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Zum Zwecke durchgreifender Verbefferung der Rechtspfl, den Gesetzentwürfe vorgelegt werden über die vollständi senden deutschen Verfassung, und die Regierung glaubt daher I mir dem -Paule L>H0nvurg avgeichlvl hierbei die Mitwirkung der Kammern nicht entbehren zn I sprechenden Verhandlungen elnzuletten. können. Zu diesem Zwecke wird eine besondere Vorlage an dieselben ergehen. Mit der Neugestaltung der deutschen Gesammtverfafsung wird die Fortbildung der sächsischen Verfassung Hand in Hand gehen müssen. Auch hierüber wird eine Vorlage er folgen. das Militärstrafgesetzbuch einer Revision zu unterwerfen s wird, um so mehr, als auch rin Reichsgesetz über die M Zu Beförderung der Justizpflege ist unterm 31. Januar 1847 mit dem Großherzogthum Sachsen-Weimar eine Ucber- einkunft über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe, den früher mit dem Königreich Preußen, dem Herzoglhume Sachsen- Altenburg und den Fürstenthümern Reuß älterer und jüngerer Linie getroffenen gleichlautend, geschlossen worden, wie auch eine solche über Untersuchung und Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld- und Fischerei,Frevel mit dem Königreich Baiern unterm 12. Decbr. 1846 zu Stande gekommen ist. Die auf den letzten Landtagen vereinbarten, die Gerech- tigkeitSpflege betreffenden Gesetze sind, mit Ausnahme derer über das Wechselrecht und über die Schuldhaft, in Wirk samkeit getreten. Die Einrichtung der Grund- und Hypothekenbücher ist nunmehr fast in allen Gerichten des Landes vollständig aus geführt, und es hat daher die im Jahre 1846 deshalb nie- dergesetzte Commission, unter Verweisung der wenigen für sie noch übrigen Geschäfte an die Appellationßgerichte, unterm 1C- Deckender v. I., aufgelöst werden können. Landtagen erlassenen Gesetze und beschlossenen Maßregeln, rheils zur Vorbereitung der umfassenden Vorlagen an den gegenwärtigen Landtag, daß es nothwendig wird, sich hier auf die Hauptgegenstände zu beschränken. Bon der Ermächtigung, die von der Nationalversamm lung zu Frankfurt a. M. ausgehenden Gesetze und Anord nungen auf die für die hierläudischen Gesetze geordnete Weise zu publiciren, hat die Regierung Gebrauch gemacht, indem sie die Reichsgesrtze über die Einführung der provisorischen Eentralgewalt, über das Verfahren im Falle gerichtlicher An klagen gegen Mitglieber der Reichsversammlung zum Schutze der Reichsversammlung und der Beamten der provisorischen Eentralgewalt, über die Einführung einer deutschen Kriegs- und Handelsflagge in dem Gesetz- und Verordnungsblatte verkündet hat. Dasselbe Verfahren würde die Regierung auch bezüglich der deutschen Wechselordnung beobachtet ha ben, wenn es nicht noch einiger ergänzenden gesetzlichen Be stimmungen für Sachsen bedürfte. Diese werden den Kam mern baldmöglichst vorgelcgt werden, damit die Wechselord nung in Sachsen zur festgesetzten Zeit in Kraft treten kann. Hierdurch beseitigt sich die auf dem Landtage 18Z^ ange nommene Wechselordnung, deren Redaction von der aus beiden Kammern gewählten Deputationen im Verein^ mit den kö niglichen Commissaren vollendet worden war. Dagegen hat die Regierung jene Ermächtigung nicht auch auf die Grundrechte des deutschen Volkes auskehnen zu dürfen geglaubt. Diese bilden einen Theil der zu schaf Für die zweckmäßige Ausbildung des Communalgard instiluts wird durch die von den Kammern