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igt zur Wahl ohne Rücksicht auf Heimaths-Berechtigung Mr des Wohnsitzes. In den Staaten, wo Landwehr .tritt für diese dahin eine Ausnahme ein, daß Land- flichtige, welche sich zur Zeit der Wahlen unter den ii befinden, an dem ^)rte ihres Aufenthaltes für ihren uhsbezirk wählen. Die näheren Anordnungen zur Aus- iz dieser Bestimmungen bleiben den Regierungen der stMen überlassen. — h. 14. Die Wähler werden be- der Wahl der Wahlmanner in drei Abtheilungen ge- Zcde Abtheilung wählt ein Drittheil der zu wählen- Mmänner. — h. 15. Die Bildungen der Abtheilungen nach Maßgabe der von den Wählern zu entrichtenden »Staats-Steuern i^nd zwar in der Art, daß auf jede jlung ein Drittheil der Gesammtsumme der Steuerbe- aller Wähler fällt. Diese Gesammtsumme wird be- I:gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Bezirk -bildet oder in mehrere Bezirke getheilt ist; b) be- nsk, falls der Bezirk aus mehreren Gemeinden zusam- sitzl ist. Den Negierungen der Einzelstaaten bleibt es fftn, für diejenigen Gemeinden oder Bezirke, in welchen M nicht alle landübligen directen Steuer» zur Hebung m, der ausfallenden Steuer, behufs Feststellung der mchtigung und der Abtheilung, eine andere zu substi- — h. 16. Die erste Abtheilung besteht aus denjeni- Mcrn, auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum ie eines Drittheils der Gesammtsteuer fallen. Die Abtheilung besteht aus denjenigen Wählern, auf welche Gnicorigen Steuerbeträge bis zur Grenze des zweiten «tils fallen. Die dritte Abtheilung endlich besteht aus ü niedrigsten besteuerten Wählern, auf welche das letzte «I fällt. — h. 17. In jedem Bezirke ist ein Ver- i der stimmberechtigten Wähler (Wählerliste) mit An is Cteuerbetrages bei den einzelnen Namen aufzustellen. Um sind spätestens 4 Wochen vor dem zur Wahl be- «n Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen und Dies Ä bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Listen mm 8 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung bei Orde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzu- ü und innerhalb der nächsten 14 Tage zu erledigen, t die Listen geschlossen werdest. Nur Diejenigen sind Teilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen auf- mn sind. — h. 18. Aus den Wählerlisten ist für jede Ge- ! oder Bezirk (h. 15) eine Abtheilungsliste anzufertigen, deren Berichtigung die Vorschriften des vorhergehenden raphm Platz greifen. — h. 19. Bei der Wahlhand- md Gemeinde-Mitglieder zuzuziehen, welche kein Staats- Eemeinde-Amt bekleiden. — h. 20. Die Wahlen er- abtheilungsweise durch offene Stimmgebung zu Pro pach absoluter Mehrheit. — §. 21. Ergiebt sich bei Km Anstimmung keine absolute Stimmenmehrheit, so die engere Wahl statt. — tz. 22. Die gewählten imner treten zur Wahl des Abgeordneten zusammen. N. Die Wahlmänner wählen durch offene Stimm- z zu Protokoll nach absoluter Mehrheit. Ergiebt sich r ersten Abstimmung eine solche nicht, so findet die Wahl statt. Der Tag der Wahlen wird für das M Reich ein und derselbe sein. Die Wahlen, welche erforderlich werden, sind von den Negierungen der Kmen auszuschreiben. — h. 24. Die Wahlkreise und Vke, die Wahldirectoren und das Wahlverfahren, in- dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, werden von den Regierungen der Einzelstaaten bestimmt. MannichfaltigeS. Die jetzigen Einquartierungen und das DrdonnanzgeseH. Der dermalige Grand unserer Truppen auf dem Kriegsfuße, die immer wechselnde Detaschirung derselben und der im Lande befindlichen königl. preuß. Truppen, der öftere Wechsel der Quartierorte und da« häufige plötzliche Verlassen derselben, haben darüber, ob für die Leistungen an diese Truppen, für das Verfahren bei Vertheilung derselben, für den Maßstab der zu gewährenden Vergütungen für selbige, die Be stimmungen des den ersten Theil der Ordonnanz betreffenden Gesetze» vom 7. December 