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«8 Ju«L IS4» rstag. ßoigtlän-ischer Anzeiger. Techsrigftee ^ahr»a«g Verantwortliche Redaction: Vr. O A v--ck «ad »««lag von Moritz Wieprecht t» Plauen. für dieses Blatt, auch bei Beziehung durch die Post, 1 Thlr. 6 Ngr. — Die JnsertionSgebühren größere Schrift nach Verhältmß des Raumes. - »urf der Verfassung deS deutschen Reichs, s cs o r l s e tz u n g.) Abschnitt IV. Der Reichstag. Artikel I. 83. Der Reichstag besteht auS zwei Häusern, dem Mus und dem Volkshaus. Artikel II. kt. Das Staatenhaus wird gebildet auS den Vertre- r deutschen Staaten. — tz. 85. So lange die deutsch- Men Lande an dem Bundesstaate nicht Theil neh- ertheilt sich die Zahl der Mitglieder des Staatenhauses Izendem Verhältniß: Preußen 40 Mitglieder, Baiern chsen 12, Hannover 12, Würtemberg 12, Baden 10, m 7, Großherzogthum Hessen 7, Holstein 6, Meck- 'Schwerin 4, Luxemburg-Limburg 3, Nassau 4, lhweig2, Oldenburg 2, Sachsen-Weimar 2, Sachsen- Gotha 1 Mitglied, Sachsen-Meiningen-Hildburghau- Eachsen-Altenburg 1, Mecklenburg-Strelitz 1, Anhalt- l, Anhalt-Bernburg 1, Anhalt-Eölhen 1, Schwarz- rondershausen 1, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Hohen- htchingen 1, Lichtenstein 1, Hohenzollern-Sigmaringen deck 1, Reuß ältere Linie 1, Reuß jüngere Linie 1, iburg-Lippe 1, Lippe-Detmold 1, Hessen-Homburg 1, irg 1, Lübeck 1, Frankfurt 1, Bremen 1 und Ham- zusammen 167 Mitglieder. — tz. 86. Die Muglie- Staatenhauses werden zur Hälfte durch die Regie- ob zur Hälfte durch Hie Volksvertretung der betref- ktaaten ernannt. Wo zwei Kammern bestehen, wird von jeder Kamyrer gewählt; bei ungleichen Hälf- ldie größere auf daS Volkshaus. — tz. 87. In den- btaaten, welche nur Ein Mitglied in das Staatenhaus schlägt die Regierung drei Candidaten vor, aus denen ivrrtretung mit absoluter Stimmenmehrheit wählt, sclbe Weise ist in denjenigen Staaten, welche eine e Zahl von Mitgliedern senden, in Betreff des letzten l zu verfahren. — tz. 88. Wenn mehrere deutsche zu einem Gatrzen verbunden werden, so entscheidet Gesetz über die dadurch etwa nothwendig werdende ung in der Zusammensetzung des Staatenhauses. — Mitglied deS Staatenhauses kann nur sein, wer 1) urger des StaateS ist, welcher ihn sendet, 2) das 30. Mückgelegt hat, 3) sich im vollen Genuß der P'" und staatsbürgerlichen Rechte befindet. — tz. 90. Die Mitglieder des Staaten Hauses werden auf sechs Jahre gewählt. Sie werden alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. Auf welche Weise nach den ersten drei Jahren das Ausscheid den der einen Hälfte stattsinden soll, wird durch ein ReichS- gcsetz bestimmt. Die Ausscheidenden sind stets wieder wähl bar. Wird nach Ablauf dieser drei Jahre und vor Vollendung der neuen Wahlen für das Staatenhaus ein außerordentlicher Reichstag berufen, so treten, so weit die neuen Wahlen noch nicht stattgefunden haben, die früheren Mitglieder ein. Artikel III. tz. 91. Das Volkshaus bestebt aus den Abgeordneten des deutschen Volkes. — tz. 92. Die Mitglieder des Volks hauses werden auf vier Jahre gewählt. Die Wahl geschieht den nach in dem Reichs-Wahlgesetze enthaltenen Vorschriften. Artikel IV. , tz. 93. Die Mitglieder des Reichstages beziehen aus der Reichscasse ein gleichmäßiges Tagegeld und Entschädigung für ihre Reisekosten. Das Nähere bestimmt ein Reichsgc- setz. — tz. 94. Die Mitglieder beider Häuser können durch Instruction nicht gebunden werden. — tz. 95. Niemand kann gleichzeitig Mitglied von beiden Häusern sein. Artikel V. tz. 96. Zu einem Beschluß eines jeden Hauses des Reichs tages ist die Theilnahme von wenigstens der Hälfte der ge setzlichen Anzahl seiner Mitglieder und die einfache Stim menmehrheit erforderlich. Im Falle der Stimmengleichheit wird ein Antrag als abgelehnt betrachtet. — tz. 97. DaS Recht des Gesetzvorschlags, der Beschwerde, der Adresse und der Erhebung von Thatsachen, sowie der Anklage der Mini ster steht jedem Hause zu. — tz. 98. Ein Reichsragsbeschluß kann nur, durch die Uebereinstimmung beider Häuser gültig zu Stande kommen. — tz. 99. Ein Reichsbefchluß kann nur durch die Uebereinstimmung beider Häuser einfersejts, so wie deS Reichsvorftandes und Fürsten-Collegium- andererseits, gültig zu Stande kommen. Ein Reichstagsbeschluß, welcher die Zustimmung der Reichsregierung nicht erlangt hat, darf in derselben Sitzungs-Periode nicht wiederholt werden. — tz. 100. Ein Reichstagsbeschluß ist in folgenden Fällen er forderlich: 1) Wenn es sich um die Erlassung, Aufhebung, Abänderung oder Auslegung von ReichSgesetzen handelt. 2) Wenn der Reichshauöhalt festgestellt wrrd, wenn Anleihen contrahirt werden, wenn daS Reich eine im Budget nicht vorgesehene Ausgabe übernimmt oder Matricularbeiträge oder Stellern erhebt. 3) Wenn fremde See- und Flußschifffahrt