Volltext Seite (XML)
592 eintreffen. Unser Militär wird in den nächsten Tagen aus SchlcSwig-Holftein ebenfalls zurückerwartct. Die Cholera ist bis jetzt in Dresden sehr gelind ausgetreten und hat eine jo geringe Ausbreitung erlangt, daß die Furcht vor derselben, welche anfänglich ziemlich allgemein war, sich sehr gemildert hat. Im Ganzen sind bis jetzt nicht über 35 Erkrankungs- salle vorgekommen, welche wirklich auf Rechnung der Cholera geschrieben werden können und auch bei diesen sind in den meisten Fallen nachweisbar vorhergegangcne Diätsehler und Erkältungen die Veranlassung der Erkrankung gewesen. Von einer weitern Verbreitung dieser Krankheit hört man nichts.— Die Wahlen zu dem neuen Landtag fangen an, die Gemüther zu beschäftigen, und wie wir hören, will die radikale Partei wieder Alles aufbiekcn, ihre Glaubensgenossen durchzusetzen. Insbesondere scheint man es darauf abgesehen zu haben, die neuen Wahlen auf solche Männer zu lenken, welche wegen ihrer Betheiligung an den Maiereignissen entweder in Unter suchung befangen und verhaftet, oder als Flüchtlinge steck brieflich verfolgt und von ihren Aemtern suspendirt worden sind. Eine Aufforderung dazu findet sich in Nr. 183 der Dresdner Zeitung, welche in der Lpz. Ztg. eine gründliche Würdigung und Beleuchtung gefunden har. Daselbst heißt es nämlich: Was die Aufforderung, die flüchtigen radicalen Führer der frühem Volksvertretung zu wählen, überhaupt anlangt, so muß es. freilich lediglich dem gesunden Sinne des Volks überlassen bleiben, inwiefern es an gemessen erscheint, Leute mit dem Vertrauensamte eines Volksvertreters zu bekleiden, welche, nachdem sie durch Enlsallung der Fahne des Auf ruhrs gegen die zu Recht bestehende Regierungsgewalt ihr Vaterland an den Abgrund des Verderbens gebracht, zu seig, die Verantwortung ihrer schweren Verschuldung selbst zu übernehmen, die Flucht ergriffen und in den deutschen Bru derländern, Rheinpfalz und Baden, das gräßliche Spiel von Dresden wiederholt haben. Man muß es der selbstständigen unbefangenen Beurtheilung des Volks überlassen, was cs von Männern zu erwarten hat, welche kein Bedenken trugen, in den Maitagen die Häuser ihrer Mitbürger in Brand stecken und ihre Wohnungen verwüsten zu lassen. Man muß es endlich der Erwägung des Volks überlassen, welche Bürgschaft für eine Rückkchr gesunder, wohlgeordne ter Zustände diejenigen zu bieten im Stande sind, deren Or gan ein Blatt bildet, welches sich nicht scheute, beim Beginne des Dresdner Aufruhrs frohlockend in die Worte auszubrechen: „Endlich beginnt man den abgeschmackten gesetz lichen Boden zu verlassen", welches auch jetzt noch nicht müde wird, der Wiederbefestigung der gesetzlichen Ord nung auf jede Weise entgegen zu wirken. Wenn aber außerdem die Wähler in jenem Artikel auf gefordert werden, ihre Stimmen hauptsächlich auf solche Per sonen zu vereinigen, welche nach h. 6a. des provisorischen Gesetzes, die Wahlen der Landtagsabgeordneten betreffend, vom 15. Novbr. 1848, geradezu sür wahlunfähig erklärt werden, so ist es Pflicht, die Wähler in Zeiten hierauf auf merksam zu machen, damit sie sich nicht blind vertrauend der Stimme jener falschen Freunde, welche ihr Vertrauen nur zu oft schon gemißbraucht haben, sich selbst vielleicht ganz un bewußt zu Ungesetzlichkeiten verleiten lassen und einer Cassa tion ihrer Wahl aussetzen. Falsch nämlich ist es,' wenn es X in jenem Artikel heißt: „Gewählt kann Jeder werden, mag er auch der gemeinste Verbrecher sein oder sich eines politi- scheu Dergrhens, und sei eß Hochverrat!)