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Voigtländischer Anzeiger. Fünfundsechszigster Jahrgang. Verautwortltche Redactton: ve G. Jah». Druck und Verlag von Moritz Wieprecht in Plauen. Jährlicher AbonnementSpret- für dieses Blatt, auch bei Beziehung durch die Post, 1 Thlr. 6 Ngr. —- Die Znserlion-grbüha» werden mit 1 Ngr. für die gespaltene Corpus-Zeile berechnet, größere Schrift nach Perhältniß deS Raumes. — S-nnattnd. 18. N. Februar I8S1. Generalverordnung deS Ministeriums des Innern, die Aebertragung und Ueberschreibung von Cautionen bei Veränderungen in der Person des Herausgebers von Zeitschriften betreffend. Das Ministerium des Innern bat wiederholt die Bemerkung zu machen gehabt, daß bei Veränderungen in der Person des Heraus geber» von Zeitschriften, insbesondere in solchen Fällen, wo der zeitweilige Herausgeber einer Zeitschrift selbst die Herausgabe der letztern einem Andern im Wege des Vertrags überläßt, von den Betbeiiigten zngleich die Absicht ausgesprochen wird, anstatt der dein Wortlaute deö Gesetze» zu Folge erforderlichen Erlegung einer neuen Kaution durch den neuen Herausgeber, die für die Zeitschrift von dem bisherigen Herausgeber be reits bestellte Kaution auch fernerhin fortbaften zu lassen. So wenig diesem Gebühren an und für sich ein Bedenken entgegensteht, so ist doch die ordnungsmäßige Erledigung deS Geschäft», zu welcher die wirkliche Uebereignung und Ueberschreibung der Kaution auf den neuen Heraus geber nothwendig gehört, an bestimmte formelle Voraussetzungen gebunden, welche in den bisher zur Cognition gelangten Fällen nicht immer gehörig beobachtet worden find. Um nun den hieraus entstehenden Unzuträglichkeiten vorzubeugen und im Interesse der Vereinfachung des Geschäftsganges findet da» Ministerium des Innern Sich bewogen. Folgendes zu verordnen. 1) Bei Veränderungen in der Person des Herausgebers von Zeitschriften bat der neue Herausgeber, wenn beabsichtigt wird, die für die Zeitschrift von dem bisherigen Herausgeber bereits erlegte Kaution auch fernerhin fortbaften zu lassen, in glaubwürdiger Weise zu bescheini gen, baß das Eigenthumsrecht der bestellten Kaution, seinem vollen Umfange nach, auf ihn übergegangen sei. In den Fällen, wo die Verände rung in der Person des HerauSgebels einer Zeitschrift auf einem zwischen dem bisherigen und dem neuen Herausgeber abgeschlossenen Vertrage beruht, hat der letztere zugleich auch darüber in glaubwürdiger Weise Bescheinigung beizubringen, daß der bisherige Herausgeber in die Uebcr- tragung und Ueberschreibung der Kaution auf seinen, deS neuen Herausgebers, Namen willigt. 2) Der neue Herausgeber hat eine Erklärung abzugeben, wodurch er sich verbindlich macht, geschehen lassen zu wollen, daß nach Be finden Strafen und Kosten, welche in, wider die betreffende Zeitschrift unter den frühern Herausgebern anhängig gewordenen Untersuchungen bereits erkannt worden sein oder «och erkannt werden sollten, auch nach dem Uebergange der Kaution auf ihn von letzterer entnommen werden. 3) Die unter 1 gedachten Nachweise, ingleichen die unter 2 erwähnte Erklärung find entweder, von den Betheiligten gerichtlich recog« noscirt, mit dem Gesuche um Ueberschreibung der Kaution auf den neuen Herausgeber bei der Kassenverwaltung des Ministeriums des Innern unmittelbar cinzureichen, oder können auch von den Bctheiligten an Gerichtsstelle oder bei der competenten Preßpolizeibehörde zu Protokoll gege ben werden. In diesem letztern Falle hat dann der neue Herausgeber seinem, an die Kassenverwaltung des Ministeriums des Innern zu richten den Gesuche um Ueberschreibung der Kaution auf ihn eine gerichtlich beglaubigte Abschrift des aufgenommenen Protokolls beizufügen. In beiden Fällen ist übrigen» zugleich mit dem Gesuche um Ueberschreibung der Kaution der auf den bisherigen Herausgeber lautende kautionsichcin bet der Kassenverwaltung zur Cassation einzureichrn. 4) Die mit Handhabung der Preßpolizei beauftragten Polizeibehörden haben darüber zu wachen, daß den vorstehenden Bestimmungen in verkommenden Fällen genau nachgegangen werde. Insbesondere ist von ihnen, der Bestimmung von tz. 7 des Gesetzes, die Angelegenheiten der Presse betreffend, vom 14. März 1851 entsprechend, die Ausstellung der nach tz. 8 deS PreßgcsetzeS erforderlichen Empfangsbescheinigungen an den neuen Herausgeber niemals eher zu bewirken, als bis von demselben den unter 1, 2 und 3 enthaltenen Vorschriften vollständig Genüge gl» leistet worden ist. ' Dresden, den 2Ü. Januar 1854. Ministerium des Innern., Freiherr vvn Beust. Cppendor s. Zeitungen München. Durch allerhöchstes Rescript, welches in beiden Kammern am 4. Fehr, verlesen wurde, ist der Land, tag auf Grund des Vit. VII. h. 23 bis auf Weiteres vertagt worden. Ohne Zweifel ist di»se Maßregel die nächste Folge der früher von der zweiten Kammer beschlossenen Vertagung des Gerichtsverfafsungsgtsetzes. Oesterreich. Die Sendung de- Grafen Orloff nach Wien wird al- gänzlich gescheitert bezeichnet. Dieselbe soll eine Eontre.Propvfition betroffen haben, welche Rußland zu Ausgleichung seiner Differenz mit der Türkei der Conferenz machte. Diese Conlre-Präposition ist in der Konferenz, wie man sagt einhellig, nicht acceptirt. Der russische Gesandte in Berlin, Baron o. Budberg, ist am 5. Abends nach Wien gereist, um mit dem Graf.n Orloff zu conseriren. Der Letz, t-re wollte am 8 seine Rückreise nach Petersburg antreten. Aus allem scheint Hcrvorzugehen, daß Oesterreich im Verein mit Preußen die ausgesprochene Neutralität streng einzuhal, ten entschlossen ist. Jnd'ssen wird doch an der türkischen Grenze, da der Kampf sich in die kleine Wallachei gespielt hat, ritt Obstrvationscorps von 2S,s)00 Mann unter Ban