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Waffenruhe eingetreten war, hatten die Soldaten der Com- munalgarde Eintritt in den Zeughof verstattet; das Zeug haus selbst aber hatten sie fortwährend allein behauptet. Sofort erließ die provisorische Regierung die nachstehende Proklamation: „Sachsens Das brave sächsische Militär hat dem Gebote der Pflicht gegen die heiligen Interessen des deutschen Vaterlandes Genüge geleistet. Das Zeughaus ist von Mi litär und Bürgerwehr gemeinschaftlich als Nationaleigenthum besetzt. Deutschland ist dem sächsischen Militär zum Danke ver pflichtet. Sachsen! Stehet auf wie ein Mann. Das Volk, das ganze Volk ist Eins; es gilt nur, dem äußeren Feinde entgegenzutreten. An Euch ist es, Deutschland einig, frei zu machen. Das Vaterland, die provisorische Regierung rechnet auf Euch. Dresden, den 4. Mai 1849. Die provisorische Regierung von Sachsen. Tzschirner. Heubner. Todt." (Beschluß folgt.) Entwurf der Verfassung des deutschen Reichs. Abschnitt I. Das Reich. Artikel I. h. 1. Das deutsche Reich besteht aus dem Gebiete der jenigen Staaten des bisherigen deutschen Bundes, welche die Reichs-Verfassung anerkennen. Die Festsetzung des Verhält nisses Oesterreichs zu dem deutschen Reiche bleibt gegenseiti- aer Verständigung Vorbehalten. — §. 2. Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande dasselbe Staatsober haupt, so soll das deutsche Land eine, von dem nichtdeutschen Lande getrennte, eigene Verfassung, Regierung und Verwal tung haben. In die Regierung und Verwaltung des deut schen Landes dürfen nur deutsche Staatsbürger berufen wer den. Die Reichsverfassung und Reichsgesetzgebung hat in einem solchen deutschen Lande dieselbe verbindliche Kraft wie in den übrigen deutschen Ländern. — tz. 3. Hat ein deut sches Land mit einem nichtdeutschen Lande dasselbe Staats- Oberhaupt, so muß dieses entweder in seinem deutschen Lande residiren, oder es muß auf verfassungsmäßigem Wege in demselben eine Regentschaft niedergesetzt werden, zu welcher nur Deutsche berufen werden dürfen. — tz. 4. Abgesehen von den bereits bestehenden Verbindungen deutscher und nicht deutscher Länder soll kein Staats-Oberhaupt eines nichtdeut- schen Landes zugleich zur Regierung eines deutschen Landes gelangen, noch darf ein im Reiche regierender Fürst, ohne seine deutsche Regierung abzutreten, eine fremde Krone an nehmen. — h. 5. Die einzelnen deutschen Staaten behalten ihre Selbstständigkeit, soweit dieselbe nicht durch die Neichs- verfassung beschränkt ist; sie haben alle staatlichen Hoheiten und Rechte, soweit diese nicht der Reichsgewalt ausdrück lich übertragen sind. Abschnitt H. Die Reichsgewalt. Artikel I. h. 6. Die Reichsgewalt übt dem Auslande gegenüber die völkerrechtliche Vertretung des Reiches und der einzelnen deutschen Staaten aus. Die Reichsgewalt stellt die Reichs gesandten und die Consuln an. Sie führt den Verkehr, schließt die Bündnisse und Verträge mit lande, namentlich auch die Handels- und SchifffahrlsW ni träge, so wie die Auslieferungs-Verträge ab. Sit «Wlcn alle völkerrechtlichen Maßregeln an. — §. 7. Die nen deutschen Regierungen haben ihr Recht, ständige zu empfangen oder solche zu halten, auf die Reichs-W üebertragen. Auch werden dieselben keine bsondcren halten. Die Consuln fremder Staaten erhalten ihr ßWcil tur von der Reichsgewalt. Die Absendung von BevolW'gtr tigten an den Reichsvorstand oder andere deutsche gen ist den einzelnen Regierungen unbenommen. Die einzelnen deutschen Regierungen sind befugt, r mit anderen deutschen Regierungen abzuschließen. JhMücht fugniß zu Verträgen mit nichtdeutschen Regierungen bksMlst^ sich auf Gegenstände, welche nicht der ZuständigkiM^'.e Reichsgewalt zugewiesen sind. — tz. 9. Alle VerträgM ein rein privatrechtlichen Inhalts, welche eine deutsche RegM,v mit einer anderen deutschen oder nichtdeutschen ahsM cm sind der Reichsgewalt zur Kenntnißnahme und, inschMer i Reichsinteresse dabei betheiligt ist, zur Bestätigung vorMchm Artikel H. Michl tz. 10. Der Reichsgewalt ausschließlich steht tüM eii des Krieges und Friedens zu. Mcn Artikeln!. Mcw §. 11. Im Kriege oder in Fallen nothwendiger M"ter heitsmaßregeln im Frieden steht der Reichsgewalt die gMZ ur bewaffnete Macht des Reiches zur Verfügung. — M^ U Das Reichsheer besteht aus der zum Zwecke des stimmten gesummten Landmacht der einzelnen dcutschenMsc de Diejenigen Staaten, welche weniger als 500,000 EiM^cr haben, sind durch die Reichsgewalt zu größeren Ganzen zu vereinigen oder einem angrenzenden M -0- Staate anzuschließen. Ueber die Bedingungen solMungc sammenlegung haben sich die betreffenden RegierungkW, dar Vermittelung und Genehmigung der Rcichsgewalt zuM^ baren. — tz. 13. Die Reichsgewalt hat in BmW'^d Heerwesens die allgemeine Gesetzgebung und überirsMEd Durchführung derselben in den einzelnen Staaten duW -u > dauernde Eontrole. Den einzelnen Staaten steht kiMEch bildung ihres Kriegswesens auf Grund der ReichsgeMhc zc Wehrverfassung und in den Grenzen der nach h. lMdmel schlossencn Vereinbarung zu; sie haben die VerfüguW> ihre bewaffnete Macht, so weit dieselbe nicht nach H.MMÜ den Dienst des Reiches in Anspruch genommen ivMung 14. Der von der Reichsgewalt ernannte FMW" diejenigen Generale, welche von diesem zum sMßMcn L Commando einzelner Corps bestimmt werden, sowie dMchM' verneure, Commandanten und höherern FestungsbeüoWMHr Reichsfestungen leisten dem Reichsvorstande und derMM. Verfassung den Eid der Treue. — tz. 15. Alle duM Wendung von Truppen zu Reichszwecken entstehendenM welche den durch das Reich festgesetzten Friedenssla>W"n S steigen, fallen dem Reiche zur Last. — ß. 16. llkW" W allgemeine für das ganze Reich gleiche Wehrverfa^W^ rm geht ein besonderes Reichsgesetz. — h. 17. der Befehlshaberstellen und die Ernennung der Tl>W"en l. den einzelnen Cotingenten bis zu den diesen AnW entsprechenden Graden ist den betreffenden RegieruM lassen; nur wo die Contingente zweier oder mkhrerM