Volltext Seite (XML)
Abschnitt V. Da- Reichsgericht. Artikel I. 123. Die dem Reiche zustehende Gerichtsbarkeit wird tin Reichsgericht ausgeübt. — tz. 124. Zur Zuständig es Reichsgericht gehören: a) Klagen eines Einzelstaates die Reichsgewalt wegen Verletzung der Reichsversassung Erlassung von Reichsgesetzen und durch Maßregeln der zrtgiypng, so wie Klagen der Reichsgewalt gegen einen Istaat wegen Verletzung derReichsverfassung. b) Streitig- zwischen dem Staatenhause und dem Volksause unter nd zwischen jedem von ihnen und der Reichsregierung, die Auslegung der Reichsverfassung betreffen, wenn reitenden Theile sich vereinigen, die Entscheidung des Gerichts einzuholen, e) Politische und privatrechtliche ligkeiten aller Art zwischen den einzelnen deutschen Staaten, imligkeiten über Thronfolge, Regierungsfähigkeit und sschast in den Einzelstaaten, e) Streitigkeiten zwischen igierung eines Einzelstaates und dessen Volksvertretung die Gültigkeit oder Auslegung der Landesverfassung, agm der Angehörigen eines Einzelstaates gegen die ivng desselben, wegen Aufhebung oder verfassungs- Veränderung der Landesverfassung. Klagen der An- gen eines Einzelstaates gegen die Regierung wegen yung der Landesverfassung können bei dem Reichs- l nur angebracht werden, wenn die in der Landesver- g gegebenen Mittel der Abhülfe nicht zur Anwendung jt werden können. K) Klagen deutscher Staatsbürger Verletzung der durch die Reichsverfassung ihnen ge rn Rechte. Die näheren Bestimmungen über den Um- dicses Klagerechts und die Art und Weise, dasselbe d zu machen, bleiben der Reichsgesetzgebung Vorbehalten, schwerden wegen verweigerter oder gehemmter Rechtspflege, tie landesgesetzlichen Mittel der Abhülfe erschöpft sind, lafgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die Reichs- n, insofern sie deren ministerielle Verantwortlichkeit be- i, k) Strafgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die stcr der Einzelstaaten, insofern sie deren ministerielle Ver- Mchkeit betreffen und die Gerichte der Einzelstaateu nicht kompetent sind. I) Strafgerichtsbarkeit in den > des Hoch« und Landesverraths gegen das Reich. Ob andere Verbrechen gegen das Reich der Strafgerichts- l des Reichsgerichts zu überweisen sind, wird späteren -gesehen Vorbehalten, w) Klagen gegen den Reichssiscus, in gemeinrechtlicher Gerichtsstand nicht begründet sein ») Klagen gegen deutsche Staaten, wenn die Ver- ung, dem Ansprüche Genüge zu leisten, zwischen mehreren m zweifelhaft oder bestritten ist, so wie wenn die ge- hafmche Verpflichtung gegen mehrere Staaten in einer gellend gemacht wird. — h. 125. Ueber die Frage, n Kall zur Entscheidung des Reichsgerichts geeignet sei, lt einzig und allein das Reichsgericht selbst. — h. 126. die Einsetzung und Organisation des Reichsgerichts, das Verfahren und die Vollziehung der reichsgerichtlichen Münzen und Verfügungen wird ein besonderes Gesetz n. Diesem Gesetze wird auch die Bestimmung, ob und >chen Fällen bei dem Reichsgerichte die Urtheilsfällung Geschworene erfolgen soll, Vorbehalten. Eben so bleibt fallen: ob und wie weit dieses Gesetz als organisches ssungsgcsetz zu betrachten ist. — h. 127. Der Reichs gesetzgebung bleibt es Vorbehalten, AdmiralitätS- und Gee- Gerichte zu errichten, so wie Bestimmungen über die Gerichts barkeit der Gesandten und Consuln des Reichs zu treffen. Abschnitt VI. Die Grundrechte deS deutschen Volks. h. 128. Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewährleistet sein. Sie dienen den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten zur Norm und werden ihre An wendung auf deren besondere Verhältnisse in den Gesetz gebungen dieser Staaten finden. Artikel I. h. 129. Das deutsche Volk besteht aus den Angehörigen der Staaten, welche das deutsche Reich bilden. — h. 130. Jeder Deutsche hat das deutsche Reichsbürgerrecht. Die ihm kraft dessen zustehenden Rechte kann er in jedem deutschen Lande ausüben. Ueber das Recht, zur deutschen Reichsver sammlung zu wählen, verfügt das Reichswahlgesetz. — tz. 131. Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichs gebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, Liegen schaften jeder Art zu erwerben und darüber zu verfügen, jeden Nahrungszweig zu betreiben, das Gemeindebürgerrecht zu gewinnen. Die Bedingungen für den Aufenthalt und die Wohnberechtigung in den Einzelstaaten werden durch ein allgemeines Heimalhsgesetz, jene für den Gewerbetrieb durch eine allgemeine Gewerbe-Ordnung von der Reichsgewalt fest gesetzt. — tz. 132. Kein deutscher Staat darf zwischen seinen Angehörigen und anderen Deutschen einen Unterschied im bürgerlichen, peinlichen und Proceß-Rechte machen, welcher die letzteren als Ausländer zurücksetzt. — tz. 133. Die Strafe des bürgerlichen Todes soll nicht stattsinden, und da, wo sie bereits ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen aufhören, so weit nicht hierdurch erworbene Privatrechte verletzt werden. — ß. 134. Die Auswandcrungsfreiheit ist von Staats wegen nicht beschränkt; Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden. Die Auswanderungs-Angelegenheit steht unter dem Schutze und der Fürsorge des Reiches. Artikel H. h. 135. Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stände. Alle Standesvorrechte sind abgeschafft. Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. Die öffentlichen Aemter sind für alle Befähigten gleich zugänglich. Die Wehrpflicht ist für Alle gleich; Stellvertretung bei derselben findet nicht statt. Das Nähere hierüber wird durch das Wehrgesetz bestimmt. Artikel I». h. 136. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer That, nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls. Dieser Befehl muß im Augenblicke der Verhaftung oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Verhafteten zugestellt werden. Die Polizei-Behörde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgenden Tages entweder frel- laffen, oder der zuständigen Behörde übergeben. Jeder An geschuldigte soll gegen Stellung einer vom Gericht zu bestim menden Caution oder Bürgschaft der Haft entlassen werden, sofern nicht dringende Anzeigen eines schweren peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen. Im Falle einer wi derrechtlich verfügten oder verlängerten Gefangenschaft ist der Schuldige und nöthigenfalls der Staat dem Verletzten zur Genugthuung und Entschädigung verpflichtet. Die für