1837 überhaupt noch maßgebend sein können und sollen, mannichfache Zweifel veranlaßt und Anfragen hervorgerufen, weil dieses Gesetz nach tz. 1 (Seite 142 der Gesetzsammlung) bloS die Militärleistungeo in Friedenszeiten regulirt. Es ist aber in h. 76 für eintretende besondere Fälle und Um stände der Staatsregierung vorbehalten worden, die erforderlichen außergewöhnlichen Anordnungen zu treffen und dies jetzt von dem königl. Kriegsministcrium geschehen. Hiernach soll auch während der dermaiigen außerordentlichen Verhältnisse die eigentliche Kriegsver pflegung noch nicht einlreten, sondern das erwähnte Ordonnanzgesetz noch fernerhin im Allgemeinen die Norm bieten. Mik dem ganzen Inhalte dieses Gesetzes und der Ausführungs verordnung Sette 171 vollkommen vertraut und mit dem Mechanismus desselben soweit bekannt zu sein, um sofort diejenigen einzelnen Be stimmungen, welche unter den gegenwärtigen Umständen nicht aus reichend sind, oder nicht allemal Anwendung leiden, auffinden zu können, ist nicht von jedem Verwaltungöbeamten, weniger noch von dem größern (nicht juristischen) Publikum zu verlangen. Daher wird es nicht unzweckmäßig sein, auf die jetzt nicht ausreichenden oder nicht ausführbaren Bestimmungen aufmerksam zu machen. Zuvörderst ist zu bemerken, daß die Verquartierung und Ver pflegung der königl. preuß. Truppen ganz nach den Vorschriften des angezogenen Gesetzes und mithin den sächs. Truppen gleich erfolgt und nur noch angeordnet ist, daß Ersteren auf deren Erfordern auch Getränke gegen Berechnung und später eintretende Vergütung derselben zu verabreichen sind. Für die Militärleistungen der eigentlichen Garnisonortc, sowie bei Marschquartiercrn auf einen oder zwei Tage tritt gar keine Aenderung ein. In Canlonnementsquartieren aber sind ordonnanzmäßig dem Militär blos das Unterkommen, die erforderlichen Localien und die Exerzierplätze zu verschaffen; die Brod- und Mundverpflegung, in- gleichen Fourage, dagegen nach 8- 68 nur am Tage des Eintreffens in den Quartieren und den folgenden Tag. Die ganze übrige Zeit wird letztere von Seiten der Militärverwaltungen selbst durch freien Ankauf der Fourage, und abzuschließende Lieferungscontracte, besorgt. Dies ist jetzt bei den sächs. Truppen nicht allemal, bei den königl. preuß. Truppen gar nicht anwendbar. Die Dauer der Aufstellung der einzelnen DetaschementS läßt sich vorher gar nicht bestimmen, eS ist also unmöglich, die erforderlichen Ankäufe selbst zu effectuiren oder die Lieferung, z. B. von Brod, sofort contractlich erlangen zu können. Daher ist Anordnung getroffen, daß allerlei Bedürfnisse auf Ver langen ordonnanzmäßig geliefert werden. Eine zweite, jetzt nicht allenthalben ausführbare Bestimmung ist die in der Ausführungsverordnung (h. 16, 18 u. 23) gegebene, daß die Vergütungen für alle entnommenen Militärleistungen von den Commandanten der einzelnen Lruppenabthcilungen allemal bei deren Abmarsche sofort geleistet werden sollen. Theils kann bei den ver schieden vorkommcnden Abtheilungen der einzelnen Regimenter und Bataillone den Führern der DetaschementS nicht immer Berechnungs geld mit gegeben werden, theilS erfolgt der Abmarsch zuweilen so plötzlich, ' daß nicht einmal Zeit bleibt, die speciellen Berechnungen zu fertigen. Es ist daher Anordnung ergangen, daß von Seiten des Militärs über allevon denselben erhobene Leistungen Naturalquittungen ertheilt, diese aber von den Gemeinden zum Behufe der später erfolgenden Ver gütung eingescndct werden, unv zwar: die Quittungen von den königl. preuß. Truppen an die Bezirks« amtöhauptmannschaft und die Quittungen von sächs. Truppen an die Militärverwaltungen der einzelnen Abtheilungen. Außerdem ist auch häufig die Bestimmung des OrdonnanzgesetzeS faktisch und nothwendigerweise suspendirl, daß die Vertheilung der Truppen auf die einzelnen Orte durch die Kreisdirectionen und Amt«» hauptmannschaften erfolgen soll. (Dr. Journ )