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436 das Heer- und Seewesen erforderlichen Modivicationen dieser Bestimmungen werden besonder» Gesetzen Vorbehalten. — ß. 137. Die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung sind abgeschafft.— tz. 138. Die Wohnung ist unverletzlich. Eine Haussuchung ist nur zu lässig: 1) in Kraft eines richterlichen, mit Gründen ver sehenen Befehls, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt wer den soll, 2) im Falle der Verfolgung auf frischer That, durch den gesetzlich berechtigten Beamten, 3) in den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmsweise bestimmten Beamten auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet. Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zuziehung von Hausgenossen erfolgen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist kein Hinderniß der Verhaftung eines gerichtlich Verfolg ten. — §. 139. Die Beschlagnahme von Briefen und Pa pieren darf, außer bei einer Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls vorgenommen werden, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll. — tz. 140. Das Briefgeheimniß ist gewährleistet. Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen. Artikel IV. tz. 141. Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Die Censur darf nicht eingeführt werden. Ein Preßgesetz zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und der Rechte Dritter wird vom Reiche erlassen werden. Ueber Preßvergehen, welche von Amtswegen verfolgt werden, wird durch Schwurgerichte geurtheilt. Artikels tz. 142. Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Ge- > Wissensfreiheit. — tz. 143. Jeder Deutsche ist unbeschränkt I in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Uebung seiner Religion. Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen. — §. 144. Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflich ten darf dasselbe keinen Abbruch thun. — tz. 145. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre EultuS-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. Es besteht fernerhin keine Staatskirche. Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat be darf es nicht. — §. 146. Niemand soll von Staatswegen zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden. — §. 147. Die Formel des Eides soll künftig lau ten: „So wahr mir Gott helfe." — h. 148. Die bürger liche Gültigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Eivil-Actes abhängig, die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehung des Eivil-Actes stattfinden. Die Religions- Perschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehinderniß. — h. 149. Die Standesbücher werden von den bürgerlichen Behörden geführt. Artikel VI. tz. 150. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. — ihm ernannte Behörden aus schulen an. — tz. 155. Unbemittelten soll in allen 8. 151. Das Unterrichts- und Erziehunqswesen steht der Ober-Aufsicht deS StaateS; er übt sie durch eiqn h. 152. Unterrichts Erziehungs-Anstalten zu gründen, zu leiten und ans Unterricht zu ertheilen, steht jedem Deutschen frei, nn seine Befähigung der betreffenden Staats-Behörden wiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keinn schränkung. — h. 153. Für die Bildung der deutsche gend soll durch öffentliche Schulen überall genügend - werden. Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre 1 oder Pflegebefohlenen nicht ebne den Unterricht lassen, n für die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist. — tz, Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der StaatSt Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter BetheiliW Gemeinden aus der Zahl der Geprüften die Lehrer dn Sachsen. In Chemnitz ist die Communalgarde ar worden, weil sie in den unruhigen Tagen des Mais diejenige Haltung bewiesen, welche dem hochwichtigen des Instituts entsprochen hat. Dagegen soll bis auf teres eine freiwillige Schutzwehr errichtet werden. Der tritt in dieselbe ist von der Genehmigung einer beso Commission abhängig. Durch diese Einrichtung glaubt eher Ruhe und Ordnung aufrecht halten zu können, das Stadtverordnetencollegium in Zwickau aufgelöst mehrere besoldete Rathsmitglieder ihrer Stellen enthoben den sind, haben , wir bereits gemeldet. Die Gründe Maßregeln liegen darin, daß Rath und Stadtvero von Zwickau die deutsch« Reichsverfassung als in 3 schulen und niederen Gewerbeschulen freier Unterricht e werden. — h. 156. Es steht einem Jeden frei, sein« ruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wi wo er will. Artikel VII. h. 157. Jeder Deutsche hat das Recht, sich mit j und Beschwerden schriftlich an die Behörden, an die j Vertretungen und an den Reichstag zu wenden. Dieses kann sowohl von Einzelnen als von Corporationen i übt werden, beim Heer und der Kriegsflotte jedoch« der Weise, wie es die Disciplinar-Vorschriften bestimm tz. 158. Eine vorgängige Genehmigung der Behörden ist nothwendig, um öffentliche Beamte wegen ihrer am Handlungen gerichtlich zu verfolgen. Artikel VIN. h. 159. Die Deutschen haben das Recht, sich st und ohne Waffen zu versammeln, einer besonderen Sri, dazu bedarf es nicht. Volks-Versammlungen unter Himmel können bei dringender Gefahr für die össt Ordnung und Sicherheit verboten werden. — h. lR Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses soll durch keine vorbeugende Maßregel beschränkt n Die Ausübung der in diesem Paragraphen und im § festgestellten Reckte soll zur Wahrung der öffentlichen E heit durch das Gesetz geregelt werden. — h. 161. 1 den h§. 159 und 160 enthaltenen Bestimmungen find das Heer und die Kriegsflotte Anwendung, insoweit d litärischen Disciplinar-Vorschriften nicht entgegenstehti (Beschluß folgt.)