Volltext Seite (XML)
Voigtländischer Anzeiger. Sechs und fünfzigster Jahrgang. Redigirt von Advocat C. Wieprecht. Druck und Verlag von C. Wieprechts seel. Wittwe in Plauen. Jährlicher Abvnnementspreis für dieses Blatt 25 Neugroschen. — Die Jnscrtionsgebühren werden mit t Neugroschen für die gespaltene Korpus-Zeile berechnet, größere Schrift nach Verhältnis des Raumes. — Mittwoch. 8. Qctober 1845 Bekanntmachung. Ucbcr das in Zwickau errichtete Kreiskrankenftift, welches bereits vom 14. Oktober 1843 an durch Aufnahme von Kranken zu einer, mit Herstellung der Lokalitäien souaeichriltenen, nach und nach immer mehr erweiterten Wirksamkeit gelangt ist, wird aus Lerordnung des König!. Ministern des Innern vom dieses Monats Folgendes andurch zur öffentlichen Kcnntniß gebracht. Das gedachte Kreiskrankcnsiift ist eine durch milde Beiträge und Stiftungen, welche durch ständische Bewilligungen ergänzt word^M find, begründete Heilanstalt und bestimmt sür Kranke aus dem Zwickauer Kreis - Direklions - Bezirke mit Einschluß der dazu gehörenden Fürstlich und Gräflich Schönburgschcn Rcc^ß-Herrschastcn. Insbesondere aber sind von Sr. Durchlaucht, dem Herrn Fürsten Otto Victor, Herrn von Schönburg zu Waldenburg, zunächst für Kranke aus den besagten Herrschaften und dessen zu gedachtem Kreis-Directions-Bezirke gehörenden Gütern fünf Freistellen fundirt worden. Kranke aus andern Landeslheilen können dagegen nur insoweit darin Aufnahme finden, als solche, ohne diesfallsige Gesuche aus Ortschaften des besagten Kreis-Directions-Bczirks zurüctzuweisen, noch möglich sein wird. O Seiner sernern Bestimmung nach soll das Kreiskrankenstrft vorzugsweise für chronische und chirurgische Krankheitsfälle und zwar für solche, die muthmaaslich noch heilbar sind, dienen. Hauptsächlich aber sollen daselbst solche Kranke ausgenommen werden, derenBehandlung eine vorzüglich sorgfältige Pflege, schwieriger zu beschaffende Mittel und eine anhaltend nähere ärztliche Beaufsichtigung oder mehrere 2sott- rung erfordert. Die Anträge zur Aufnahme haben in der Regel die Kranken selbst oder ihre Angehörigen, die betreffenden Ortsvorstände oder Obrig keiten, beziehendlich unter Beibringung der behufigen Legitimationen und eines von dem Arzte oder Wundärzte, der den Kranken zuletzt bc- bandelt hat, ausgestellten Zeugnisses an die Kreis-Dweclion zu Zwickau, was dagegen die von Seiner Durchlaucht, dem Herrn Fürsten Otto Victor Herrn von Schönburg zu Waldenburg, gestifteten fünf Freistellen anlangt, an deren Herrn Stifter zu richten. In dringenden und sonst hierzu geeigneten Fällen ist auch der Oberarzt des Krankenstisls, zur Zeit der Medicinalrath vr. Unger in Zwickau, ermächtiget, die sofortige Aufnahme der Hülfededurfligen geschehen zu lassen. Die Höhe des abzuenirichtenden wöchentlichen Verpslegungsbeitragcs wird in jedem einzelnen Falle unter Berücksichtigung der be- t essenden Vermögensverhältniffe und der voraussichtlich an Zeit und Mitteln benöthiglen Kurersordernisse bestimmt werden, als niedrigster aber bis auf Weiteres der Satz von 1 Thlr. wöchentlich für einen in einem gemeinschaftlichen Zimmer zu Verpflegenden hiermit fcstgestellt und als allgemeine Bedingung der Aufnahme hiernächst noch bezeichnet, daß der Kranke mit hinlänglicher Kleidung, inglcichcn mit Leib wäsche in einer, deren nöthigsten Wechsel zulassendcn Maße, auch mit einer geeigneten Fußbekleidung versehen sei. Hinsichtlich der von Gemeinden zu zahlenden Kur- und Vcrpflegungsgelder tritt auch dem Kreiskrankenstifte gegenüber die Bestimmung des Gesetzes und der Bekanntmachung vom 26. Mai 1834 ein. Da endlich mehrere Gemeinden Fuhrenenlschädigungsgelder zu Begründung der Anstalt überwiesen haben, so wird man dieselben diesfalls bei Feststellung der Verpflegbeilrage in entsprechender Weese za berücksichtigen geneigt sein. Ueber die Begründung neuer Frei stellen imKrciskrankensiifte behält Man sich die näheren Bestimmungen noch vor. Gegenwärtige Bekanntmachung ist in die Lokalblätter aufzunehmen. Zwickau, den 24. Septvr. 1845. Königl. Kreis-Direktion. C C. Freiherr von KünHberg Vater. Der Prinz de Berghes vor den Pariser Asstsen Der Wunsch nach einem Gerichtsverfahren, das aufOeffent. liLkeil und Mündlichkeit und Anklageproceß mit Staatsanwalt schaft sich stützt, hat aufs Neue im Vaterland Platz ergriffen, was die zahlreichen Petitionen hinlänglich beweisen, die des halb bei der Stündeversammlung eingegangen sind. Auch von unserer Stadt ist eine solche Petition ausgegangen, was den sichersten Beweis liefert, daß auch hier das Interesse dafür rege geworden ist. Wir glauben daher den Les. d. Bl. gefällig zu sein und zugleich den Wink der Zeit zu beachten, wenn wir einen Proceß veröffentlichen, der unlängst bei einem solchen Gerichtsverfahren verhandelt wurde und wegen seiner Eigenthümlichkeit ein großes Interesse gewährt. Eine uns darüber zu Händen gekommene Mittheilung lautet also: