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Voigtländrscher Anzeiger. Fünfundsechszigster Jahrgang. V e r a n tw o r t l i ch e R e d a c t i o n: vr. G. Jahn. Druck und Verlag von Moritz Wieprecht in Plauen. Jährlicher Abonnement-preiS für diese- Blatt, auch bei Beziehung durch die Post, 1 Lhlr. 6 Ngr. — Die JnsertionSgebührm werden mit 1 Ngr. für die gespaltene Corpus - Zeile berechnet, größere Schrift nach Verhälmiß de- Raumes. — Dienstag. 40« 4. April 1854. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern Bon der Königl. Preuß. Hauptverwaltung der Staatsschulden ist ») wegen des vorzunehmenden, nach einer iin diplomatischen Wege anher gelangten Mittheilung der Königl. Preuß. Regierung nur bi« Ende November 1854 statthaften Umtausches der Königl. Preuß. Kassenanweisungen vom 2. Januar 1835 gegen neue dergleichen Kassenan weisungen vom 2. November 1851 folgende Aufforderung: . 2» Folge des Gesetzes vom 1b. Mai 1851 (Gesetzsammlung Seite 335) soll jetzt mit dem Umtausche der in Circulation befindlichen Königl. Preuß. Kassenanweisungen vom 2. Januar 1835 L 1 Thlr., 5 Thlr., 50 Thlr., 100 Thlr. und 500 Thlr., gegen neue, unter dem 2. November 1851 ausgesertigte Kassenanweisungen a 1 Thlr., 5 Thlr., 10 Thlr., 50 Thlr. und 100 Thlr., deren genaue Beschreibung durch die Amtsblätter der Königl. Regierungen, durch den Königl. Preuß. Staatsanzeiger und durch mehrere in Berlin erscheinende Zeitungen bekannt gemacht ist, vorgegangen werden. Es werden daher die Inhaber von Königl. Preußischen Kassenanweisungen vom 2. Januar 1835 hiermit auf- gefordert, diese vom 1. Octobcr d. I. ab entweder 1) hier bei der Kontrolle der Staatspapiere, Oranienftraße Nr. 92 parterre, oder 2) in den Provinzen bei den Regierungs-Haupt-Kassen, sowie bei den von den Königlichen Regierungen zu bezeich nenden Kreis- oder Special-Kassen zu präsenlircn, und dagegen neue Kassen-Anweisungen vom 2. November 1851 von gleichem Werthsbetrage in Empfang zu nehmen. Das Geschäftslocal der Kontrolle der Staatspapiere wiro zu diesem Behufe in den Wochentagen von d bis 1 Uhr geöffnet sein. Dieselbe kann sich jedoch wegen deS Umtauschgeschästs weder mit Privatpersonen, noch mit Instituten oder Special-Kassen, in Schriftwechsel ein lassen, wird vielmehr alle, ihr nicht durch die Regierungs-Haupt-Kassen zum Umtausch zukommenden Kassen-Anweisungen den Einsendern auf ihre Kosten remittiren. » Die Kassenanweisungen vom 2. Januar 1835 behalten übrigens einstweilen, bis zu dem nach Ablauf von 9 Monaten bekannt zu machenden Präclufivtermin, ihre Gültigkeit. Die Einlösung der Darlehnskassenscheine bleibt vorläufig noch ausgesetzt, und wird der Termin, an welchem deren Umtausch beginnen soll, später bekannt gemacht werden. Berlin, den 12. September 1853. Königl. Preuß. Haupt-Verwaltung der Staats-Schulden. Nata«. Nolcke. und weiterhin , d) wegen Einziehung der Königl. Preuß. Darlehnskassenscheine vom 15. April 1848 und wegen deS Umtausches derselben gegen neue Kassenanweisungen vom 2. November 1851 nachstehende Bekanntmachung: In Verfolg unserer Bekanntmachung vom 12. September d. I. wegen Ausreichung neuer Kassenanweisungen bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kennrniß, daß vom 2. Januar k. I. ab auch die noch umlaufenden Darlehnskassenscheine vom 15. April 1848 gegen neue Kassenanweilungen vom 2. November 1851 werden umgetauscht werden. Die Inhaber jener Darlehnskassenscheine werden daher aufgefordert, diese vom 2. Januar k. I. ab entweder bei der Controlle der Staatspapiere, Oranienstraße Nr. 92 parterre rechts, oder in den Provinzen bei den Regierungs-Hauptkassen, oder bet den von den Königs. Regierungen bezeichneten KreiS- oder Specialkassen zu präsentiren, und dagegen neue Kassenanweisungen vom 2. November 1851 in Empfang zu nehmen. Das Geschäflslocal der Kontrolle der Staatspapiere wird zu diesem Zwecke in den Wochentagen von 9 bis 1 Uhr geöffnet sein. Dieselbe kann sich jedoch wegen des Umtauschgeschästs weder mit Privatpersonen, noch mit Instituten oder Specialkassen in Schriftwcchsel ein- lassen, sondern wird alle ihr von auswärts auf anderem Wege, als durch die Regierungs-Hauptkassen zugehenden Darlehnskassenscheine den Ein sendern auf ihre Kosten zurücksenden. Wenn übrigens alte Kassenanweisungen und Darlehnskassenscheine zugleich zum Umtausch präsentirt werden sollen, so müsten beide Arten von Papieren durchaus von einander getrennt werden. Nach Ablauf von 9 Monaten wird ein Präclufivtermin anberaumt werden, mit dessen Eintritt alle noch nicht eingelieferten Darlehns- kassenscheine ungültig werden. Berlin, den 2. December 1853. Königl. Preuß. Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Natan. NoleEe. Gamet. NobiUng. erlassen worden.. Solches wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 18. Januar 1854. Ministerium des Inner«. - ' ' Frhr. von Beust. "Demuth.