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860 und e. gedachten Fällen, sowie, wenn ein Abgeordneter mit Tode abgeht, ist, insofern die betreffende Kammer nicht etwas Anderes beschließt, sofort zur Veranstaltung einer neuen Wahl zu verschreiten. Die hierbei erwählten Abgeordneten treten auch rücksichtlich der Zeit ihres verfassungsmäßigen Ausschei dens (h. 71) an die Stelle derer, zu deren Ersatz sie gewählt wurden. — H. 74. (Präsidenten und deren Stellvertreter.) Jede Kammer wählt aus ihrer Milte einen Präsidenten und zwei Stellvertreter desselben. Ueber die Wahl, die amtliche Stellung und die Geschäftsführung derselben, sowie über die Prvtokollführung und Leitung der Canzleigeschäste enthält die Landtogsordnung die näheren Bestimmungen. IH. Der h. 76 der Verfassungsurkunde vom 4. Septbr. 1831 wird dahin abgeändert: Die Sitzordnung in beiden Kammern wird durch die Landtagsordnung bestimmt. IV. Der tz. 77 der Verfassungsurkunde vom 4. Septbr. 1831 erhält folgende Fassung: Ueber das Wahlverfahren für beide Kammern enthält das Wahlgesetz die näheren Bestim mungen. Dasselbe ist zwar kein integrirender Theil der Ver fassung, kann aber ohne Zustimmung der Kammern nicht verändert werden. V. In tz. 81 der Verfassungsurkunde vom 4. Septbr. 1831 bleiben die Worte weg: „mit Ausnahme der in h. 64 in Rücksicht der Herrschaftsbesitzer bemerkten Fälle." VI. In h. 82 der Verfassungsurkunde vom 4. Septbr. 1831 werden die Worte: „in der Ständeversammlung" in der Eidesformel mit folgenden: „bei dem Landtage" vertauscht. VII. Der tz. 85 der Verfassungsurkundc vom 4. Septbr. 1831 erhält folgende Fassung: Gesetzentwürfe können von dem Könige an die Kammern und von den Kammern an den König gebracht werden. Die Kammern können auch auf Vorlage neuer Gesetze, sowie auf Abänderung oder Aufhebung bestehender antragen. Jedem Gesetzentwürfe sind Motiven beizufügen. VIII. Der H. 90 der Verfassungsurkunde vom 4. Septbr. 1831 beschränkt sich auf den Satz: Der König kann einen an die Kammern gerichteten Gesctzvorschlag noch während der Diskussion darüber zurücknebmen. IX. Der tz. 95 der Verfassungsurkunde vom 4. Septbr. 1831 erhält folgenden Zusatz: „Grsetzvorschläge der Kammern, denen die Genehmigung des Königs versagt worden ist, kön nen während des nämlichen Landtags nicht unverändert wie derholt werden." „Will der König einen von den Kammern auSgegangenen Gesetzentwurf nur mit Abänderungen geneh migen, so sind diese Abänderungen von der Regierung den Kammern noch während des nämlichen Landtags mitzuthei- len und es steht dann den letztem frei, den Gesetzentwurf entweder ganz zurückzunehmen, oder die Abänderungen zu genehmigen, oder auch den Gesetzentwurf mit Widerlegungs- gründen in der vorigen Maaße, ebenfalls noch während des nämlichen Landtags, dem Könige zu unveränderter Geneh migung oder Ablehnung zu überreichen." X. In h. 107 der Verfassungsurkunde vom 4. Septbr. 1831 sind die Worte: „der zweiten Kammer" mit folgenden: „einer oder beiden Kammern" zu vertauschen. XI. Der ß. 116 der Verfassungsurkundc vom 4. Septbr. 1831 wird dahin abgeändert: Der König ordnet den förm lichen Schluß des Landtags an, kann auch denselben vertagen und die Kammern oder eine derselben auflösen. Durch die Auflösung einer Kammer wird die andere vertagt. Die Ver tagung der Kammern darf nicht über sechs Monate da Im Falle d.r Auflösung soll die Wahl neuer Abgeor und die Einberufung des Landtags ebenfalls innerhal nächsten sechs Monate erfolgen. XII. In §. 118 der Verfassungsurkunde vom 4. E 1831 ist anstatt: „der zweiten Kammer" zu setzen: Kammer." XIII. Der tz. 120 der Verfassungsurkunde vom 4. E 1831 erhält folgende Fassung: Die Abgeordneten er als Entschädigung für den außerordentlichen Aufwand und Tagegelber nach den näheren Bestimmungen der tagsordnung. XIV. Der tz. 129 der Verfassungsurkunde vom 4. S 1831 wird dahin abgeändert: Ueber die Form derAbstim enthält die Landtagsordnung die nähern Vorschriften. XV. Der §. 134 der Verfaffungsurkunde vom 4. C 1831 lautet: Die Minister und die Königlichen Conin haben den Zutritt zu den Sitzungen der Kammern, k an den Discussionen Antheil nehmen und haben das zu verlangen, nach dem Schlüsse der Debatte nochmals zu werden. Dieselben haben, sobald sie nicht selbst M der der betreffenden Kammer sind, bei Abstimmungen, durch Namensaufruf in geheimer Sitzung erfolgen, a> letztern sich zu entfernen. Nach ihrer Entfernung darf Berathung über den Gegenstand, welcher zur Abstim gelangen soll, mehr stattfinden. XVI. In tz. 143 der Verfassungsurkunde vom 4. S 1831 sind die Worte: „der zweiten Kammer" mit folgt „einer Kammer" zu vertauschen. XVII. Im Uebrigen sind unter den Worten: „El Versammlung" und „Stände," wo solche in der Versoff urkunde vom 4. Septbr. 1831 oder sonst in den GcW Verordnungen vorkommen, die Kammern der Volksvem beziehendlich deren Mitglieder zu verstehen. Nach einer Anzeige des Kriegsministeriums in der Zeitung ist dem Abgeordneten Müller der Officiersch« entzogen worden, weil derselbe in seiner Schrift „mein rensache mit dem Obersten v. Süßmilch" ein Handsch Sr. Majestät des Königs unrichtig veröffentlicht. Di zeige des Kriegßministers lautet also. Dresden, 6. December. Der vrrmalige OberleM Herrmann Müller hat in einer Flugschrift: „Meine Ehrensache mit dem Obersten von Süßmilch unter Anderem angeführt: Seite 15: „Derselbe (der General-Leutnant von Schirnding gab mir ein Handbillet Sr. Majest. des Königs zur A in welchem AUerhöchstderselbe die Vollziehung des L wegen des, dem Obersten von Süßmilch in dem bevor den Feldzuge (nach Schleswig) übertragenen Comm unter Androhung der Kgl. Ungnade untersagte." Seite 18: „Da der Königl. Befehl, welcher die Erledigung Ehrensache vorläufig suspendirte, dem Herrn Obersten Beendigung des Feldzugs die volle Freiheit des Ha zurückgab, so hatte ich zu erwarten rc." Seite 24: „nachdem der Allerhöchste Befehl, welcher da§ suspendirte, außer Kraft getreten rc."