genehmigten inmittelst publicirten gesetzlichen Bestimmungen in Ver düng mit der demnächst zu erlassenden Ausführungsver nung ein wesentlicher Vorschritt geschehen Die Bearbeit eines Dienststrafgesctzes für die Communalgard« ist eingelei Ebenso ist der Entwurf eines G setzes über das Vers ren bei Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung v bereitet und wird den Kammern seiner Zeit vorgelegt wer Als einen Gegenstand von großer Wichtigkeit stellt die eingeleite Revision der innern Verfassung der Landesst und Eorreclionsanstalten dar. Man wird dahin streben, nachhaltige Besserung der Strafgefangenen zu fördern, tere Miltheilungen über diesen Punkt, welcher nach Besin zu besondern Bewilligungsanträgen führen wird, bleiben behalten. Den frühem ständischen Anträgen gemäß sind in Landesanstalt zu Hubertusburg mit der Erziehung und Ä bildung blödsinniger Kinder Versuche mit gutem Erfolge macht worden. Auf Grund derselben wird die Regier wegen der Aufnahme, Verpflegung und Beaufsichtigung den Gemeinden zur Belästigung gereichenden Blödsinn! in geeigneten Landesanstalten Anträge an den Landtag bring Von den Ermächtigungen, welche die beiden letzten au' ordentlichen Landtage der Regierung zur Abhilfe gegen Im Zusammenhänge damit erkennt die Regierung Nothwendigkeit, wegen der zeitgemäßen Abänderungen mit dem Hause Schönburg abgeschlossenen Recesse die e tärgcrichtsbarkeit in Aussicht steht. An einer neuen bür lichen Proceßordnung wird eifrig gearbeitet, und sie s sofern es möglich wird, ebenfalls zur Vorlage kommen. Die Thätigkeit der Verwaltung war vielfach in Ansp genommen, und wird es in der nächsten Zeit noch m werden. Ueber die Organisation der Verwaltungsbehörden den Kammern ein Gesetzentwurf vorgelegt werden, wel Vereinfachung und Kostenminderung, Beförderung eitles scheu Geschäftsganges und angemessene Betheiligung Bürger selbst erstrebt. Daneben wird durch wesentliche Abänderungen des setzes über die Verhältnisse der Civitstaatsdiener, so wie Gesetzes über die Militärpcnsionen eine Abminderung Pensionsaufwandes für die Staatskasse beabsichtigt. Die Selbstverwaltung der Stadt- und Landgemein soll durch eine Revision der Gemeindeordnungen gehoben, gesammtcn Verwaltung aber durch ein Competenzgefetz, wie durch ein Polizeistrafgesey eine festere Grundlage ge den werden. Es werden den Kammern die zu Herbeiführung Gleichstellung der Rittergüter mit dem übrigen ländli Grundbesitze und überhaupt zu Beseitigung der letzten R des Feudalwesens dienlichen Maßregeln vorlegt werden. lhsta t r Hie qel< en v Der für thsch das d di reins heil Die schul e des Die nnen citsv sten naä q ve ißbräi i es nung ende m ge Näck t ne n Ge der A Mn Gew werbs eiebs, eilen über ch dü ung f rden k er die Zur re Ari gefühi lige g eun rden k Bud« Für 1 schinev heilten en wl UNgU! annt i Nicht gelfabl nhau ( ist den nüge g g getn dringend, Maßregel» für die materieven Bedürfnisse dcS Landes zU beschließen, sodaNn aber km Frühjahre des vorigen werden Gesetzentwürfe" vorgelegt werden über Jahres, um hauptsächlich einer neuen geistigen Richtung im Trennung der Justiz von der Verwaltung, über das Str öffentlichen Leben die gesetzliche Grundlage zu geben. So recht und das Strafverfahren, nach deren Vollendung a reichhaltig ist daher der Stoff für die Mittheitung über die ' - « - ... - - Thätigkeit der Regierung theils zum Vollzug« der auf drei