Volltext Seite (XML)
oigtländischer Anzeiger. Sechszigfter Jahrgang. Verantwortliche Redaction: vr. G. Jahn. Druck «ad «erlag von Moritz Wieprecht ta Plauen. AbonnementSprciS für dieses Blatt, auch bei Beziehung durch die Post, 1 Thlr. 6 Ngr. — Die JnsertionSgebührcn n mit 1 Ngr. fiir die gespaltene CorpuS-Zeile berechnet, größere Schrift nach Verhältniß deS Raumes. — end. 83» 2. Juni L8LV. eichsverfaffung und die rothe Re publik in Dresden t in der Leipriger Zeitung 150 au« der Fackel mit eini- rnden Zusätzen und auf vielfache« Verlangen auch in dies, gelheilt. , D. Red.) lampf in Dresden ist reich an Aufschlüssen über das er Republikaner, über die Erbärmlichkeit der Hal- Unenlschiedenen, namentlich über die niederträchtige welche mit der Reichsverfassung gespielt worden ist. die Betheiligten bemüht sein werden, einen undurch- Schleier über die Entstehung und Einleitung der Wen Schilderhebung zu verbreiten, desto mehr r für unsere Pflicht, hier aufzudecken, was wir mit ugen gesehen und eignen Ohren gehört oder von digen Augen, und Ohrenzeugen in Erfahrung ge ben. Das Volk muß die Meister, Gesellen und en der republikanischen Werkstätte einmal in voller um zu begreifen, was ihm bevorstand, wenn llschaft siegte. as Publicum zu täuschen und eine allgemeine Er- ller Parteien zu erzielen, wird von den Republika- zcit ein möglichst harmloser Gegenstand auserlesen, >m ersten Anlaß zum bewaffneten Zusammenstoß ß. ml mußte die Reichsverfassung den Vorwand ab- )cr deutsche Michel schwärmte für sie und ließ sich men, daß er mit seiner Schwärmerei zum Hand- r republikanischen Partei werden könne; in der g steht ja der Erbkaiser! Dieser Jrrthum ward r Geschicklichkeit genährt und benutzt. Jnsbcs«ndere Mangel an Sachkenntniß. unter der Mehrzahl der ser dienstbar gemacht, um den Wahn zu untcrhal- ständen wir rücksichtlich der Verfassungsfrage noch der Revolution, als gäbe es keine Gesetze, keine Verträge für das deutsche Volk. Der deutsche ß sich einreden , er habe ein gutes Recht auf die Nationalversammlung verkündigte Verfassung, und m Fürsten gegenüber eine Stellung ein, die ihn die Revolution versetzte. Dadurch gewannen die tt freies Feld. >t<n wir zuerst das schändliche Spiel mit der Reichs,, kankfurter Vorparlament, äuS keiner geregelte ^gegangen, war allerdings eine blos revolutionäre. .Erscheinung; freilich auch eine gerechte Strafe für die Sünden j des alten Bundestags. Der letztere erkannte seine Fehler und suchte sie dadurch wieder gut zu machen, daß er dem Drange des deutschen Volkes zur Herstellung der Einhei und Freiheit gesetzliche Organe verschaffte. Dies geschah durch die Beschlüsse vom 30. März und 7. April 1848, in denen die Bundesversammlung die Wahl von Nationalver tretern „für das zwischen den Regierungen und dem Volke zu Stande zu bringend-, deutsche Verfassungswerk" anordnete. In diesen Beschlüssen ist klar ausgesprochen, daß die Na tionalversammlung das Verfassungswerk mit den Regierun gen Vereinbaren solle. Dies war auch ganz in der Ord nung, weil der Deutsche Bund nach Artikel 5 der Wiener Schlußacte als ein unauflöslicher gegründet worden ist und jedem Bundesgliede Unverletzlichkeit zusichert, folglich kein Bundes glied zur Aufgabe seiner Souveränetätsrechte von irgend Jemandem gezwungen werden durfte. Das deutsche Volk einerseits war bei der Märzrevolution 1848 vor den Thronen seiner Fürsten stehen geblieben, hatte also ihr Recht als fort dauernd anerkannt. Die deutschen Fürsten andrerseits hatten ihr unantastbares Recht fortwährend gewahrt; zuerst durch die Bundesversammlung selbst, welche neben der National versammlung fortbestand, sodann durch den Reichsverweser, auf welchen am 12. Juli 1848 die Rechte und Verpflicht»«, gen der Bundesversammlung förmlich und feierlich übertragen wurden. Die Ausschreibung der Wahlen zum Frankfurter Parlament erfolgte in Gemäßheit der oben angeführten Bun desbeschlüsse, sowie der damit übereinstimmenden Beschlüsse deS Vorparlaments und zwar in allen deutschen Staaten gleich mäßig nach dem Grundsätze det Vereinbarung der Fürsten mit dem Volke über das Verfassungswerk. Nach diesen Ge setzen wurden auch die Wahlen vollzogen, z. B. in Sachsen nach den Verordnungen vom 10. und 17. April 1848. Mit diesen Wahlen lenkte der übergefluthele Strom der deutschen Revolution in das sichere Flußbett der Gesetze wieder ein und eine Errungenschaft des Jahres 1848 war nunmehr un antastbar geworden: die Verpflichtung der deutschen Fürsten, die Reichsverfassung nur gemeinschaftlich mit de« Ver tretern deS deutschen BolteS zu gründen. Diese Errun genschaft konnte nicht wieder verloren gehen; denn sie be ruhte auf der freien Ansage der Fürsten und war ge schützt durch die gesetzmätzig erlassene»» Anordnung der Wahlen. In Wechselwtrkung mit diesem Rechte stand natür lich die Verpflichtung deö Volkes, auch seinerseits keinen