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oigtlänhischer Anzeiger Di, Jnserttvn«g,büdren »erde« mit I Reugeuschen für da S4 stag. 27. KebrZiar »84V. / rlbonnementsprei« für diese« Blatt I Thlr. 6 Rgr. — 7 5 paltene Eorou«-Zeile berechnet, größere Schrift nach Verdältniß de« Raume«. — Alle Titel, in soweit sie nicht mit einem Amte verbun den sind, sind aufgehoben und dürfen nie wieder eingeführt werden. Kein Staatsangehöriger darf von einem auswärtigen Staate einen Orden annehmen. Die öffentlichen Aemter sind für alle Befähigten gleich zugänglich. Die Wehrpflicht ist für Alle gleich; Stellvertretung bei derselben findet nicht statt. Artikel 8. §. 8. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer That, nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls. Dieser Be fehl muß im Augenblicke der Verhaftung oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Verhafteten zuge stellt werden. Die Polizeibehörde muß Jeden, des» sie in Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgenden Tages entweder freilaffcn oder der richterlichen Behörde übergeben. Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Ge richt zu bestimmenden Caution ober Bürgschaft der Haft ent lasten werden, sofern nicht dringende Anzeigen eines schweren peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen. Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Gefangenschaft ist der Schuldige oder nötigenfalls der Staal dem Verletzten zur Gcnugthuung und Entschädigung ver- pflichret. Die für das Heer- und Seewesen erforderlichen Modi- sicationen dieser Bestimmungen werden besonderen Gesetzen Vorbehalten. . h. 9. Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt, oder das Seerecht im Fall der Meutereien sie zuläßt, sowie die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und'der körperlichen Züchtigung, sind adgeschafft. tz. 10. Die Wohnung ist unverletzlich. Eine Haussuchung ist nur zulässig: 1) In Kraft eines richterlichen mit Gründen versehenen Be fehls, welcher sofort oder inerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll. 2) Im Fall der Verfolgung auf frischer That durch den ge setzlich berechtigten Beamten. c - 3) In den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz aus- « Grundrecht« d«r deutschen Ratio« er Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses eichsversammlung vom 21. December 1848, verkündigt ksetz: Grundrechte des deutschen Volks. em deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gleistet sein. Sie sollen den Verfassungen der deutschen floaten zur Norm dienen, und keine Verfassung oder gebung eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je >en oder beschränken können. Artikel 1. 1. Das deutsche Volk besteht aus den Angehörigen Staaten, welche das deutsche Reich bilden. 2. Jeder Deutsche hat das deutsche Reichsbürgcrrecht. hm Kraft dessen zustehenden Rechte kann er in jedem tzen Lande ausüben. Ueber das Recht, zur deutschen ^Versammlung zu wählen, verfügt das Reichswahlgesetz. . 3. Jeder Deutsche hat Has Recht, an jedem Orte ieichsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu neh- Liegenschaften jeder Art zu erwerben und darüber zu ;en, jeden Nahrungszweig zu betreiben, das Ge- e-Bürgerrecht zu gewinnen. )ie Bedingungen für den Aufenthalt und Wohnsitz n durch ein Heimathsgesetz, jene für den Gewerbe leb durch eine Gewerbeordnung für ganz Deutschland cr Reichsgewalt festgesetzt. 4. Kein deutscher Staat darf zwischen seinen Angehö- und andern Deutschen einen Unterschied im bürgerlichen, chen und Prozeßrechte machen, welcher die letzteren als aber zurücksetzt. 5. Die Strafe des. bürgerlichen Tode-soll nicht stattsin- und da, wo sie bereits ausgesprochen ist, in ihren Wir- n aufhören, so weit nicht hierdurch erworben« Privat verletzt werden. 6. Die Auswanderungsfreiheit ist von Staats wegen beschränkt; Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden. >ie Auswanderungsangelegenheit steht unter dem Schutze >er Fürsorge des Reichs. Artikel 2. 7. Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stände. Adel als Stand ist aufgehoben. lle Slandesvorrechte sind abgeschafft. )ie Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. Sechszigster Jahrgang. Verantwortliche Redaction: vr. G I Druck und Lerlag von Moritz Wieprecht in Plauen.