Volltext Seite (XML)
Voigtländischer Anzeiger. Fünfundfechszigfter Jahrgang. Verantwortliche R e d a e t t o n: vr. G. Iah«. Druck und Verlag von Mori- Wieprecht in Plauen. Ahrltcher AbonnementtpreiS für diese- Blatt, auch bei Beziehung durch die Post, 1 Thlr. K Ngr. — Die Znsertionsgebührm werden mit 1 Ngr. für die gespaltene Corpus »Zeile berechnet, größere Schrift nach Derhältniß de« Raumes. — Dienstag. 3», Zollv<r,i««g,srtzgebung. Zur Ausführung der Bestimmung in dem Vertrage zwischen dem Zollverein und Oesterreich, wonach die Handelsreisenden in beiden Landern gegenseitig betrachtet und behandelt wer. den sollen, wie die deS eigenen Landes, ist von unserem König!. Hohen Ministerium deS Innern jetzt eine Ausfüh. rungSverorbnung erschienen. Bei dem starken Verk.hr, in welchem Sachsen und namentlich unser Boiglland mit Böhmen «ad den österreichischen Staaten steht, ist eS für die Be. theiligten von größter Wichtigkeit, Vie in jener Verordnung enthaltenen Bestimmungen genau kennen zu lernen, und wir halten es daher für Pflicht, ,M Kenntnißnahmt und Berücksichtigung dieselbe ausführlich mitzutheilen. Im 18. Artikel deS zwischen Oesterreich und Preußen «nterm 19. Februar 1853 abgeschlossenen und mit Anfang diese- Jahreb in Wirksamkeit getretenen Handel-- und Zoll. Vertrags, welchem die übrigen ZollvereinSstaaten nach Art. 41 des über die Fortdauer und Erweiterung deS Zoll, und HandelsvereinS abgeschlossenen Vertrag- vom 4. April 1853 deigetreten sind, ist bestimmt, daß Fabrikanten und Gew.rb« treibende, welche bloß für da- von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe macken, ober Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster <Proben) derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem GewerbSbetriebe in dem Staate, in welchem sie ihren Wohn, sitz Haden, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder in dem Dienste solcher inländischen Gewerbtrei, henden oder Kaufleute stehen, in dem andern Staate keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein sollen. Auch enthält noch der allegirte Artikel die fernere Bestimmung, Laß beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung deS Handels oder zum Absatz eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jroem der beiden Staaten die Unterlhanen des andern, ebenso wie die eigenen Unterlhanen behandelt werben sollen. Nachdem nun zu Ausführung bi.ser Bestimmungen über die Form der Gtwerdslegitimatlonszeugmsse, so wie der bei dem steuerfreien Geschäftsbetriebe zu führenden Gewerbsteuer, freischeine mit der österreichischen Regierung weitere Verein, darung getroffen worden ist, so ist noch Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden: 1) Inländer, welche für einen Gewerbsbetrieb der vor. gedachten Art in den österreichischen Staaten die vereinbarten Vergünstigungen zu erlangen wünschen, haben sich mit Zeug. 17. Jan»«r 18S4. nissen zu veisehen, welche je nach der Beschaffenheit deS zu betreibenden Geschäfts ober nach der persönlichen Eigenschaft desselben, dem solche ertheilt werden sollen, nach bestimmten, der Verordnung brigesügten Formularen, und zwar für Be wohner großer und Mittelstädte von den Stadträthen daselbst, für Bewohner kleiner Städte und deS platten Landes von den Bezirksamtshauptmannschaften unentgeldlich auszustellen sind. 2) Gegen Vorzeigung dieser Zeugnisse und der polizeili chen Legitimation haben sich die inländischen Gewerbtreidenden und Fabrikanten und deren Reisende, welche in den öfter- reichischen Staaten Ankäufe machen ober Bestellungen suchen wollen, daselbst einen Gewerbesteuerfreischein nach einem der Verordnung ebenfalls sul» IV. beigefügten Formulare auS- stellen zu taffen. Die Ausfertigung dieser Scheine erfolgt von beu K. K. Bezirksämtern oder den den Statthaltereien ober Kreisämlern unmittelbar untergebenen Slabtmagistraten, und es sind die Scheine an demjenigen Orte, wo sich dergleichen Behörden b.sinden, und den der Inländer bei seiner Han delsreise in dem jenseitigen Staate zuerst betritt, zu entneh men. Di.jenigen, welche bloß die österreichischen Messen unb Jahrmärkte besuchen wollen, bedürfen eines solchen FreischeinS nicht, sondern Haden nur das Zeugniß nach dem in der Verordnung vorgeschriebenen Formulare sud M. zur Vorzeigung bei den jenseitigen Behörden bei sich zu führen. 3) Oesterreichische Fabrikanten und Gewerdtreibends, ingleichen dle in deren Diensten stehenden Reisenden, welche in Sachsen der vereinbarten Begünstigung theilhaflig wer den wollen, haben sich ebenfalls nach Beschaffenheit deS Geschäfts oder der persönlichen Eigenschaft mit einem Zeug» n»sse nach den Formularen 1. II. Hl. zu versehen. Diese Z.ugnisse werden von den in h. 2 gedachten österreichischen Behörden ausgestellt. 4) Diejenigen österreichischen Fabrikanten und Gewerb. treibenden, sowie deren R-isende, welche in Sachsen Ankäufe machen, ober Bestellungen suchen und dafür die vereinbarte Befreiung von den inländischen Gewerbsadgaben genieße« wollen, haben sich unter Verweisung Ler Zeugnisse ihrer Heimathsb,Hürde (Formular «ub I. unb ll ) und ihrer poli» znUchen L'gltimalion entweder dei einer Königl. Sächs. Amlöhauplmannschaft oder dei dem Stakrathe einer großen ober Mittelstadt, unb zwar an dem Orte, wo dergleichen Behörden sich befinden, und den sie bei ihrer Handelsreise zuerst berühren, pnfönlich zu gestelleo, und es ist darauf A.