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November 1818 (Gesetz- und Ver- --WaltcS S. 227) schreibt vor: „Im Sinne dieses Gesetzes ^ständig in Städten Bürger und Schutzverwandte, auf dem Angesessene und Hausgenossen und sämmtliche der Armee Ange li Bestimmung ist, zumal wenn ihre Entstehungsgeschichte ins ifaßt wird, an sich vollkommen klar. hnlwurf des Wahlgesetzes zu tz. 4 (LandtagS-Mittheilungcn von I. 8. S. 1216) hatte die Stimmbcrechtigung jedem männlichen izcn und selbstständigen Staatsbürger ertheilt, „und zwar inner- rjenigen Gemeinde des Königreichs Sachsen, in welcher er seinen tcn Wohnsitz hat und welcher er nach §. 11 und 68 der Städtc- vem 2. Februar 1832 und nach tz. 21 der Landgemeindeord- m 7. November 1838 als Mitglied angehört." Llaatsregierung hatte also dem Gesetze das Commun alp rin- ölrunde gelegt und nur Demjenigen Stimmbcrechtigung geben welcher Mitglied einer Gemeinde ist. Kammern baden zwar einen andern Wortlaut vorgeschlagen, Vcsenllichcn diesem Grundsätze ihre Zustimmung gegeben. Denn i beantragten: Linne dieses Gesetzes sind selbstständig in Städten Bürger und wandte, auf dem Lande Angesessene und Hausgenossen," so ibr Antrag, der jetzt Gesetzeskraft erlangt hat, in seinem Er rol l ständig mit dem Entwürfe der Negierung überein, rutationsbcricht der ersten Kammer (Mitthcil. S. 1217) sagt lich: „Mitglieder einer Gemeinde müssen selbstständig sein, sonst c eben nicht in die Mitgliedschaft ein und selbstständige Mitglie- r „Gemeinde" sind in Städten entweder nur Bürger oder wandte und auf dem Lande nur Angesessene oder Hausgc- lamaligcn Kammern haben also das Princip angenommen, daß lbststandig ke it in der Mitgliedschaft bei einer -oder Landgemeinde bestehen soll. Nur zwei Erweiterun- n sie noch beantragt: nämlich die Stimmberechtigung des Mili- die der Rittergutsbesitzer rc. bei derjenigen Landgemeinde, deren lbczirk sie angehören*). Das sind aber nur zwei genau abge- Auonabmcn; rücksichtlich der übrigen Wahlberechtigten ist cS bei niunalprincipe geblieben. M folgt, daß nach dem Wortlaute des Wahlgesetzes wie nach Uch und mündlich (Schlußwort des Ref. Klinger, Landt.-Mit- m, 1. K. S. 1226) erklärten Absichten der Gesetzgeber nur Der is selbstständig gelten soll, welcher Mitglied einer Gemeinde ist. lmÄürgern ist die Mitgliedschaft leicht auSzumitteln, weil Urach nach 58 der allg. Städte-Ordnung über alle vorhan- ärzer ein vollständiges Verzcichniß zu fübren hat. wegen der Schutzverwandten würde es bloö der Frage bedür- nach der Städteordnung wirklich Schutzverwandter sei? Aber I die Ausführungsverordnung vom 17. November 1848 tz. III. tl vorhandenen Zweifel erst geschaffen. Sie sagt: Für den als Schutzvcrwandter gnügt das Vorhandensein der tz. 68 der m Ltädtcordnung bezeichneten Erfordernisse. Hiermit ist cin- , daß nicht blos Diejenigen, welche wirklich Schutzverwandte tcrn auch Alle, die cs ihren Eigenschaften nach sein könnten, chligl sein sollen. An dieser Bestimmung ist zweierlei aus- f sie das Elesetz nicht erläutert, sondern dunkel macht ; sic führt reise herum, tz. 4 des Wahlgesetzes sagt: „selbstständig e dieses Gesetzes sind Bürger und Schutzverwandte"; nach tz. ^meinen Städte - Ordnung aber werden als Schutzvcrwandte „alle selbstständigen Individuen, welche innerhalb des städti- eindebczirkS ihren wesentlichen Wohnsitz haben, aber nicht Bür- " Damit kommt man nicht zum Ziele. Die AusführungSver- kl jedoch einen noch größeren Fehler; sic enthält «Abänderung deS Wahlgesetzes, welche nach tz. 86 der Verf.- m Zustimmung der Stände erfolgen darf und selbst nicht mit mcktfcrtigt werden könnte. Das Gesetz sagt: stimmberechtigt Bewohner der in tz. 20 unter 4 und 5 genannten Grundstücke all das Stimmrecht bei den Wahlen für die II. Kammer ganz ^bkn, weil sie in der Regel Mitglieder einer Gemeinde nicht denn, daß sie Rusticalgrundstücke im Orte besäßen). sind Bürger und Schutzverwandte; die Verordnung fügt hinzu: und Vis jenigen, welche Schutzverwandte sein könnten, eS aber nicht sind. Aus doppeltem Grunde wird daher schwerlich das jetzige Ministerium die tz. Hl. der Ausführungsverordnung v. 17. November 1848 fortbe- stehen lassen können. DaS Wenigste, was geschehen muß, ist Beseitigung dieser Bestimmung, damit wenigstens das Wahlgesetz unverändert in Aussührung komme. Und dies Wenige genügt. Denn wer wirklich als Schutzverwandter, als Mitglied der Stadtgemeinde, anerkannt sei, darü ber wird kein Streit entstehen. Die allg. Städteordnung kennt dreierlei Schutzvcrwandte: 1) die Exemten (§. 