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oigtländischer Anzeiger 124 «S. Oktober I8L» »ag- Zwickau, den 13. Oktober 1849. Damm, S. I Thüringen. Das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt .«ist in dkesen Tagen dem Dreikönigsentwurfe beigetreten, eben Mheile über Soldaten wegen militärischen Verraths W, der Kriegsminister bestehe auf Vollstreckung der ber König weigere sich aber in edler Milde, in dieselbe Mgen, bringt die Lpz. Ztg. die berichtigende Angabe, Der Kriegörechtssprüche über Soldaten noch gar nicht M worden wären und das Ministerium noch nicht Mung gehabt habe, dem Staatsoberhaupte seine Ent- Mg vorzutragen. Men. Nach einer Bekanntmachung des Gesammt- imums werden die Kammern auf den 30. October zu > ordentlichen Landtage nach Dresden einberufen. Gegen Amtlich von der D. Ref. verbreitete Gerücht, es wären so auch das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen. — Im Herzogthum Gotha ist großer Jubel, da man die neue Einkommensteuer, welche eine so große Aufregung im Lande verursachte, aber doch das gehegte Ergebniß nicht herbeiführte, indem gerade die Vermögenden sich nicht in die Karte sehen ließen, los zu werden hofft. — Im Herzogthum Meiningen sind nun die Wahlen ganz beendigt und auch fast ganz auf die früheren Deputirten gefallen. M AbonnementSpreiS für dieses Blatt, auch bei Beziehung durch die Post, 1 Thlr. 6 Ngr. — Die JnsertionSgebühren Mn mit 1 Ngr. für die gespaltene CorpuS-Zeile berechnet, größere Schrift nach Verhältniß des Raumes. — Königlich Sächsisches Appellationsgericht, von Mangold. Hannover. Der Zusammentritt der allgemeinen Stän- deversammlunq ist, laut erschienener Verordnung, auf den 8. Novbr. ausgeschrieben. Also auch hier nächstens Landtag. Das König!. Appellationsgcricht zu Zwickau wünscht in Bezug auf die vor Gerichten seines Bezirks wegen der zu Anfänge des Monats Ms Jahres zu Dresden und anderwärts vorgekommenen hochverräterischen und aufrührerischen Unternehmungen anhängigen Untersuchungen Wenigen bei denselben beteiligten Personen Kenntniß zu erlangen: lederen Theilnahme an jenen Unternehmungen sich darauf beschränkt, daß sic sich den Freischaarcnzügcn nach Dresden oder in Dresden im Aufständischen angcschlvssen haben, ohne jedoch dabei als Anstifter aufgetreten zu sein, oder an dem Kampfe gegen die Truppen per- !beil genommen zu haben; 1) die zwar in anderer Weise, als durch Anschließung an die Schaaren der Aufständischen, an den gedachten hochverräterischen und nmschm jUnternehmungen sich betheiligt haben, von denen jedoch nach Lage der Sache angenommen werden kann, daß sie lediglich Llckttung von Seiten Anderer oder durch die Gewalt der Umstände, nicht aber in Folge ihres Einverständnisses mit dem verbrecherischen udcr revolutionären Partei, zu strafbaren Handlungen fortgerissen worden sind, jedoch ebenfalls vorausgesetzt, daß sie an dem Kampfe g»- »kwaffncte Macht nicht Theil genommen haben, und das weder ihnen, noch den »ub 1 genannten Personen daneben noch ein anderes, m Aufstande im Zusammenhänge stehendes Verbrechen zur Last fällt. An die betreffenden Gerichtsbehörden ergehet demnach hierdurch Verordnung, hierüber nach Beendigung der einschlagenden Untersuchun- Uzwar, soweit dieß ohne Weiterungen thunlich, noch vor Vorlegung der Akten an die Verteidiger, unter Beifügung der ersteren, Anzeige m erstatten. Bekanntmachung. Zm Einvcrständissc mit der König!. Dairischen Negierung wird zu Erhebung der Uebergangsabgabe von, auf der sächsisch-baiersschen Milbahn aus Baiern nach Sachsen eingehenden übergangSsteucrpflichtiacn Waaren, beziehendlich zu Ausfertigung von Ucberganasscheinen j-uleichen Güter, auf dem Eiscnbahnhofe in Hof ein Königlich Sächsisches Ucbergangssteucramt errichtet und dasselbe zugleich mit der lit Verordnungen vom 8. October 1838 und vom 27. December 1841 (Ges.- und Vdg.-Blatt v. I. 1838, S. 419 u. v. I. 1841, S. «geschriebenen Bescheinigung des AuSgangeS des mit dem Ansprüche auf Rückvergütung der Steuer von dem aus Sachsen nach Baiern Men Branntwein beauftragt werden. s Auf Anordnung des Kvnigl. Finanzministeriums wird das gcwcrbtrcibcndc Publikum hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, Mlebcrgangssteueramt in Hof den ersten November d. I. in Wirksamkeit treten, von demselben Zeitpunkte an aber die bisher auf Wbofe in Plauen provisorisch bestandene UebergangSsteuerexpcdition aufhören wird. Dresden, den 12. Oktober 1849. Königlich Sächsische Zoll- und Steuer-Direktion. von Noftiz. Gottschald, S. GechSzigster Jahrgang. Verantwortliche Redaction: vr. G I Diack und Verlag von Moritz Wieprecht in Plauen.