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Voigtlän-ischer Anzeiger Donnerstag. 9. Februar 1854. Haupt-Verwaltung der Staats-Schulden. König!. Preuß. Rolcke. Nata«. vemul-. erlassen worden. , Solche« wird andurch zur öffentlichen Kenntnitz gebracht. . Dresden, den 18. Januar 1854. Minlsterlum des Innern. Frhr. von Beust. und weiterhin d) wegen Einziehung der Königl. Preuß. DarlehnSkassenscheine vom 15. April 1848 und wegen des Umtausches derselben gegen neue Kassenanweisungen vom 2. November 1851 nachstehende Bekanntmachung: In Verfolg unserer Bekanntmachung vom 12. September d. I. wegen Ausreichung neuer Kassenanweisungen bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. daß vom 2. Januar k. I. ab auch die noch umlaufenden DarlehnSkassenscheine vom 15. April 1848 gegen neue Kassenanweisungen vom 2. November 1851 werden umgetauschl werden. Die Inhaber jener DarlednSkassenscheine werden daher aufgefordert, diese vom 2. Januar k. I. ab entweder bei der Controlle der Staatspapiere, OranienfNaße Nr. 92 parterre rechts, oder in den Provinzen bei den Negierungs-Hauplkassen, oder bei den von den Königl. Negierungen bezeichneten Kreis- oder Specialkassen zu präsentiren, und dagegen neue Kassenanweisungen vom 2. November 1851 in Empfang zu nehmen. Das Geschäftslocal der Controlle der Staatspapiere wird zu diesem Zwecke in den Wochentagen von 9 bis 1 Uhr geöffnet sein. Die selbe kann sich jedoch wegen des Umtauschgeschäfts weder mit Privatpersonen, noch mit Instituten oder Spccialkassen in Schriftwechsel einlaffen, sondern wird alle ihr von auswärts auf anderem Wege, als durch die Negierungs-Hauptkassen zugehenden DarlehnSkassenscheine den Einsendern auf ihre Kassenanweisungen und DarlehnSkassenscheine zugleich zum Utntausch präsentirt werden sollen, so müssen beide Arten von Papieren durchaus von einander getrennt werden. - „ c . Nach Ablauf von 9 Monaten wird ein Pracluirvternnn anberaumt werden, mrt dessen Eintritt alle noch nicht rlngelieferten Darlthn»- kassenscheine ungiltig werden. . Berlin, den 2. Deeember 1853. _ känial Preuß. Haupt. Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Nolcke. Gamet. Nobiling. " " des Ministeriums des Innern Von der Königl. Preuß. Hauptverwaltung der Staatsschulden ist «. .. des vorzunebmenden, nach einer im diplomatischen Wege anher gelangten Mittheilung der Königl. Preuß. Regierung nur bis Ende November 1854 statthaften Umtausches der Königl. Preuß. Kassenanweisungen vom 2. Januar 1835 gegen neue dergleichen Kassen anweisungen vom 2. November 1851 folgende Aufforderung: 2n Folge des Gesetzes vom 19. Mai 1851 (Gesetz-Sammlung Seite 335) soll jetzt mit dem Umtausche der in Circulation befindlichen Königl. Preup. Kassenanweisungen vom 2. Januar 1835 ä 1 Thlr., 5 Thlr., 50 Tblr., 100 Thlr. und 500 Thlr., gegen neue, unter dem «. November 1851 ausgefertigte Kassenanweisungen ü 1 Thlr., 5 Thlr., 10 Thlr., 50 Thlr. und 100 Thlr., deren genaue Beschreibung durch die Amtsblätter der Königl. Negierungen, durch den Königl. Preuß. Staatsanzeiger und durch mehrere in Berlin erscheinende Zeitungen bekannt gemacht ist, vorgegangen werden. Es werden daher die Inhaber von Königl. Preuß. Kassenanweisungen vom 2. Januar 1835 hiermit aufge- fordert, diese vom 1. Oktober d. I. ab entweder 1) hier bei der Controlle der Staatspapiere, Oranienstraßc Nr. 92 parterre, oder 2) in den Provinzen bei den Regierungs-Haupt-Kassen, sowie bei den von den Königlichen Regierungen zu bezeich nenden Kreis- oder Special-Kassen zu präsentiren, und dagegen neue Kassen-Anweisungen vom 2. November 1851 von gleichem Werthsbetrage in Empfang zu nehmen. Das Geschäftslocal der Controlle der StaatSpapiere wird zu diesem Behufe in den Wochentagen von 9 bis 1 Uhr geöffnet sein. Dieselbe kann sich jedoch wegen des Umtauschgeschäfts weder mit Privatpersonen, noch mit Instituten oder Special-Kassen, in Schriftwechsel einlassen, wird vielmehr alle, ihr nicht durch die Regierungs-Haupt-Kassen zum Umtausch zukommenden Kassen-Anweisungen den Einsender auf ihre Kosten remitiren. Die Kassenanweisungen vom 2. Januar 1835 behalten übrigens einstweilen, bis zu dem nach Ablauf von 9 Monaten bekannt zu ma chenden Präclusivtermin, ihre Gültigkeit. Die Einlösung der DarlehnSkassenscheine bleibt vorläufig noch ausgesetzt, und wird der Termin, an welchem deren Umtausch beginnen soll, später bekannt gemacht werden. ' . Berlin, den 12. September 1853. Jährlicher Abonnementspreis für dieses Blatt, auch bei Beziehung durch die Post, 1 Thlr. 6 Ngr. — Die JnsertionSgebühreu werden mit 1 Ngr. für die gespaltene Corpus-Zeile berechnet, größere Schrift nach Derhältniß deS Raumes. — Fünfundsechszigster Jahrgang. Verantwortliche Redaction: vr G. I a h N. Druck und Verlag von Moritz Wieprecht in Plauen.