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Ngr. — Annoncen, die bis Vormittags 11 Uhr eingehen, werden in die Tags darauf erscheinende Nummer ausgenommen, später ein- Hthende Annoncen finden m der nächstfolgenden Nummer Aufnahme. — Inserate werden mit 1 'Ngr. für die gespaltene LorpuS-Zeile berechnet. Einzeilige mrt 2 Ngr. — Für di« «swärtigen Komgl. Gerichtsämter und Ttadträthe, für welche der Voigtländische Anzeiger Amtsblatt ist, bestehen die Geschäftsstellen in Pausa bei Herrn Karl August Kretschmer, :n Elsterberg bei Herrn F. W. Feustel, in Schöneck bei Herrn C. A. Hüttel svn., in Mühltroff bei Herrn Ehausseegelder-Einnehmer Holzmüller. R- ———? — Sonnabend. HA. 22. April 1865. I , ' ... — is^.—— Advokaten und Prozesse. Nichts ist landläufiger als das Klagen über Advokaten und Prozesse. Da Hiebl es Wenige, die nicht eine Geschichte zu erzählen wissen, wie es ihnen «rgangen ist mit Advokaten und mit Prozessen. Und doch, wenn man genauer zuhört, zerfließt das Naisonnement meist in leeres Nichts. Der Stand der Advokaten ist gerade so nothwendig für's Leben, wie der der Aerzte. Glaube Niemand, daß er die Zeit, welche seine Bcrufserfüllung ihm übrig läßt, dazu verwenden kann, um sich die für alle Fälle ausreichende Fach- und Sachkennt- Niß eines Arztes oder eines Advokaten zu erwerben. Diejenigen, welche die Aerzte und die Arzneiwissenschaft für überflüssig und vom Uebel erklären, irren gerade so wie diejenigen, welche gegen die Advokaten losziehen. Die Heilkunde, wie die Rechtskunde bedürfen besonderer eingäng- Ucher Vorstudien, genauerer Kenntnisse und Erfahrungen, die nicht so rasch anfliegen, sondern mühsam gelernt und gewonnen sein wollen. Nur darin ist freilich ein Unterschied zwischen Jetzt und Sonst, und sollte immer mehr ein Unterschied hervortreten, daß die sich allgemach verbreitende Volksbildung dem Arzt, wie dem Rechtsgelehrten das Arbeitsgebiet schmälert, daß man dort durch «ine vernünftige Diät und Körperübung, hier durch besonnene Geschäftsführung vorsorglich (prophhlactisch) dahin arbeitet, daß die Zahl und Gefahr der körper lichen, wie der juristischen Krankheiten sich verringere, daß man hier wie dort nicht wegen jeder Bagatelle, die sich ein vernünftiger Mensch selbst beantworten kann, den Rath des Heil- und Rechtskundigen in Anspruch nimmt. Aber frei lich nicht Alles, was dem Unerfahrenen geringfügig erscheint, ist das auch wirklich. Und so har denn auch umgekehrt mancher Arzt und mancher Sachwalter «s schon zu bedauern gehabt, daß sein Patient oder Client ihn zu spät um Nath frug, nachdem er etwas gethan oder unterlassen, was er eben für eine Bagatelle hielt. Den richtigen Unterscheidungspunkt zwischen Dem zu finden, was man selbst thun kann und Dem, wozu man juristischen Beistand bedarf, -wird für den gebildeten und geschäftserfahrenen Mann nicht schwer. Nun giebt es aber freilich gerade in juristischen Dingen eine Reihe von Tätigkeiten, die jeder Einzelne selbst und ohne Sachwalter ganz füglich ver nichten kann, und die dennoch besser dem Sachwalter überlassen werden. Es sind das nicht blos die Thätigkeiten, zu denen es genauer juristischer Kenntnisse bedarf — wie z. V. Testamente, Klagbeantwortungen, die zwar in eignen An gelegenheiten Jeder selbst und ohne Sachwalter fertigen kann, die aber nur der Rechtskundige richtig abzufassen vermag — sondern auch Terminabwartungen in bürgerlichen Rechtssachen, Bagatell- und Wechselklagsachen u. s. w., wie alle diejenigen Rechtsgeschäfte, bei denen zwar nicht immer die sofortige Anwendung von Nechtskenntnissen erfordert wird, bei denen aber doch mitunter dies sehr Von Nöthen ist, jedenfalls aber der in den Prozeß- und Gerichtsformen Gewandtere «inen Vorsprung vor seinem unerfahrenen Gegner hat. Zuletzt widerspricht es dem Princip der ArbeitStheilung, wenn ein Geschäftsmann seine für das Geschäft Nvthwendige und kostbare Zeit zu Gängen in das Gericht, Abwartung von