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Aren Ganzen combinirt sind, ernennt die Reichsgewalt Mar die Befehlshaber dieser Corps, insofern deren nicht innerhalb der Ernennungsbefugniß einer der be ten Regierungen liegt. — Für den Krieg ernennt die Gewalt die commandirenden Generale der auf den Ver ben Kriegstheatern operirenden selbstständigen Corps. 18. Der Reichsgewalt steht die Befugniß zu, Reichs- igen und Küsten-Vertheidigungswerke anzulegen und, eil die Sicherheit des Reiches es erfordert, vorhandene igen gegen billige Ausgleichung, namentlich für das cferte Kriegsmaterial, zu Reichs-Festungen zu erklären. Keichs-Festungen und Küsten-LZertheidigungswerke des is werden auf Reichskosten unterhalten. — tz. 19. Die acht ist ausschließlich Sache des Reiches. Es ist keinem Istaate gestattet, Kriegsschiffe für sich zu halten oder briefe auszugeben. Die Bemannung der Kriegsflotte einen Theil der deutschen Wehrmacht. Sie ist unab- g von der Landmacht. Die Mannschaft, welche aus einzelnen Staate für die Kriegsflotte gestellt wird, ist er Zahl der von demselben zu haltenden Landtruppen chnen. Das Nähere hierüber, so wie über die Kosten eichung zwischen dem Reiche und den Einzelstaaten, be- i ein Reichsgesetz. Die Ernennung der Officiere und len der Seemacht geht allein vom Reiche aus. Der Gewalt liegt die Sorge für die Ausrüstung, Ausbildung lnterhaltung der Kriegsflotte und die Anlegung, Aus- g und Unterhaltung von Kriegshäfen und See-Arsenä- Ueber die zu Errichtung von Kriegshäfen und Marine- Aments nöthigen Enteignungen, so wie über die Be se der dabei anzustellenden Reichsbehörden, bestimmen lassenden Reichsgesetze. Artikel IV. 20. Die Schifffahrts-Anstalten am Meere und in den ungm der deutschen Flüsse (Häfen, Seetonnen, Leucht gas Lootsenwesen, das Fahrwasser u. s. w.) bleiben ürsorge der einzelnen Uferstaaten überlassen. Die Ufer- l unterhalten dieselben aus eigenen Mitteln. Ein Reichs- >vird bestimmen, wie weit die Mündungen der einzelnen zu rechnen sind. — tz. 21. Die Reichsgewalt hat die Hcht über diese Anstalten und Einrichtungen. Es ihr zu, die betreffenden Staaten zu gehöriger Unterhal- herselben anzuhalten. — §. 22. Die Abgaben, welche > Seeuferstaaten von den Schiffen für die Benutzung Mahrts-Anstalten erhoben werden, dürfen die zur Un- lung dieser Anstalten nothwendigen Kosten nicht über- . tz. 23. In Betreff dieser Abgaben sind alle "n Schiffe gleichzustellen. Eine höhere Belegung frem- chissfahrt kann nur von der Reichsgewalt ausgehen. Mhrabgabe von fremder Schifffahrt fließt in die küsse. Artikel V. 21. Die Reichsgewalt allein hat die Gesetzgebung Heu Schifffahrts-Betrieb und über die Flößerei auf den- i Flüssen, Canälen und Seen, welche mehrere deutsche m im schiffbaren oder flößbaren Zustande durchströmen "grenzen. Sie überwacht die Ausführung der darüber nm Gesetze. Sie hat die Oberaufsicht über die eben bezeichneten Wasserstraßen und über die Mündungen der in dieselben sich ergießenden Nebenflüsse. Es steht ihr zu, im Interesse des allgemeinen deutschen Verkehrs die einzelnen Staaten zur gehörigen Erhaltung und Verbesserung der Schiffbarkeit jener Wasserstraßen und Flußmündungen anzu halten. Die Wahl der Verbesserungsmaßregeln und deren Ausführung verbleibt den einzelnen Staaten. Ueber die Auf bringung der erforderlichen Mittel ist nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Bestimmung zu entscheiden. Alle übrigen Flüsse, Canäle und Seen bleiben der Fürsorge der einzelnen Staaten überlassen. — tz. 25. Alle deutschen Flüsse sollen für deutsche Schifffahrt von Flußzöllen frei sein. Auch die Flößerei soll auf schiffbaren Flußstrecken solchen Abgaben nicht unterliegen. Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz. Bei den mehrere Staaten durchströmenden oder begrenzenden Flüssen tritt gleichzeitig für die Aufhebung dieser Flußzülle eine billige Ausgleichung ein. — tz. 26. Die Hafen, Krahn-, Waag-, Lager-, Schleusen- und dergleichen Gebühren, welche an den gemeinschaftlichen Flüssen und den Mündungen der in dieselben sich ergießenden Nebenflüsse erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung derartiger Anstalten nöthigen Kosten nicht übersteigen. Es darf in Betreff dieser Gebühren keinerlei Begünstigung der Angehörigen eines deutschen Staa tes vor denen anderer deutschen Staaten stattsinden. — h 27. Flußzölle und Flußschifffahrts-Abgaben dürfen auf fremde Schiffe und deren Ladungen nur durch die Reichsgewalt ge legt werden. Artikel VI. tz. 28. Die Rcichsgewalt hat über die Eisenbahnen und deren Betrieb, so weit es der Schutz des Reichs oder das Interesse des allgemeinen Verkehrs erheischt, die Oberaufsicht und das Recht der Gesetzgebung. Ein Reichsgesetz wird be stimmen, welche Gegenstände dahin zu rechnen sind. — tz. 29. Die Reichsgewalt hat das Recht, so weit sie cs zum Schutze des Reichs ober im Interesse des allgemeinen Verkehrs für nothwendig erachtet, Eisenbahnen anzulegen, wenn der Ein zelstaat, in dessen Gebiet die Anlage erfolgen soll, deren Aus führung ablehnt. Die Benutzung der Eisenbahnen für Reichs zwecke steht der Reichsgewalt jederzeit gegen Entschädigung frei. — tz. 30. Bei der Anlage oder Bewilligung, von Eisen bahnen durch die einzelnen Staaten ist die Reichsgcwalt be fugt, den Schutz des Reiches und das Interesse des allge meinen Verkehrs wahrzunehmen. — h. 31. Die Reichsgewalt hat über die Landstraßen die Oberaufsicht und das Recht der Gesetzgebung, so weit es der Schutz des Reichs oder das In teresse des allgemeinen Verkehrs erheischt. Ein Reichsgesctz wird bestimmen, welche Gegenstände dahin zu rechnen sind. — tz. 32. Der Reichsgewalt steht das Recht zu, zum Schutze 'des Reichs oder im Interesse des allgemeinen deut schen Verkehrs zu verfügen, daß aus Reichsmitteln Land straßen und Canäle angelegt, Flüsse schiffbar gemacht oder in ihrer Schiffbarkeit erweitert werden. Die Anordnung der dazu erforderlichen wafferbaulichen Werke erfolgt nach vorgängiger Verständigung mit den betheiligten einzelnen Staaten; diesen bleibt die Ausführung und auf Reichskosten. die Unterhaltung der neuen Anlagen überlassen. (Fortsetzung folgt.)