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419 die Beamten selbst ein böses Beispiel geben und bis nach Die Hauswirthe gingen mit ihren Hausgenossen nicht ehr- Mitternacht in den Wirtshäusern kneipten. — Die Mäd- lich um und suchten, mit Ausnahme weniger braver, Alles chen müßten auf Bällen und Casinos jetzt 1 Ngr. Entree auf sie zu wälzen; auch würden die Stimmzettel nicht ge- bezahlen und die Weiber brächten den Männern das Geld wissenhast geschrieben u. s. w. — Man sieht hieraus, daß um. (Warum dulden sie es?) Die Bürger seien unter wir über städtische Angelegenheiten nicht am Herzdrücken dem Pantoffel und würden gequetscht, das Schulgeld sei sterben und so viel berichten, als zu unserer Kenntniß kommt; zu hoch und von der Leisnerscken Stiftung sei lange der unbrüderlicke Vorwurf also, als sei Plauen für uns Zeit keine öffentliche Rechnung abgelegt worden. (?) - eine torra. iueoKnitu, kann uns nicht treffen! Bekanntmachungen. Kirchliche Anzeigen. Am 3. Advcnt-Sonnt. pnd. Vormilt. Hr. kasr. prim. Beyer und Nachmill. Hr. Sradldiacon. Schweinitz. tPred.-Collg.) Klötzanetion. Zm Hospitalholze sollen am 16. Deccmber ds. Zs. 31 Stück Klötze meistbietend versteigert werden. Kauflustige werden eingeladen, sich dazu um 9 Uhr im Dorfe Haselbrunn einzufinden. Plauen, den 9. Decbr. 1845. Der Rath. F. Gustav Fincke. Verwarnung. Es ist wahrzunehmen gewesen, daß die Herren Schullehrer und Schulvorstande der Orte, in welchen das unterzeichnete Justiz- Amt die Gemeinde-Obrigkeit ist, den rücksichtlich der Bestrafung der Schulversäumnisse bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht allenthalben nachkommen; man sieht sich daher veranlaßt, selbige hiermit nochmals zu veröffentlichen, unter der Verwarnung, daß fernere Unregelmäßigkeiten mit Ordnungsstrafen werden belegt werden. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind folgende: a) Schulgesetz, vom 6. Juli 1835, §. 67. „Es hat nämlich 1) der Schullehrer sofort am Schluffe eines jeden Monats, worin Schulversäumnisse vorkommen, dieselben in eine besondere Tabelle zu bringen, aus dieser Aufzeichnung jedoch diejenigen Kinder, welche nur bis drei Tage versäumten, als für welche eine Strafe nicht Statt finden soll, wcgzulassen. Der Schul lehrer hat hierauf die Tabelle 2) dem Schulvorstande zuzustellen, welcher sie mit Bezeich nung der nach seinem Ermessen strafbaren Versäumnisse und mit seiner Unterschrift versehen, den betreffenden Obrigkeiten spätestens 8 Tage nach Ablauf des Monats überliefert." b ) Verordnung der Königlichen Kreis - Direktion Zwickau vom 29. Juli 1843. „Im Einverständnisse mit dem Königlichen Minifteno des Innern ist daher durch Verordnung vom 30. vorigen Monats dahin Bestimmung getroffen worden: daß künftig, wo es nicht schon ohnehin geschehen sein sollte, die Gemeinde-Obrigkeiten der Erörterung und Be strafung der Schulversaumnisse sich zu unterziehen haben." Uebrigens sollen von Orten, wo keine Schulversäumnisse vvrge- kommen sind, wenigstens vierteljährige Vacat - Scheine an die Ge meinde-Obrigkeit abgegeben werben. Plauen, den 12. December 1845. Königliches Justiz-Amt. Damm. Subhastation. Die zu Johann Michael Schwerdtfegers in Theuma Credit wesen gehörigen Immobilien, bestehend in einem unter hiesiges Amt gehörigen Wohnhause und einem Stück Feld unter Jurisdiction des Patrimonialgerichts Mechelgrün obern Theils sollen rv8p. im Einverständnisse mit dem letzter« den 20. Januar 1846 von dem unterzeichneten Zuftizamte öffentlich versteigert werden. Amtswegen werden daher Erstehungslustige hiermit geladen, gedachten Tags Vormittags vor 12 Uhr an hiesiger Amtsftelle zu erscheinen, sich über ihre Zahlungsfähigkeit auszuwcisen, ihre Ge bote zu eröffnen und sodann des Weitern gewärtig zu sein. Verzeichniß und Beschreibung der zu versteigernden Grund stücke, von denen das Haus mit 21,?r Steuereinheiten auf 250 Thlr. und das Feld mit 9,4-7 dergleichen auf 100 Thlr. ortsge richtlich tarirt ist, sowie die Subhastationsbedingungen hängen im hiesigen Amlhause und beim Amtsschulzen Wunderlich in Theuma aus. Plauen, den 21. October 1845. Königliches Justiz-Amt. Damm. Bekanntmachung. Wegen der anerkannten Wichtigkeit des Wiesenbaues, derselbe habe nun Bezug auf Streckung von Bächen zur Vermeidung un zeitiger Ueberschwemmungen, auf Entwässerung, auf Bewässerung durch Kunst- oder natürlichen Bau, oder bloße Ebenung ungleicher Stellen, hat der landwirthschaftliche Hauptvcrein für das König reich Sachsen diesem Gegenstände mehrfach seine Aufmerksamkeit zugewendet und es sind dem zu Folge von demselben neuerdings folgende bezügliche Maßregeln beschlossen worden: 1) Der ernannte Hauptverein wird vorerst eine Prüfung derjenigen Wiesenbauer vornehmen, welche sich derselben zu unterwerfen gesonnen sind, nach Maßgabe dieser Prüfung dieselben in Wiescnbauer 1., 2. und 3. Claffe eintheilen und sodann auf Verlangen das Resultat der Prüfung öffentlich bekannt machen. 2) Um in denjenigen Gegenden, wo es an geeigneten Wiefen- bauern fehlt und da- Bedürfniß nach solches sich zeigt, jungen Leuten, welche diesem Geschäfte sich wikNen wollen.