Terminen u. s. w. verbraucht. Man hört häufig, wenn von der Nothwendigkeit des Advokatenstandes die Rede, sehr unbillige und unwillige Antworten. Oft ist'S gerade so, als sähe Man in den Advokaten Vormünder und Feinde der bürgerlichen Freiheit, während - «s sich doch in der That und in Wahrheit umgekehrt verhält. Der Advokaten stand ist der natürliche Vertreter der bürgerlichen Freiheit gegenüber dem Beamtenthum. Ein Beamtenthum ohne Advokaten läßt keinen Bürgerstand aufkommen. Das hat sich in Rußland gezeigt. Der constitutionelle Staat beruft alle Bürger durch ihre gesetzlichen Vertreter zur Controlle der Staats - und Gemeindeverwaltung, zur Mitwirkung bei der Gesetzgebung. Hier ist kein Unterschied zwischen Avvokaten und Nicht advokaten und doch lehrt die Geschichte aller constitutionellen Staaten, daß die Advokaten auf Entwickelung derselben einen heilsamen Einfluß geübt haben. So im größeren, so im kleineren Kreise. Handelt es sich z. B. um Wahlen ins Stadtverordnelen-Collegium, so hört man daS Felvgeschrei: Keine Advokaten, nicht zu viele Advokaten! Kommt es aber dann zur Austheilunz der Arbeiten, derjenigen besonders, die ein Studium dickleibiger Acten erforvern, dann werden Advokaten gesucht. Freilich ist jedes Urtheil über einen gejammten Stand ein schiefes. Stand und Personen sind zweierlei und nicht alle Personen gereichen dem Stande zu Ehre. Aber was man an einzelnen Personen auszusetzen hat, das kann man weder dem Stande, noch den Collezen in Anrechnung bringen. Es ist allerdings sehr erklärlich, wie es kommt, daß so Viele gegen die Advokaten eingenommen sind. Der Advokat ist eben entweder die Mittelsperson zwischen ihnen und dem Gegner, oder der Vertreter ihres Gegners. Wie es nun sehr häufig geschieht, daß man nach dem einen eignen Erlebniß sich vermißt, allgemeine Urtheile zu fällen, so kommt es auch vor, daß man dasjenige, was der eigne Sachwalter nicht recht gemacht haben soll, oder was nach der Partri- ansicht der gegnerische durch zu große Strenge verschuldet hat, dem gesammten Stand in die Schuhe schiebt. Der gewissenhafte Sachwalter hat einen schweren Stand, er muß für seinen Clienten umsichtig, gegen dessen Widersacher streng sein und alles das, ohne die Grundsätze der Humanität außer Acht zu lassen. Er darf nur dem Recht seine Hilfe leihen, nicht dem offenbaren Unrecht, dessen Vertretung er abzuweisen verpflichtet ist. Aber freilich, was Recht ist und was Unrecht, das zu ermitteln ist oft schwerer als man glaubt; das läßt sich am Gesellschaftstische viel bequemer be- und absprechen, als da, wo eS darauf ankommt. Ein guter Theil aller Prozesse ist durchaus nicht so einfach beschaffen, daß der Kläger alles Recht, der Beklagte alles Unrecht hätte und umgekehrt. Die „gemischten Charaktere," wie sie Gutzkow geistvoll in der Einleitung zu seinem Zauberer von Rom nennt, sind erst recht im Prozeßleben zu finden, in den Rechtsfällen selbst. Es ist eben eine schwere, nur dem gewiegten Kenner, dem erfahrenen Praktiker mögliche Aufgabe, den Knoten zu entwirren und herauszufinden, wo im scheinbaren Unrecht das Recht, im scheinbaren Rechte daS Unrecht enthalten ist. Darum verurtheile Niemand, so sehr er auch von seinem Rechte überzeugt sein mag, den Sachwalter seines Gegners und denke nicht, daß, weil er selbst den Gegner für vollständig unberechtigt erachtet, dies nun auch so unbedingt der Fall und darum der Sachwalter, der sich des Gegners annimmt, ein Rechts verdreher sein müsse. Ein großer Theil der Vorwürfe, die man dem Sachwalterstande zu machen pflegt, fällt übrigens auf daS zurück, was der Sachwalter zu handhaben hat, auf das Gesetz. Unsere Prozeßgesetze sind nun eben noch nicht das, was zu wünschen wäre. Zwar, das braucht man sich nicht einzureden, daß je eine Zeit kommen könne, in der ein allgemein befriedigender Prozeßzustand einträte. Der Prozeß selbst ist schon etwa-, was nie allgemein befriedigen kann; er ist oben