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A « » z » auS den revidirten Statuten deS Verein- -vr Fürsorge für die auS den Straf, und Besserungsanstalten Entlassenen. Zu verhüten, daß die aus den Straf, und BefserungS. anfialten Entlassenen nicht in neue Schuld oder Hülflosigkeit verfallen, ist der Zweck des Vereins. Um diesen Zweck zu erreichen, ist vor allen Dingen die sittlich-religiöse Pflege der Entlassenen in daS Auge zu fas, sen und die gleichzeitige Sorge für Unterkommen und Be. schäsligung nur als Mittel zu Förderung jenes ersten und höchsten Zweckes zu betrachten. Die Fürsorge des Vereins wird sich daher mit Lösung der Aufgabe beschäftigen, die aus den Anstalten Entlassenen in Aufsicht zu nehmen und ihren Wandel möglichst dauernd zu überwachen, auf die Hebung ihres gesunkenen sittlichen und religiösen Gefühls, insonderheit auch durch die Kraft geistli. chen Zuspruchs hinzuwirken und durch geeigneten Erwerb, eine selbstständige Existenz ihnen zu verschaffen, auf solche Weise aber die Gefahr des Rückfalls von denselben abzu. wenden. Auf die aus den Erziehungs. und Besserungsanstalten Beurlaubten wird sich die Füisorge des Vereins nur insoweit erstrecken, als solche von den Direktoren dieser Anstalt aus drücklich beansprucht werden dürfte. Alle Geschäfte des Vereins werden mit alleiniger Aus nahme baarer Verlage, unentgeldlich besorgt, doch behält sich Ler Eentralausschuß die Ausstellung und nach Befinden Be soldung eines besonderen Secretairs und Cassirers für den Central. Ausschuß vor. Da ein Erfolg der nach ß. 2 an die Spitze der Ver» einsthätigkeit gestellten sittlich religiösenHebung der Entlassenen hauptsächlich von einer thäligen Lheilnahme der Geistlichkeit des Landes an Förderung der Vereinszwecke zu erwarten steht; so werden die Bezirks-Ausschüsse, soweit dirS nicht schon geschehen, ihr Augenmerk ganz besonders darauf zu rich ten haben, die Geistlichen ihres DistricteS, ohne Unterschied der Confession, zum Vereinsbeitritte einzuladen. Wenn ferner in Fällen, wo es sich um die Fürsorge für entlassene Sträflinge des weiblichen Geschlechts handelt, Frauen vorzugsweise geeignet erscheinen, den VereinS-wecken wesentliche Dienste zu leisten; so bleibt dem Ermessen der Bezirksausschüsse anheimgegeben, eintretenden Falls auch Frauen als Mitglieder in den Verein aufzunehmen, auch da, wo Frauen-Vereine bereits existirrn, mit diesen nach Befinden sich in Verbindung zu setzen. Jedes Mitglied hat sich entweder zu freiwilligen Beiträgen in di« BertinS.Eaffe cder zu unentgeldlicher Uebernahme von Arbeiten zu verpflichten. In dieser letzteren Categorie steht oben an die feelsorge. rische Pflege, welche dir dem geistlichen Stande angehörenben Mitglieder des Vereins den Entlassenen widmen alS der mühevollste Theil der Fürsorge für dieselben. Die Bestimmung darüber, vonj welcher Höhe im erste, ren Falle der zur Mitgliedschaft tzeS Verein- berechtigende Die vollständigen Ltatuteu könne» bei jede» Ort-geistlichen rin» gesehen werde«. jährliche Beitrag zum Mindesten sein müsse, ist jedem Be. -irksausschusse für seinen District zu überlassen. Die Fürsorge deS Vereins beginnt bei Entlassung der betreffenden Individuen auS den Straf, und Besserungs-An stalten. Der Verein übernimmt keineswegs eine bestimmte Vrr. Kindlichkeit zu dieser Fürsorge, sondern wirb sich solcher nur dann unterziehen, wenn daS Bebürfniß dazu ouffordert und Füglichkeit dazu vorhanden ist. Der Entlassene selbst hat sie daher nicht als rin Recht, sondern nur als eine ihm bedingungsweise zu gewährenve Wohllhat zu beanspruchen und die Anstalts-Directoren sind deshalb mit Instruction versihen, die zu Entlassenden zwar auf die mögliche Hülfe des Vereins in geeigneter Weise auf merksam zu machen, übrigens aber der Obrigkeit deS Hei, mathsortes die weitere Vernehmung mit dem Vereine oder einem Organe desselben zu überlassen. Die Sorge, wie die aus den Straf, und Besserungs« Anstalten Entlassenen zu beaufsichtigen, wie auf ihre sittlich, religiöse Hebung hinzuwirken, wie sie mit Unterkommen, Arbeit und Erwerb zu versihen sind, liegt dem Centralausschusse und den Bezirks Vereinen, sowie den vereinzelt wirkenden Organen des Vereins gemeinschaftlich in der nachstehend näher bezeichneten Weise ob. Nach Maßgabe der in diesem Schema enthaltenen An. gaben über Lebensverhältnisse, Bedürfniß, Betragen und Be- fähigung der Entlassenen und mit Berücksichtigung der darüber nach Befinden zu erfordernden Gutachten der Bezirksaus. schüsse und beziehentlich der sonstigrn Vereinsorgane hat der Central-Ausschuß unter Benutzung aller dem Vereine zu Gr oote stehenden Mittel und soweit diese reichen, entweder selbst Einleitung zu deren Unterkommen, sittlicher Pflege, B'schäf. tigung und Beaufsichtigung zu treffen oder dieselben zu die. sem Zwecke an einen bestimmten Bezirks-Verein oder ein Organ desselben zu verweisen. Gleichzeitig aber sind die Ortsobrigkeiten, denen ohnehin feiten der Kreisdirection in der bezüglichen Entlaß-Verordnung die Fürsorge für den Entlassenen zur Pflicht gemacht wird, durch das Königliche Ministerium des Innern dahin ange. wiesen worden, nicht nur die Entlassenen bei ihrem Eintref. fen an den Bezirks-Verein oder, wo drr<n noch keiner vor. Händen, an das betreffende Vereinsorgan nach Befinden den OrtSgeistlichen zu verweisen, sondern auch die ihnen in den §. 18 gedachten seltneren Fällen von den Anstalts-Direclionen behufs der Abgabe an die Vereinsorgane zugehenden tabella. rischen Entlassungsnotizen unverzüglich an letztere gelangen zu lassen. Die auf das sittliche und physische Wohl des Entlassenen gerichtete Hauplsorge des Vereins ist h. 3 angedeutet. Sollte es indeß nicht immer möglich sein, den Entlassenen durch Ar» beit einen selbstständigen Erwerb zu verschaffen, so darf die einstweilige Unterstützung, Krankheitsfälle ausgenommen, nicht in baarem Gelbe, sondern nur in Wohnung, Feuerung, Nah. rungsmitteln, Arbeilsgeräthschaften und Arbeitsmaterial be» stehen. Werden zur Erhaltung deS Entlassenen Geldmittel er forderlich, so sind diese theils aus der Dcreinskasse, theilS von den privatrechtlich zur Unterstützung Verpflichteten oder vom HeimathSort deS Letztem zu bestreiten. Der Verein hat deshalb mit den betreffenden Individuen oder Ge-