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4S4 gezogen werden. Artikel IX. h. 105. Die Auflösung des Volkshauses hat die gleichzeitige Vertagung des Staatenhauses bis zur Wie- derderufung des Reichstages zur Folge. Die Sitzungsperio den beider Häufet sind dieselben. — ß. 106. Das Ende der Sitzungsperiode des Reichstages wird vom Reichsober-! von der angeordneten Maßregel sofort Kenntniß zu g! h. 117. Jedes Haus ist befugt, für die Dauer seiner«! Periode die Aufhebung derjenigen Verhaftungen zu > kann der Reichstag zu außerordentlichen Sitzungen jederzeit vom Reichsoberhaupt einberufen werden. — tz. 103. Die ordentlichen Sitzungs-Perioden der Landtage in den Einzel staaten sollen mit denen des Reichstages in der Regel nicht zusammenfallen. Das Nähere bleibt einem Reichsgesetz Vor behalten. — h. 104. Das Bolkshaus kann durch das Reichsoberhaupt aufgelöst werden. In dem Falle der Auf lösung ist der Reichstag binnen 3 Monaten wieder zu ver- . sammeln. — mit Hähern Abgaben belegt werden soll. 4) Wenn Landes festungen zü Relchsfestungen erklärt werden sollen. 5) Wenn Handels-, Schifffahrts - und Auslieferungsverträge mit dem Auslande geschloffen werden, sowie überhaupt völkerrechtliche Verträge, insofern sie das Reich belasten. 6) Wenn nicht zum Reich gehörige Länder oder Landestheile dem deutschen Zollgebiete angeschloffen oder einzelne Orte oder Gebietstheile von der Zolllinie ausgeschlossen werden sollen. 7) Wenn deutsche Landestheile abgetreten, oder wenn nichtdeutsche Ge biete dem Reiche einverleibt, oder auf andere Weise mit dem selben verbunden werden sollen. §. 101. Bei Feststellung des Reichshaushaltes treten folgende Bestimmungen ein: 1) Alle die Finanzen betreffenden Vorlagen der Reichsregierung gelangen zunächst an das Volkshaus und sodann an das Staatenhaus. 2) Bewilligungen von Ausgaben dürfen nur auf Antrag der Reichsregierung und bis zum Belauf dieses Antrages erfolgen. Jede Bewilligung gilt nur für den be sonderen Zweck, für welchen sie bestimmt worden. Die Ver wendung darf nur innerhalb der Grenze der Bewilligung erfolgen. 3) Die Dauer der Finanzperiode und Budgetbe- willigung ist drei Jahre. Das Budget über die regelmäßi gen Ausgaben des Reichs und über den Reservefonds, sowie über die für Beides erforderlichen Deckungsmittel, wird auf dem ersten Reichstage durch Reichstagsbeschlüffe festgestcllt. Eine Erhöhung dieses Budgets auf späteren Reichstagen er fordert gleichfalls einen Reichstagsbeschluß. 5) Dieses ordent liche Budget wird auf jedem Reichstage zuerst dem Volkshause vorgelegt und von diesem in seinen einzelnen Ansätzen nach den Erläuterungen und Belegen, welche die Reichsregierung vorzulegen hat, geprüft und ganz oder theilweise bewilligt, oder verworfen. 6) Nach erfolgter Prüfung und Bewilli gung durch das Volkshaus wird das Budget an das Staa, tenhaus zur Berathung und Beschlußnahme abgegeben. Wenn dieser Beschluß nicht mit dem des Volkshauseß übereinstimmt, so geht das Budget zu fernerer Verhandluug an das Volts haus zurück. Ein endgültiger Beschluß kann nur durch die hängt gewesen, oder nach dieser bis zu Eröffnung der Z verhängtwordenist. — h. 118. Kein Mitglied des R darf von Staatswegen zu irgend einer Zeit wegen s stimmung oder wegen der in Ausübung seines Bl thanen Aeußerungen gerichtlich oder disciplinarisch oder sonst außerhalb der Versammlung zur Veranl Verwendung der Reichsgelder wird dem Reichstage, und zwar zuerst dem Volkshause, zu Prüfung und zum Abschluß vorgelegt. Artikel VI. tz. 102. Der Reichstag versammelt sich jedes Jahr am Sitze der Reichsregierung. Die Zeit der Zusammenkunft wirb vom Reichsoberhaupt bei der Einberufung angegeben, in sofern nicht ein Reichsgesetz dieselbe festsetzt. Außerdem Haupt bestimmt. — tz. 107. Ei« Vertagung des z tages oder eines der beiden Häuser durch das Reichsob« bedarf, wenn sie nach Eröffnung der Sitzung auf längen Tage ausgesprochen werden soll, der Zustimmung des R« ges oder des betreffenden Hauses. Auch der Reichstag sowie jedes der beiden Häuser, kann sich auf 14 Tage vn Artikel VII. tz. 108. Jedes der beiden Häuser wählt seinen Präfil seine Vice-Präsidenten und ferne Schriftführer. — Die Sitzungen beider Häuser sind öffentlich. Die Ges Ordnung eines jeden Hauses bestimmt, unter wrlchn dingungen vertrauliche Sitzungen stattfinden können. - 110. Jedes Haus prüft die Vollmachten seiner Ms und entscheidet über die Zulassung derselben. — tz. Jedes Mitglied leistet bei seinem Eintritt den Eid: schwöre, die deutsche Reichsverfassung getreulich zu beo! und aufrecht zu erhalten, so wahr mir Gott helfe". 112. Jedes Haus hat das Recht, seine Mitglieder weg würdigen Verhaltens zu bestrafen und äußersten Falls schließen. Das Nähere bestimmt die Gefchäftsorvnun Hauses. Eine Ausschließung^ kann nur dann ausges werden, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der S sich dafür entscheidet. — tz. 113. Weder Ueberbrim Bittschriften noch überhaupt Deputationen sollen! Häusern zugelaffen werden. — h. 114. Es soll eine all Geschäftsordnung unter Zustimmung beider Häuser werden. Die Anwendung dieser Geschäftsordnung imEi bleibt den Beschlüssen jedes Hauses Vorbehalten. Artikel VIII. tz. 115. Ein Mitglied des Reichstags darf wähv Dauer der Sitzungs-Periode ohne Zustimmung des l zu welchem es gehört, wegen strafrechtlicher Anschuß weder verhaftet noch in Untersuchung gezogen werb« alleiniger Ausnahme der Ergreifung auf frischer H h. 116. In diesem letzteren Falle ist dem betreffend» tz. 119. Die Reichsminister und die von ih zeichneten Eommissarien haben das Recht, den Verhau beider Häuser des Reichstags beizuwohnen und jeder denselben gehört zu werden, h. 120. Die Reiche haben die Verpflichtung, auf Verlangen jedes der des Reichstags in demselben zu erscheinen und Aus! ertbeilen oder den Grund anzugeben, weshalb diesel ertheilt werden könne, h. 121. Die Reichsminister nicht Mitglieder deS Staatenhauses sein. h. 122. ein Mitglied des Bolkshauses im Reichsdienst ein A eine Beförderung annimmt, so muß es sich eine Wahl unterwerfen; es behält seinen Sitz im Hause, neue Wahl stattgesunden hat. > Uebereinstimmung beider Häuser zu Stande kommen. 7) Alle außerordentlichen Ausgaben und deren Deckungsmittel, zl bedürfen, gleich der Erhöhung des ordentlichen Budgets, j welche über ein Mitglied desselben zur Zeit seiner eines Reichstagsbeschlusses. 8) Die Nachweisung über die