17 u. 18), , 2) die ausgcnommenen Fremden (K. 19), 3) die Einheimischen, welche ohne Weiteres in da- Verhält nis« der Schutzverwandtcn treten (§. 20). Zu 1. Die Exemten sind in tz. 11 des Ges. c. über privilegirte Gerichtsstände rc. vom 28. Januar 1835 (Ges.- u. V.-O.-Bl. S. 77) aufgezählt; nämlich: die Staatsdicner, die angestellten Lehrer und Offi- cianten bei der LandeSuniversität zu Leipzig, den Landcsakademien und Landcsschulcn; die vom Könige bestätigten ständischen Beamten in der Obcrlausitz; die wirklich angestcllten Geistlichen der im Königreiche Sachsen ausgcnommenen christlichen Konfessionen und die in die Hof rangordnung aufgenommenen Hofbcamten *). Zu 2. Die allg. Städte-Ordnung schreibt im §. 19 vor: Wollen Fremde Mitglieder der Stadtgemeinde werden, so bedarf es ihrer aus- drücklichcn Aufnah m e entweder zu Bürgern oder zu Schutzver wandten durch den Ltadtrath. Diese Personen müssen also, wenn sie das Stimmrecht ausüben wollen, ihre ausdrückliche Aufnahme bescheini gen. Das kann ihnen nicht schwer fallen, schneidet aber auch jeden Zweifel ab. Wer als Fremder zu betrachten sei, ergibt sich aus dem Gegensatz der in tz. 20 genannten Einheimischen. Zu 3. tz. 20 der allg. Städte-Ordnung lautet wörtlich: „Angs- hörige von Bürgern und Schutzverwandtcn oder andern Personen, welche das Heimathsrccht in der Stadtgemeinde besitzen, treten dadurch, daß sie auf irgend eine Art zur Selbstständigkeit gelangen, ohne Weiteres in das Verhältniß der Schutzverwandten." Hier taucht der Zweifel wegen der Selbstständigkeit scheinbar wieder auf, aber auch nur scheinbar. Denn das Wahlgesetz will nicht wissen, wer fähig sei, Mitglied der Stadtgemeinde zu werden, sondern nur, wer als Schutzvcrwandter bereits anerkannt, also bereits activeS Mitglied der Gemeinde geworden ist. An Merkmalen dafür fehlt es nicht. Sie finden sich in der Thcilnahme an den tz. 71 der Allg. St.-O. genannten Rechten und Verbindlichkeiten, namentlich in der H. 83 be zeichneten Theilnahme an den Gemeindeleistungen, zu welcher sich jedes l Mitglied der Stadtgemeinde durch seinen Eintritt in dieselbe verpflichtet. Wer also von den Einheimischen als Schutzverwandter Stimmrecht aus- übcn will, hat die Theilnahme an den Gemeindeleistungen*) zu beweisen, und die Wahlausschüsse, welche nach tz. 26 des provisorischen Wahlge setzes über die Zweifel wegen der Stimmbercchngung zu entscheiden ha ben, werden nicht vergessen dürfen, daß den Kindern Desjenigen, den sie als Stimmberechtigten zulassen, nach tz. 8 und 10 des HeimathSgesetzes und nach tz. 20 der Allg. St.-O. das Präjudiz der Heimalhsangehörig- keit gegen sie erwächst. Die Mitgliedschaft bei einer Landgemeinde entscheidet sich nach ganz gleichen Grundsätzen durch tz. 24, 25 und 27 der Landgemeindcordnung , v. 7. November 1838. Autzer den Angesessenen sind also nur Diejcni- ! gen stimmberechtigt, welche entweder schon zeithcr, sei eS als Angehörige von Gemeindemitglir- dern, sei es als unzweifelhaft am Orte Heimathbcrechtigte zu den Ge- mcindcleistungcn bcigetragen haben, oder als Grmcindcmitglicder ausdrücklich ausgenommen worden sind. Da übrigens tz. 4. des provisorischen Wahlgesetzes auch wesentlichen Wohnsitz innerhalb derjenigen Gemeinde verlangt, in welcher da- Stimmrecht auSgeübt werden soll, sind Diejenigen, welche an dem Orte ihres dermaligen Aufenthalts nicht wesentlichen Wohnsitz haben, schon aus diesem Grunde vom Stimmrecht auszuschließen, also ») Personen, welche sich nur mit besonderer polizeilicher Erlaubniß (mit Aufcnthaltskarte rc.) an einem Orte aufhalten; *) Die in §. 11 unter 2 u. 4 genannten Personen kommen hier nicht in Betracht, weil sie ohnedies Bürger sein müssen; ebenso die un ter 3 genannten, weil moralische Personen kein Wahlrecht haben. ** ) Also nicht etwa blos an den tz. 82 genannten Verpflichtungen, die auf andern Verhältnissen beruhen, z. B. Armen-, Schul- oder P«- 1 rochialanlagen.