-, schuIfWr ha macht haben, mag er noch in Untersuchyog oder schon Mnntn theilt sein, mag er seines Amtes entsetzt oder nur einstweilen suspepdirt sein, mag er ein removirter oder suSpendirlMAtge vocat sein, mag er als Flüchtling im Auslande lcbiMn Ei mit Steckbriefen verfolgt werden —- er kann, er daMeußtl wählt werden, denn nach h. 6a. des Wahlgesetzes sinMnficn wahlunsähig: „welchen einer der tz. 5 gedachtenM lass schließungsgründe enlgegensteht." Als AusschließuiigsMer 8 aber sind nach h. 5ä. und o. ausdrücklich E n tsetzunM Her Suspension von össe ntlichen A cmtern, RemMwirl und Suspension von der Advocatur, endlich Munde urtbeilung wegen solcher Verbrechen, düMeMi allgemeinen Begriffen für entehrend zu Mrs z> sind, bezeichnet. Daß zu diesen Verbrechen der HMellunc rath, überhaupt alle Verbrechen gehören, auf welche Me als Criminalgesetzbuche Zuchthausstrafe gesetzt ist, darübuMßgeh wohl Niemand zweifelhaft sein, der sich erinnert, dMein L Art. 3 des Criminalgesetzbuches wirklich erlittene ZuchMcucn strafe als nolhwendige Folge den Verlust aller pM wen schen Ehrenrechte nach sich zieht. Auf eine TäuMl un des Volkes berechnet ist es aber ferner, wenn MännMndE Tzschirner, Heubner lc. als wählbar empfohlen werbcMrcußl sie bekanntlich längst von ihren öffentlichen AemtcrnMuf bei ziehentlich von der Advocatur, suspendirt sind. Falsch M laß I ist es, wenn das Volk glauben gemacht wird, es stchcMngeleg nichtsdestoweniger die Wahlen auf solche Männer fallMicht < Entscheidung über ihre Zulassung der Kammer zu, für Milwir sie gewählt worden. Denn in h. 38 des WahlgesetzeMnur l es ausdrücklich: „Der Wahlcommissar hat auch die cM. — lichc Bescheinigung über bas Vorhandensein der grsMiche 1 Eigenschaften des ernannten Abgeordneten zu ermittelnN auf sitzt der Erwählte diese Eigenschaften nicht, so hat ihMung Cvmmissar dieses zü eröffnen und seine Erklärung MOestel zu vernehmen." Und dieser Bestimmung wird in h. Mcherrei zugefügl: „Wenn der Cvmmissar die .... ErklärM an ei Belheiligten nach den klaren Worten des Gesetzes ungMairisch findet, .... Hal der Co.nmissar die Vornahme einer Mikl, de Wahl im Bezirke anzuvrdnen." Nur „Zweifel üMringer Wählbarkeit eines zum Abgeordneten Ernannten cnlsMWenr — nach §. 44 — die betreffende Kammer." Daß aMn ur Fällen, wo das Gesetz so unbedingt Anwendung leidetMichs l bei Tzschirner, Heubner, Hensel rc., von „Zweifeln üMn B' Wählbarkeit" nicht im Entferntesten die Rede sein kann, Ms Int Jedermann einleuchtend sein. Sollten solche PersoMlscheid wählt werden, so wurde der Wahlcommissar, falls siMm Re selbst den Mangel ihrer Wählbarkeit zugestehcn, deMorschlö ohne Weiteres auszusprechen und eine zweite Wahl Murrers anstalten haben. Der Kammer, für welche sie gewählMchweri den, stände in keinem Falle eine Entscheidung zu, da Mchweri fel" über ihre Wählbarkeit nach den klaren WorüMem j Gesetzes nicht vorliegen. Die Beziehung des ArtikeMsche F Böttcher und Erbe, welche, obgleich steckbrieflich verfoM sei, Abgeordneten für Dresden und beziehentlich für FrM, deuti gewählt und als solche unter Aufhebung der wider Mch vor lasscncn Steckbriefe anerkannt wurden, ist hierbei völWtamme unrechten Orte, da Beide nicht von der Advocatur susMnft ül oder rcmovirt oder wegen der «hnen zur Last gelegtkiMh rgxs brechen verurtheilt, Erbe aber überdies von keiner?. sW. über schen Behörde steckbrieflich verfolgt worden war. Wrängt