Volltext Seite (XML)
^oigtlän-ischer Anzeiger. Sechszigster Jahrgang Verantwortliche Redaction: vr. G Jahn. Druck und »erlag von Moritz Wiepreeht t« Plauen. lichcr AbonnementSpreiS für dieses Blatt, auch bei Beziehung durch die Post, 1 Thlr. 6 Rgr. — Die JnserttonSgebühre» »erben mit 1 Ngr. für die gespaltene CorpuS-Zeile berechnet, größere Schrift nach Verhältniß deS Raumes. — merstag. 148» 13 Decewber 184V Beitrag IOrdnung wegen Ablösung der Grundlasten für daS Wgreich Sachsen, entlehnt auö unterschiedenen Ab- I Handlungen des Adv. Graichen in Leipzig. (Eingesendet.) Mu dem mißbräuchlichen Fordern und Nehmen der Lehn- Me, weiche der Adv. Heinrich Graichen zu Leipzig in feinen Mschicdenen volkslhümlichen Schriften, im gerechten In-, Dedes Bauernstandes aufgedeckt, gerügt und der National-j Dmmlung zu Frankfurt u. M. sowohl als den früheren Ms. Volksvlrtretern übereignet und dadurch zur unabläs- Verbesserung der Volkszustande dem Ergebnisse nach ! »viel erstrebt hat, können auch die in den Schönburgischen Dm vorgekommenen Anmaaßungen gezählt werden, daß D dort von Kindern, auf welche erbgangsweise ein Grund- I von den Eltern überging, ob sie schon vermöge ausdrück- m jetzt noch giltiger Gesetze vom Lehngelde befreit sind, M nur doppelte ja'sogar dreimalige Lehnwaare gefordert I erhoben bat. Zuerst nämlich wurde dort, wenn z. B. » Kinder das väterliche Gut erbten, das Sterbe- oder > dem gleich ist, das sogenannte Gesammt-Lehngeld gefor- I und mit 5 g nach der Kaufsumme erhoben, welche der »er gegeben hatte. Dann wurde das nurerwähnte Ge- Imtlehngeld noch einmal, und zwar nach dem wahren! Irlhe des Guts z. B. nach 10,000 Thlr., obschon 9000 Ir Schulden darauf hafteten, genomm«, und endlich da »Gut im Erbe wegen der obhabenden Schulden nur einem idezugeschrieben wurde, noch einmal dasßogenannteAnnahmc- Sonderlehngeld eingezogen. Und zwar das letzte, um ^Mißbrauche eine Krone aufzusetzen, wieder vom ganzen! rlhe des Guts, obschon der Annehmer der andern Hälfte Guts, mit seinem eigenen Antheile begreiflich schon zwei als Eigenthümer beliehen und mit der Lehnwaare gegen flt und Billigkeit behandelt worden war. Daß solche drhaft mißbräuchlich nur in Folge gerichtsherrlicher Gewalt Schwäche der Gerichtsuntergebenen erhobenen Lehngelder andere Abgaben, sofern sie gleichen Entstehungsgrund !rn, zurück zu erstatten find, darüber kann in juristischer jichung kein Zweifel bleiben. Einen weitern. Blick, wie die Gesetzunkenntniß det Ge- Eingesessenen ihnen Nachtheil bringt, lehrt folgender Fall: Durch das so sehr wohlthätige AblösungSgesetz vom 17. irz 1632, welche- de« Bauernstand vor allen Dingen vor ltrer Belastung schütze« sollte, ist unter andern auch an geordnet worden und spätere Gesetze haben es befestiget, daß neues Lehngcld nicht mehr aufgebracht werden soll. Ein armer Mann kaufte im Jahre 1837 von der Dorf gemeinde ein an sich lehnfreies Commungrundstück, das bis dahin mit der Gerichtsherrschaft niemals in einem Lehnsver- bande gestanden hatte, weshalb derselbe auch nur einen Gc- meindezins von jährlich 8 Gr. und alle königliche Steuern übernahm. Doch bei Gelegenheit der Cenfirmation dieses KontractS schreibt das von der Gerichtsherrschaft so sehr abhängige Patrimonialgericht für Letzte, welche nicht das geringste Ei- genlhum am Grundstücke hatte, ganz ohne allen Grund die Verbindlichkeit ein: „der Abkäufer habe für sich und seine Nachbesitzer aus drücklich angelobt, daß bei jedem künftigen Neräuße- rungs- und Sterbefalle das herrschaftliche Lehngeld von diesem Bauplatze sammt darauf ztt erbauenden Wohnhause und Zubehör nach dem jedesmaligen wahren Werthe und nach Fünf vom Hundert unweigerlich entrichtet werden solle und müsse." Machte der Abkäufer beim Vorlesen des Konsirmations- protocolls — welches keine Erwerbsquelle für neue herrschaft liche Privatvortheile sein darf — Ausstellungen und wollte er die Anerkennung dieser Last nicht genehmigen, so hieß es, diese Abgabe ist so hergebracht, Du Bauer kannst des Deiner Weigerung das Grundstück nicht in Lehn bekommen, die Herrschaft giebt es nicht zu! Der unwissende Mann nun glaubte solches Vorgeben wenigstens halb, wollte mit der gewaltige» Gerichtsherrschaft deshalb nicht streiten und ließ sich sonach jenen Mißbrauch einschwärzen. Derselbe bauetc auf jenen so theuer bezahlten Platz ein Haus, und starb noch ehe ein Jahr verflossen war. Hier nun mußten die Kinder wie oben in einem andern Falle umständlich erwähnt, drei- mal Lehngeld und darunter zweimal vom ganzen Wertbe des Grundstücks und Hauses also 15 tz*) geben, zu dessen Aufbau sich der Vater.das Geld geborgt hatte, so daß den armen Kindern gar kein Erbtheil übrig blieb. Die Aufwälzung solcher Lasten und die Art und Weise, wie es geschieht, ist gleich ungesetzlich, rede! wie ungerecht. Das siehet auch der schlichte Menschenverstand wohl ein. Und dennoch giebt es noch viele hochgestellte Männer, welche ') Im Sächsischen DoigtlanLc verlangt man in ähnlichen Fälle« Za )blr. von Hundert Thirn. Grunkstück-wertb.