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oiglländischer Anzeiger. Techszigfter Jahrgang. Verantwortliche R e d a c t i o n: vr. M Jahn. D»«ct und Bering ven Moritz Wieprecht in Plauen. sicher AvonncmentSprcls für dieses Blatt, auch bei Beziehung durch die Post, 1 Thlr. 6 Ngr. — Die JnsertionSgebühre« Aden mit 1 Ngr. für die gespaltene Corpus-Zeile berechnet, größere Schrift nach Verhältniß deS Raumes. — M 145 II Deeember stag- mentritt. Später erfolgt die Erneuerung beider Kammern in keit für die Kammer, der sie angehören, verlieren; b) wenn und 38 zu erneuern. — tz. 71. (Ausmittelung der Ausschei denden.) Beim ersten nach dem zu erlassenden Wahlgesetze zu berufenden Landtage werden diejenigen 16 Abgeordneten der ersten Kammer, welche alsbald nach beendigtem Landtage auszuscheiden, diejenigen 17 derselben Kammer, welche zwei Landtagen beizuwohnen und diejenigen 37 der zweiten Kam- sie nach ihrer Erwählung im Staatsdienste angestellt oder befördert werden, oder in ein Hofamt treten; als Beförderung in diesem Sinne ist jedoch ein nach der Ancicnnetät erfolgen» des Aufrücken in eine höher besoldete Stelle desselben Colle giums nicht anzusehen; o) durch freiwilligen Verzicht mit Genehmigung der Kammer; ck) wenn der König die Kam» I. Die tzh. 63 bis mit 74 werden aufgehoben und es i folgende an deren Stelle: h. 63. (Mitglieder der er- Kammer.) Die erste Kammer besteht außer den voll- gen Prinzen des königlichen Hauses, deren jedesmaliges »einen von ihrem Willen abhangt, aus 50 Mitgliedern, »e in den dafür zu bildenden Bezirken des Königreichs mer, welche zuerst auszutreten haben, durch das Loos bestimmt. Ebenso ist zu verfahren, wenn nach einer Auflösung einer oder beider Kammern die neugcwählte Kammer zuerst zusam- Jeitungen. ! bat keit zur zweiten Kammer.) Wählbar als Wahlmann ist Wachsen. Nachstehender Entwurf eines Gesetzes, die Ab- jeder nach tz. 66 Stimmberechtigte innerhalb der Wahlabthei, irung der Verfassungsurkunde vom 4. Sep- lung, in welcher er sich wesentlich aufhält. Wählbar zum der 1831 betreffend, ist bei den Kammern einge- Abgeordneten der zweiten Kammer sind alle sächsische Staats- ,n: Angehörige, welche irgendwo im Königreiche Sachsen nach Vir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von tz. 66 stimmberechtigt sind, dafern sie a) das dreißigste Le- M rc. rc. rc. haben mit Zustimmung der Kammern der bensjahr überschritten haben und b) nicht in ausländischen Vertretung nunmehr die definitive Abänderung der Ver- activen Diensten stehen. — tz. 68. (Stimmberechtigung bei NAsurkunde vom 4. September 1831 beschlossen und den Wahlen für die erste Kammer.) Stimmberechtigt bei tuen demnach wie folgt: § den Wahlen zur ersten Kamer sind alle nach H. 66 Stimm- Die Gesetze a) vom 19. Juni 1846, das Abtretcn der berechtigte, welche mindestens 25 Thaler an ordentlichen di- isler und königlichen Commissare bei den Abstimmungen rccten Staatsabgaben bezahlen. — tz. 69. (Wählbarkeit zur m ständischen Kammern betreffend; b) vom 15. Novbr. ersten Kammer.) Wählbar als Mitglied der ersten Kammer Z, wegen einiger Abänderungen der Verfassungsurkunde! ist jeder nach tz. 68 Stimmberechtigte, dafern er a) das vier- 4 September 1831; e) vom 31. März 18 t9, die Ab-zigste Lebensjahr überschritten hat und b) nicht in ausländi- Mgcn der tztz. 85 und 120 der Verfassungsurkunde bc- ! sehen activen Diensten stehet. — ß. 70. (Erneuerung der md; ä) von demselben Tage über das Recht der Kam- j Wahlen.) Die Wahlen der Abgeordneten sind für jeden or- r zu Gesktzvorschlägen, werben hierdurch aufgehoben und ! deutlichen Landtag bei der ersten Kammer zu einem Dritt- dmch diese Gesetze abgcänderten Bestimmungen der Ver- theile, welches einmal aus 16 und zweimal aus 17 Abgeord- mgskunde, soweit nicht nachstehend etwa Anderes bestimmt ncten besteht, bei der zweiten Kammer abwechselnd zu je 37 «wieder hergestellt. Dagegen wird die Verfassungsur-'— " "" "" ' e vom 4. September 1831 nunmehr abg> ändert, wie > Wahlmänner gewählt. — §. 66. (Stimmberechtigung "n Urwahlen zur zweiten Kammer.) Stimmberechtigt Urwahlcn zur zweiten Kammer sind alle diejenigen lundebürger, welche an dem Orte ihres wesentlichen Auf- alts nach dem (zu erlassenden) Gesetze, einige Abände- in der Verfassung der Gemeinden betreffend, bei den "indewahlen persönlich stimmberechtigt sind, dafern sie Mindestens 3 Jahren als sächsische Staatsangehörige sich ve» »v..... ... K'nigreich Sachsen wesentlich aufhalten. — tz. 67. (Wähl- mern auflöst. — tz. 73. (Ersatzwahl.) In den h. 72 ». b, »Hit werden. — §. 64. (Mitglieder der zweiten Kammer.) ... zweite Kammer besteht aus 75 Abgeordneten, zu deren ! der Regel (vergl. jedoch tz. 73) so, daß diejenigen Mitglieder l das Königreich Sachsen in eben so viele Wahlbezirke derselben ausscheiben, welche in der ersten Kammer drei, in ilt wird, von welchen jeder einen Abgeordneten zu er- der zweiten Kammer zwei ordentlichen Landtagen hintereinan- tn hat. — h. 65. (Walmodus.) Die Abgeordneten zur! der beigewohnt haben. — §. 72. (Sonstiges Erlöschen der > Kammer werden unmittelbar, die zur zweiten Kammer ' Eigenschaft als Abgeordneter.) Die Mitglieder jeder Kammer hören auch früher auf, es zu sein a) wenn sie die Wählbar-