser) u. nachher in eine aus gleichen Theilen Scheidewasser u. Schwefelsäure gemischte Schnellbeize getaucht. (Weißsieden oder Sieden des Silbers, s. Silber zu reinigen. — Sieden oder Färben des Goldes, s. Gold zu reinigen.) ^e»tku8, Bärenklau, Acanthacee. — Zu berücksichtigen sind mollm 1^., dessen Blätter das Modell zur Verzierung des korinthischen Säulenknaufs lieferten, ni- xer 1^. u. 8pino8u8 1^., beide aus Sicilien u. Italien stammend, 2t, vom Juli bis September blühend. Verlangen als Topfpflanzen wegen großer u. tiefgehender Wurzel sehr große Töpfe oder Kübel, welche an beliebigen trocknen, srostfreien u. lustigen Orten über wintert werden u. sind alle Frühjahre, mit sorgfältiger Schonung der Wurzeln, zeitig in fette Dung- oder Lauberde zu versetzen; gedeihen übrigens, bei gehörigem Schutze im Win ter durch Bedecken mit Laub, leichtem Strohmiste oder dgl., auch bei uns im Freien in jedem fetten, lockern Gartenboden; lieben Schatten u. Feuchtigkeit; werden vermehrt durch Samen, Zertheilung, oder dadurch, daß man eine starke Wurzel von der Pflanze ablöst, in die Höhe richtet u. so stehen läßt. Attepkalion (Annahme) eines Wechsels, ist die Erklärung des Bezogenen (Trassaten) oder einer andern Person, den Wechsel zur Verfallzeit bezahlen zu wollen. Im Allgemeinen gelten hier folgende Sätze: Die A. muß in der Regel schriftlich u. aus den Wechsel selbst erfolgen; eine etwaige Bedingung gilt für nicht hinzugefügt, doch ist es erlaubt, die A. aus einen Theil der Summe, aus welche der Wechsel lautet, zu beschränken. Die einmal erfolgte Annahme darf einseitig nicht zurückgezogen werden. Auch durch einen Bevollmächtigten kann gültig acceptirt werden, nur muß derselbe seinen Namen auch dem seines Auftraggebers beifügen u. bemerken, daß er im Auftrage (oder per procura) für Letztem acceptire. — Der Bezogene ist verpflichtet, wenn ihm der Wechsel vor der Versallzeit zur A. vorgelcgt wird, sich zu erklären, ob er die Annahme bewirke oder ablehne. Für den Fall, daß eine derartige Erklärung verweigert wird, ist der Inhaber des Wechsels ebenso, wie bei ausdrücklich abge lehnter Annahme, berechtigt, wegen „Mangels Annahme" Protest erheben zu lassen u. Regreß auf Sicherstellung zu nehmen (s. d. Art. Regreß). Eine Ausnahme von dieser Regel bil-